Aktuelles zur Sozialgerichtsklage gegen den StädteRegionsrat in Aachen:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

über die persönlichen Erlebnisse bei der StädteRegion Aachen habe ich noch gestern jüngst einen Artikel verfasst, der sich mit der erneuten Antragstellung auf Anerkennung der Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten für meine schwerstdemenzerkrankte fast 90-jährige Mutter befasst. Aber auch meine Sozialgerichtsklage, die ich vertreten für meine Mutter gegen den StädteRegion Aachen, vertreten durch den StädteRegionsrat Helmut Etschenberg, führe, habe ich seinerzeit gepostet. Durch des Anklicken des nachstehenden Links könnt Ihr sämtliche Artikel dazu auf- und in das Gedächtnis zurückrufen: http://ak-gewerkschafter.com/?s=st%C3%A4dteregion .

Die Sozialgerichtsklage hat zwischenzeitlich ein Aktenzeichen erhalten, so dass ich mit Datum vom 08. Juli 2013 den angekündigten zweiten Begründungsteil verfasst und beim Sozialgericht eingereicht haben.

Diesen zweiten Begründungsteil möchte ich Euch nicht vorenthalten und habe ihn deshalb nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Gewerkschafter/Innen-AK-Homepage gepostet. Ich wünsche viel Spaß beim Lesen, trotz der ernsten Angelegenheit:

„Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, den 08. Juli 2013

An das Sozialgericht Aachen –Justizzentrum-, Adalbertsteinweg 92, 52078 Aachen

S 20 SO 98/13 (VNR: 90442) …………………   ./. StädteRegion Aachen

Zur Aufforderung des erkennenden Sozialgerichtes vom 25.06.2013 (Eingang hier am 28.06.2013) wird wie folgt Stellung genommen:

  1. Die relevanten und für das Verfahren entscheidenden Kontoauszüge des Girokontos …………….. (Sparkasse Aachen) werden als Anlagenpaket diesem Schriftsatz beigefügt.
  2. Es wird explizite mitgeteilt, dass keine weiteren Konten der Klägerin existieren.
  3. Die Klägerin ist ab dem 01. August 2013 mittellos. Diesbezüglich wird ein weiterer Antrag auf Anerkennung der Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten für die Klägerin bei dem Beklagten nach den Vorschriften der §§ 61 ff. SGB XII gestellt werden. Die entsprechende Antragstellung wird dem erkennende Sozialgericht zur Information nachgereicht werden.
  4. Der Schriftsatz vom 24. Juni 2013, den der Unterzeichner für die Klägerin gefertigt hat, wird, wie angekündigt, nachstehend weiter und substantiiert wie folgt begründet:

Das Urteil des Bundessozialgerichtes (siehe: http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_8_SO_9.06_R.htm) ist lebensfremd und mit dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1, Absatz 1 GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) nicht vereinbar. Einen Bestattungskostenvorsorgevertrag in Höhe von 5.500, — € kann sich nicht jeder Mensch erlauben. Somit ist dieser lediglich Personen vorbehalten, die auch das notwendige Geld dazu zur Verfügung haben. Realistisch ist allerdings, dass eine menschenwürdige und angemessene Bestattung zwischen ca. 3.500, — € und ca. 4.000, — € kostet. Diese schlüsseln sich heute wie folgt auf: ca. 1.500, — € Beerdigungsinstitut, ca. 400, — € Einäscherungskosten bei der Stadt Aachen, ca. 700, — € Ascheverstreuungskosten , ca. 400, — € Beerdigungskaffee im kleineren Angehörigen- und Bekanntenkreis.

Eine Tierbestattung kostet im Einzelfall genau so viel und im Regelfall 2.000, — €.

Insoweit ist mit ca. 2.600, — € gerade keine menschenwürdige Bestattung möglich. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes, die der Beklagte in das Feld der Auseinandersetzung bei der Antragstellung führt, hätte einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugeführt werden müssen, weil sie diejenigen privilegiert, die sich in jüngeren Jahren vor dem Einfall einer schweren Demenz einen derartigen Bestattungsvorsorgevertrag erlauben konnten und erlauben können.

Die Klägerin, die ihr Sparvermögen für die Heimunterbringung komplett aufzehrt, hatte keine Gelegenheit, diesen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen. Nach der  schweren Demenzerkrankung erfolgte die Wohnungsauflösung und der Umzug in das Haus „…….“, dem heutigen Wohnsitz der Klägerin. Für die Kinder der Klägerin war es somit nach deren Einzug in das Haus „……..“ weder rechtlich möglich noch finanziell machbar, einen derartigen Vertrag im Nachgang abzuschließen.

Aus allem bisherigen Vorbringen heraus ist der Klage stattzugeben. Um eine mögliche Beschleunigung des Verfahrens wird gebeten, da zu befürchten steht, dass der Beklagte  den erneuten Antrag der Klägerin –aus welchen Gründen auch immer- wiederum ablehnen wird. Die Klägerin hat aber ein Recht auf Bewilligung ihres Antrages. Die Bewilligung mag ja dann unter dem Vorbehalt einer eventuellen Zuzahlungspflicht durch die Kinder gestellt sein. Als Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland ist die Klägerin, auch wenn sie hochgradig dement ist, durch den Beklagten fair zu behandeln.

Für die Klägerin:

gez.  Manfred Engelhardt

Anlagenpaket:

Doppel für Beklagten anbei.“

Share
Dieser Beitrag wurde unter Aachen, In eigener Sache, Sozialpolitik veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert