Heute veröffentlichen wir den 11. ordentlichen NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 11. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 11/2023 vom 27.03.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Änderungen bei den Unterkunftskosten müssen alsbald erfolgen!
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Im Koalitionsvertrag wurde auf Seite 75 formuliert: „Um die Erstattung der Kosten der Unterkunft transparenter und rechtssicherer auszugestalten, schaffen wir einen verbesserten gesetzlichen Rahmen für die Anwendung der kommunalen Angemessenheitsgrenzen und stellen sicher, dass diese jährlich überprüft und ggf. angepasst werden. Dies erleichtert den Kommunen, die Kosten der Unterkunft und Heizung als regionalspezifische Pauschalen auszuzahlen […]“.

Dazu möchte ich anmerken: eine Reform bei den Unterkunftskosten ist dringend notwendig. Es fehlen Millionen an Wohnungen, immer mehr Wohnungen fallen aus der Sozialbindung, der Neubau von Wohnungen stagniert, die Spekulation mit Wohnraum wird immer heftiger und dringend benötigte migrantische Arbeitskräfte und Geflüchtete belasten den Wohnungsmarkt außerdem. Die Wohnkostenlücke für SGB II/SGB XII/AsylbLG-Beziehende wird immer heftiger. Hier müssen dringend Änderungen erfolgen.

Hier wäre umzusetzen: Der Strom muss aus den Regelleistungen und in die Unterkunftskosten, die Werte der Angemessenheit für die Unterkunftskosten sollten ausschließlich auf die Grundmiete abgestellt werden. Die Angemessenheitswerte sollten in einem klaren, transparenten Verfahren anhand der konkreten Angebotsmieten ermittelt werden. Die Begrenzung der Unterkunftskosten wegen fehlender Umzugserfordernis (§ 22 Abs. 21 S. 6 SGB II) muss gestrichen werden. Die Regeln zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten sollten modifiziert werden und die Übernahme von Miet- und Energieschulden sollten nach klaren Regeln als Rechtsanspruch ausgestaltet werden.

In Verbindung mit der Inflation und der bei weitem nicht ausreichenden Berücksichtigung dieser in den Regelleistungen, entwickelt sich dringender Handlungsbedarf, sozialer Sprengstoff und auch ein deutliches Mobilisierungspotenzial der rechten Kräfte. Hier muss zügig gegengesteuert werden.

2. Pfändungsfreigrenzen für 2023 bekanntgegeben
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Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 01. Juli 2023 und wurden um durchschnittlich 5% erhöht. Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt zukünftig 1.402,28 Euro (bisher: 1.330,16 Euro). Für die erste weitere Unterhaltspflicht steigt der Freibetrag um 527,86 Euro (bisher: 500,62 Euro).
https://t1p.de/l1qpw

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3. Neue Weisung der BA zu § 42a SGB II
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Die BA hat die erste Weisung zu den am 1.7.2023 erfolgenden Rechtsänderungen rausgegeben. Die Weisung zu § 42a SGB II betrifft die Regelung zur Geltendmachung von Darlehn und insbesondere die Reduktion des Aufrechnungsbetrages von bisher 10 % auf 5 % des Regelsatzes.
Diese gibt es hier: https://t1p.de/buca

4. Die 40. Kammer des SG Düsseldorf erkennt weiterhin keine verfassungswidrige Regelleistung – der nächste Gerichtsbescheid
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Die 40. Kammer des SG Düsseldorf erkennt nun im zweiten Gerichtsbescheid bei einer vom VDK und SoVD geführte Musterklage gegen die SGB II – Regelleistungen keine verfassungswidrige Regelleistung und leiert wieder runter:

„das Niveau der SGB II Leistungen, insbesondere für Familien in Großstätte [ …ist …] inzwischen so hoch, dass Geringverdiener bis Normalverdiener, die keinen entsprechenden Inflationsausgleich erhalten, nicht über wesentlich höheres Einkommen verfügen als Sozialleistungsbezieher. Damit ist die Gefahr gegeben, das breite Schichten der Bevölkerung ihre Arbeit aufgeben und von Sozialleistungen leben wollen. Dies wiederum würde den Sozialstaat gefährden …“ (SG Düsseldorf 14.03. 2ß023 – S 40 AS 1624/22).

Der Gerichtsbescheid ist hier nachzulesen: https://t1p.de/qzrfb

Dazu sind verschiedene Fragen zu stellen. Warum wird eine solche grundsätzlich relevante Entscheidung von einem Einzelrichter per Gerichtsbescheid entschieden, denn die Entscheidung per Gerichtsbescheid ist nur zulässig, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 105 Abs. 1 SGG.

Wenn ein (Sozial)Richter eine solche, zudem fachlich unrichtige Position vertritt, stellt sich die Frage, warum er überhaupt als Sozialrichter tätig ist und auch ob er zu einer solchen Tätigkeit geeignet ist, wenn er in seiner Richterposition Klassenkampf von oben betreibt.

5. „Recht für Alle!? Solidarische Rechtskämpfe in Krisenzeiten“
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Ob Du für eine Nichtregierungsorganisation arbeitest, Rechtsanwält*in oder Aktivist*in bist oder noch in der juristischen Ausbildung steckst – wir laden alle interessierten Personen herzlich ein, mit uns gemeinsam zwei Tage lang zu diskutieren, sich fortzubilden, zu vernetzen und auch zu feiern.

Beginnen wollen wir am Freitagabend mit einer Auftaktveranstaltung, auf der wir uns – auch anhand der Geschichte des RAV – mit der (Fort)Entwicklung emanzipatorischer Rechtskämpfe beschäftigen.

Ende der 70er Jahre, als der RAV gegründet wurde, ging es in erster Linie um juristische Abwehrkämpfe gegen staatliche Zumutungen und Sanktionen, um den Kampf für eine freie Advokatur und gegen die Einschränkung individueller Freiheitsrechte.

Alle weiteren Infos: https://t1p.de/wrbpr

6. Für NRW: Stärkungspaket NRW
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Die Landesregierung hat eine spannende Förderrichtlinie aufgelegt, mit der auch kleine Initiativen und Gruppen relativ unbürokratisch gefördert werden können. Ebenso auch in Not geratene Menschen.

Hier aus der offiziellen Verlautbarung der NRW Landesregierung: Stärkungspakt NRW –gegen Armut – Umfangreiches Unterstützungsprogramm der Landesregierung zur Bekämpfung von Armut:

Als Folge des russischen Angriffskrieges steigen deutschlandweit die Preise für Energie und Lebensmittel. Viele Menschen, vor allem mit geringem Einkommen, sorgen sich um die Sicherung ihres täglichen Bedarfs, aber auch Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen vor großen Herausforderungen. Die Landesregierung sieht deshalb, ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes, weiteren Handlungsbedarf und stellt im Rahmen des „Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“ für das Jahr 2023 rund 150 Millionen Euro zur Verfügung. Weitere Infos hier: https://t1p.de/rd83j

7. Zum Potenzial der Ratifikation des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt
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Rechtsanwalt Volker Gerloff hatte in seinem Newsletter 22-2022 unter Punkt 5 schon auf das Thema aufmerksam gemacht.

Nun gibt es eine Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes e.V. zum Potenzial des neuen Individualbeschwerdeverfahrens.

Hier ein Überblick, welche Rechte im UN-Sozialpakt geregelt sind: https://t1p.de/yxame

Aus dem Newsletter 03-2023 von Volker Gerloff

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-11-2023-vom-27-03-2023.html  !

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