Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am heutigen Tage (Samstag, den 05.11.2016) erhielten wir per Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG-Köln) in der „CAUSA OHLEN“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa) den erwarteten und für uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) obsiegenden Beschluss gegen den Kassendieb Franz-Josef Ohlen!
Damit steht fest, dass der Kassendieb Franz-Josef Ohlen zum 16. Mal voll und ganz gegen die sogenannte „JURISTISCHE PUMPE“ gelaufen ist!
Wie äußerte sich das Großmaul Franz-Josef Ohlen noch öffentlich auf seiner Facebook-Seite am 10. November 2015 (Mit allen über 20 Deutschfehlern des Ohlen hier zitiert):
„… dazu sage ich nur ,auch da liegt der werte Begelhardt wieder einmal Falsch. Die Sache liegt schon auf den Schreibtisch eines von Freunden empfohlen Rechtsanwältin auf den Tisch, und wird heute noch bearbeitet. Also Werter Begelhardt. Du möchtest Post vom Anwalt,du bekommst Post. Du möchtest wegen Verletzung der Persönlichkeitsrecht Angezeigt werden. Du wirst Angezeigt…“
Jetzt hat der juristische Spieß sich so gestellt, dass er den Ohlen, wie von uns prognostiziert, aufgespießt hat!
Hätten er und sein 4. Anwalt, der jetzt scheinbar laut OLG-Beschluss doch wieder durch die 3. Anwältin des Ohlen ersetzt wurde, auf den WINK MIT DEM ZAUNPFAHL des OLG-Köln (http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/08/14/causa-ohlen-das-olg-koeln-gibt-dem-kassendieb-franz-josef-ohlen-und-seinem-neuen-anwalt-einen-sogenannten-wink-mit-dem-laternenmast/) gehört, wären ihnen Zeit, Mühen und vor allen Dingen Kosten und Spott ersparet geblieben.
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Hier nun der Beschluss des OLG-Köln:
15 W 26/16 OLG Köln
8 0 470/15 LG-Aachen
Oberlandesgericht Köln
Beschluss in dem Prozesskostenhilfeverfahren des Herrn Franz-Josef Ohlen, Seffenter Weg 66, 52074 Aachen Antragstellers und Beschwerdeführers –Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin…
gegen
Herrn Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, Antragsgegner und Beschwerdeführer
Hat der 15. Zivilsenat des Oberlandgerichts Köln unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Reske,
des Richters am Oberlandesgericht Noethen und
der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Onderka
am 26.10.2016 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.2.2016 (8 O 470/15) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 7.4.2016 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO)
Gründe:
1. Der mit Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner, aus der Homepage ak-gewerkschafter.de die Links bzw. Seiten zur ´Causa Ohlen´ insgesamt zu entfernen, hat schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Entfernung sämtlicher Inhalte dieser Links bzw. Seiten zusteht. Allenfalls kommt ein Anspruch auf Entfernung hinsichtlich solcher Inhalte in Betracht, die eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers enthalten und die dann unter Nennung der konkreten Verletzungsform aufgeführt werden müssen. Dies hat der Antragsteller jedoch nicht getan.
2. Der mit dem als Hilfsantrag formulierte Antrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen ist insoweit zu unbestimmt und damit ohne hinreichende Erfolgsaussicht, als der Antragsteller die Unterlassung ´ähnlicher Ausdrücke´ verlangt. Es ist weder anhand dieses Antrags noch der Begründung feststellbar, welche anderen Ausdrücke der Antragsteller damit meint, so dass ein entsprechender Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Soweit sich der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch konkret auf die Äußerungen ´Großmaul´ und ´Blender´ bezieht, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es sich hierbei nicht um Beleidigungen im Sinne von §§ 185 f. StGB, sondern lediglich um Ungehörigkeiten handelt. Auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung kann insoweit Bezug genommen werden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die betreffenden Bezeichnungen auch vor dem Hintergrund der unstreitig bestehenden streitigen – teilweise gerichtlichen – Auseinandersetzung der Parteien betrachtet werden müssen, die auch dem durchschnittlichen Rezipienten der betreffenden Internetseite nicht verborgen bleiben kann. Soweit sich der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch schließlich auf die konkrete Bezeichnung ´Kassendieb´ bezieht, handelt es sich auch hier im Hinblick auf die unstreitig erfolgte Verurteilung des Antragstellers durch Strafbefehl vom 23.2.2012 (447 Ds 1033/11 AG Aachen) um ein Werturteil auf wahrer Tatsachengrundlage, welches weder die Grenze zur Formalbeleidigung noch zur Schmähkritik überschreitet.
3. Der mit Antrag zu 4) geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der künftigen Veröffentlichung von Stellungnahmen Dritter zur ´Causa Ohlen´ im Internet ist schon nicht hinreichend bestimmt genug. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsgegner für einen solchen Anspruch passiv legitimiert sein soll, nachdem er seit Januar 2016 nicht mehr für die Homepage ak-gewerkschafter.de verantwortlich ist. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Antragsgegner die Möglichkeit hat, auf die Gestaltung dieser oder anderer Internetseiten rechtlich oder tatsächlich Einfluss zu nehmen. Soweit er mit der Beschwerdebegründung geltend macht, er wolle mangels Verantwortlichkeit des Beklagten für die Homepage www.ak-gewerkschafter.de daneben gesamtschuldnerisch Herrn Dirk Momber in Anspruch nehmen, hat das Landgericht über eine solche beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem angefochtenen Beschluss noch gar nicht entschieden. Darüber hinaus gilt auch hinsichtlich dieses Unterlassungsantrags zu 4), dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass Dritte jegliche Stellungnahme zu der ´Causa Ohlen´ zu unterlassen haben, sondern allenfalls insoweit, als es sich um persönlichkeitsverletzende Inhalte handelt, die im Einzelfall unter Aufführung der konkreten Verletzungsform darzustellen sind.
4. Mangels Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers auch hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten sowie einer Geldentschädigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Reseke Noethen Dr. Onderka“
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Jetzt hat der Kassendieb wieder etliche Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) zu begleichen.
Aber das ist auch gut so, denn der Volksmund sagt ja nicht ohne Grund:
„WEM NICHT ZU RATEN IST, DEM IST AUCH NICHT ZU HELFEN!“
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator- & Dirk Momber –V.i.S.d.P.G.-