DER § 80 (Fn 85) LANDESPERSONALVERTETUNGSGESETZ (LPVG/NW) IN DER FASSUNG VOM 05. JULI 2011 WURDE UNVERÄNDERT BELASSEN. EIN MANKO FÜR DIE FACHKAMMERN FÜR LANDESPERSONALVERTRETUNGRECHT BEI DEN VERWALTUNGSGERICHTEN!

EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT:

Der § 80 (Fn 85) im LPVG/NW in der Fassung vom 05. Juli 2011 entspricht dem bereits im Oktober 2007 durch die CDU/FDP-Landesregierung geänderten Gesetzestext.

Bis zu diesem Zeitpunkt war die Zusammensetzung der Fachkammern für Landespersonalvertretungsrecht NW wie folgt geregelt: Ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende, zwei weitere Berufsrichter oder Berufsrichterinnen plus 2 ehrenamtliche Richter oder Richterinnen.

Zum besseren Verständnis führe ich nachstehend den kompletten § 80 (Fn 85) LPVG/NW auf:

(1) Für die nach dem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

(2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder von eine von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

1. der unter den genannten Beschäftigten vertretenen gewerkschaftlichen Spitzenorganisation und

2. der obersten Landesbehörden

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zur Sitzung gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter, von denen je eine oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen worden ist.

Die Forderung, die ich seinerzeit in dem maßgeblich durch mich entworfenen Gesetzestext für die Partei DIE LINKE zu diesem Punkt aufgestellt hatte, war die konsequentere Alternative, nämlich direkt die Arbeitsgerichte für zuständig zu erklären; denn wenn schon der Landesgesetzgeber im Absatz (2) die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter geltend lässt, dann wäre es nicht mehr als konsequent, ausschließlich die Arbeitsgerichte für zuständig zu erklären (http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2011/01/LPVG-Synopse-Endfassung-ganz-in-Schwarz.pdf)

Da dieser konsequent Schritt nicht getan wurde, sondern die Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten geblieben ist, ist es für mich vollkommen unverständlich, dass der Gesetzgeber hier die „abgespeckte“ Version der Fachkammern für Landespersonalvertretungsrecht NW, nämlich die der CDU/FDP-Koalition aus Oktober 2007 manifestiert hat.

Die Qualität der Fachkammern hat durch den Wegfall von zwei Berufsrichtern nach meinem Dafürhalten schwer gelitten; denn dem Berufsrichterkollegium messe ich als ehemals langjähriger Personalratsvorsitzender, der 33 Jahren ununterbrochen als solcher und als langjähriger ehrenamtlicher Richter bei der Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht beim Verwaltungsgericht Aachen tätig war, große Bedeutung zu.

Bei drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richter war nämlich bis Oktober 2007 folgendes gewährleistet:

Der oder die Vorsitzende führt das Verfahren und bereitet es gemeinsam mit der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter vor.

Die oder der Vorsitzende achtet auf die Einhaltung der Formalia und kümmert sich neben der inhaltlichen Seite der Verfahren um die Einhaltung der Regularien.

Durch die Berichterstatterin oder durch den Berichterstatter aus dem Kreise des Berufsrichterkollegiums bei den Fachkammern war die oder der Vorsitzende enorm entlastet, denn die Berufsrichterin oder der Berufsrichter, der die Berichterstattung inne hatte, konnte den Sachverhalt inhaltlich und für die Außendarstellung beim mündlichen Verfahren selbst so vorbereiten, dass die oder der Vorsitzende gemeinsam mit allen Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sich eine erste Meinung vor der mündlichen Verhandlung bilden konnten, die dann vor Beginn der mündlichen Verhandlung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern vorbereitet besprochen werden konnte.

Die Komplexität der Feststellungsklagen ist sehr groß, so dass es für eine Berufsrichterin oder einen Berufsrichter, die als Vorsitzende oder Vorsitzender das Feststellungsverfahren vorbereiten muss, es viel schwerer geworden ist, die Verfahren vorzubereiten.

Neben der Recherche zum jeweiligen Fall, muss die inhaltliche Seite auf Relevanz geprüft werden und die Berichterstattung vorbereitet werden. Eine Vorberatung im Berufsrichterkollegium entfällt und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu unterrichten.

Die Rechtssicherheit im Berufsrichterkollegium war bei drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern größer; denn sowohl die Recherche als auch die Vorbereitung auf die jeweiligen mündlichen Verhandlungen waren das Produkt der Subsumtion von drei Meinungen, die gegebenenfalls nicht immer einstimmiger Natur waren.

Die Aufgabe war auch für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einfacher; denn sie konnten vor oder nach der mündlichen Verhandlung ihre Praxis-Meinung mit drei Profis diskutieren und gegebenenfalls auch abweichende Meinungen innerhalb der Berufsrichterinnen und Berufsrichter ventilieren.

Heutzutage ist die Berufsrichterin oder der Berufsrichter bei der Abstimmung nach der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls in der Minderheit und kann den etwaigen Rechtsstandpunkt, der noch so richtig sein kann, nicht mehrheitlich in einem Beschluss umsetzen, was vielleicht nicht oft der Fall sein wird und dennoch nicht auszuschließen ist.

Die Praxis hat die Notwendigkeit nach einer Fachkammer die mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt ist, in der Vergangenheit unter Beweis gestellt.

Diese meine Meinung wird auch von vielen Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, die in der Vergangenheit bei den Fachkammern für Landespersonalvertretungsrecht NW tätig waren, geteilt.

Der Gesetzgeber von NRW ist deshalb aufgerufen, den § 80 LPVG/NW entsprechend nachzubessern.

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