Heute veröffentlichen wir den 13. ordentlichen NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 13. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 13/2023 vom 16.04.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Zur rechtswidrigen Anrechnung von AsylbLG – Nachzahlungen nach BVerfG Urteil / Regelbedarfsstufe 1 ist auch bei den AsylbLG Grundleistungen zu gewähren
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Das Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19.10.2022 entschieden, dass eine niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber*innen in Sammelunterkünften verfassungswidrig ist (BVerfG 19.10.2022 – 1 BvL 3/21) und somit ab der BVerfG Entscheidung höhere ungekürzte Regelleistungen zu erbringen sind. Für alle diejenigen, die vorher ins Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahren gegangen sind, auch für die Vergangenheit. Mehr dazu vom BVerfG: https://t1p.de/2xnpv

Dahin gehende Nachzahlungen sind bei den analogberechtigten Geflüchteten anrechnungsfrei (§ 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Wenn die Geflüchteten anerkannt und im SGB II – Leistungsbezug sind, hat das BSG klargestellt „dass Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System nicht als Einkommen anzurechnen sind (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 17/14 R, siehe https://t1p.de/ceyyt).

Ich bekomme jetzt immer wieder von verschiedenen Migrationsberatungsstellen mit, dass Jobcenter diese Nachzahlungen als einmalige Einnahme anrechnen. Das ist rechtswidrig und geht gar nicht. Hier sollte klar und deutlich dagegen vorgegangen werden!

Dazu passend, hat das SG Stuttgart jüngst entschieden (Beschluss vom 24.03.2023 – S 11 AY 720/23 ER), dass die volle RB-Stufe 1 auch bei alleinstehenden Grundleistungen beziehenden Geflüchteten zu gewähren ist, mehr dazu: https://t1p.de/51q01

2. BSG gewährt PKH in einem Verfahren zur 150 EUR Pauschale für ALG II Empfänger*innen in der Pandemiezeit für Masken- und Hygienemehrbedarf
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Interessanterweise gewährt der 4. Senat des BSG unter dem Aktenzeichen B 4 AS 36/ 23 einem Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe wird nur dann von der Staatskasse gewährt, wenn der Fall Aussicht auf Erfolg hat. Von daher könnte der Fall beim BSG spannend werden, da erstmals eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der COVID Pandemie höchstrichterlich geklärt werden kann: Reichte die Pauschale für ALG II Empfänger*innen in der Pandemiezeit für Masken und Hygienemehrbedarf in Höhe von 150€ aus, oder wurde trotz dieser Zahlung das Existenzminimum der Betroffenen unterschritten. So der vertretende Rechtsanwalt Thomas Eschle auf Anwalt.de (https://t1p.de/e98ra).

Erstaunlich ist dies, da der 4. Senat des BSG eher dafür bekannt ist, in SGB II Fragen das Recht restriktiv auszulegen. In allen etwaig noch anhängigen Verfahren zu coronabedingten Härtefallmehrbedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II sollte mit Hinweis auf das Verfahren beim BSG eine Aussetzung beantragt werden.

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3. Dolmetscher- oder Übersetzungskosten als laufender und einmaliger Härtefallmehrbedarf im SGB II (und SGB XII): „best practice“ Beispiel beim Jobcenter Dresden
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Ein schwieriges und stetiges Problem ist das Thema Übersetzer*innenkosten bei ärztlichen Behandlungen. Nach § 630e BGB sind Ärzt*innen verpflichtet Patient*innen über Art, Umfang und Risiken der Behandlung aufzuklären. Diese Kosten werden aber nicht von der Krankenkasse übernommen und daher haben Patient*innen diese Kosten selbst zu tragen.
Demzufolge sind es „unabweisbare“ Kosten die folgerichtig nach § 21 Abs. 6 SGB II als laufender oder auch einmaliger Bedarf zu übernehmen sind. Das hat das JC Dresden richtig gesehen und entschieden. Daher möchte ich ausnahmsweise den dahingehenden Bescheid als „best practice“ Beispiel veröffentlichen: https://t1p.de/3ebka

Anzumerken ist, dass aber die Entscheidung einen Fehler hat, der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, also die Kosten für Übersetzungen, ist nicht von der Begrenzungsregelung des § 21 Abs. 8 SGB II umfasst.

Ein Anspruch auf Übersetzungskosten kann auch für SGB XII’er und somit analogberechtigte Geflüchtete für laufende Kosten über § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII und für einmalige Kosten über den seit 1.1.2023 geltenden § 30 Abs. 10 SGB XII bestehen. 

4. LSG Berlin-Brandenburg: Ein brisantes Urteil für Berlin: Sozialwohnungen können nicht unangemessen sein
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Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden (LSG Berlin-Brandenburg 30.3.2023 – L 32 AS 1888/17) das die Mieten für Sozialwohnungen nicht unangemessen sein können und das auch nicht die Vorgaben des BSG insofern kein geeignetes Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte vorliegt an der Wohngeldtabelle plus zehn Prozent Sicherheitszuschlag zu orientieren ist, wenn das dazu führt, dass selbst Sozialwohnungen nicht mehr angemessen gelten.

Dieses Urteil hat für Berlin erhebliche Relevanz, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr die sog. Wohnkostenlücke (also die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und vom Jobcenter berücksichtigten Miete) mit Stand Juli 2022 durchschnittlich 144,31 EUR beträgt (Seite 13) und das diese Kürzungen bei 244 Haushalten (Seite 25) stattfindet.
(Quelle: Antwort der Bundesregierung vom 7.7.2022, DRS 20/2691, Download: https://t1p.de/2sfke)

Zur PM des Gerichts: https://t1p.de/hg9u9

In der Praxis bedeutet dies: der Berliner Senat hat unverzüglich die Angenmessenheitswerte bei den KdU anzupassen. Menschen in Berlin, die eine Wohnung suchen, sollten mit Verweis auf das LSG Urteil vom JC/Sozi neue Angemessenheitswerte einfordern und ggf. Wohnungen, die oberhalb der Mietobergrenze liegen, im Eilverfahren (solange der Mietvertrag noch nicht unterschrieben wurde) gerichtlich einklagen. Auf jeden Fall sendet diese Entscheidung die richtigen Signale, ggf. auch über Berlin hinaus.

5. Aktuelles SOZIALRECHT-JUSTAMENT von März 2023
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„Hauptthemen in der verspäteten März-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT stellt der Teil II zu den »Leistungsminderungen« (vormals »Sanktionen«) aufgrund des »Bürgergeld-Gesetzes« da. Im Rahmen der Thematik der Leistungskürzungen gehe ich auch auf die nach wie vor bestehende Problematik der »vorläufigen Zahlungseinstellung« und der »Versagung /Entziehung« der SGB II-Leistung ein und zeige, welche (leider sehr begrenzten Rechtsmittel) es dagegen gibt.
Weiterhin erfolgt ein wichtiger Tipp, dass aktuell die zeitliche Begrenzung des Antrags auf Kinderzuschlag in vielen Fällen einen erheblichen Vorteil bieten kann. Und aus gegebenem Anlass, wird darauf hingewiesen, dass die sich derzeit verbreitende Information, die Ablehnung eines »Ein-Euro-Jobs« sei aufgrund des »Bürgergeld-Gesetzes« sanktionsfrei, nicht zutrifft.“
Alles weitere hier: https://t1p.de/dnxdc

6. Beitragsschulden bei der Sozialversicherung steigen immer mehr – neuer Schuldenerlass  erforderlich
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Das  Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) hat seine aktuelle Statistik zu Beitragsschulden in der Sozialversicherung herausgegeben, Stand: 24. März 2023. Demnach sind die Beitragsschulden in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf einen neuen Rekordwert von über 20 Milliarden EUR gestiegen. Ein ganzer Teil beläuft sich davon auf rückständige Beiträge für die Krankenkasse. Den größten Zuwachs gab es in der Krankenversicherung – und hier insbesondere bei der Personengruppe, zu der unter anderem Selbstständige und Studierende gehören: Hier stiegen die Schulden seit 2019 von 9 auf 11,4 Milliarden Euro.
Weitere Infos im RND: https://t1p.de/7p7cn und die Statistiken: https://t1p.de/qm2q5

2013 gab es für die Krankenkassenschuldner*innen schon einmal einen Schuldenerlass. Ein solcher ist erneut erforderlich und zwar dringender denn je! Damit den verschuldeten Menschen die Rückkehr in die Krankenkasse ermöglicht wird.  

7. Fatale Entscheidung des Wuppertaler Stadtrats schlägt Wellen
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In Wuppertal soll eine Ditib-Zentral Moschee gebaut werden. Dafür soll das seit 50 Jahren bestehende Autonome Zentrum weichen. In Wuppertal und mittlerweile bundesweit läuft deswegen eine heftige Debatte. Die Kommunalpolitik erklärt ihr Vertrauen in die Ditib-Gemeinde entgegen der Mahnungen aller Ditib Kenner, von Volker Beck, Denis Yücel, Murat Kaymann, Ismail Küpeli,  bis hin zum NRW -Verfassungsschutz, der klar und deutlich von einer türkischen Einflussorganisation ausgeht und davor warnt.

Jetzt findet ein Bürgerbegehren gegen DITIBisierung und Erdoğanisierung der Welt und den Erhalt des Autonomen Zentrums statt.
Auch Tacheles hat sich klar und deutlich gegen die Ausweitung der Ditib-Moschee und für den Erhalt des AZ ausgesprochen: https://t1p.de/jsxwr, Dazu in der Faz: https://t1p.de/yhq9m, im ZDF: https://t1p.de/9yeck, auf der Seite von Murat Kaymann: https://t1p.de/j7dzx , T-Online: https://t1p.de/ihwu8, und noch eine umfassende Zusammenfassung auf der Seite der Ruhrbarrone: https://t1p.de/c4xuj und schließlich auf der Seite des Autonomen Zentrums: https://t1p.de/c52ag

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-13-2023-vom-16-04-2023.html !

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