Liebe Kolleginnen und Kollegen,
und weiter geht es in der „Causa Momber“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/), wie vor einigen Tagen auf unserer Homepage versprochen, wie Ihr es noch einmal durch das Anklicken des nachstehenden Links aufrufen und in Erinnerung rufen könnt: http://ak-gewerkschafter.com/2013/08/01/causa-momber-13-senat-des-lsgnrw-setzt-dem-ganzen-die-sogenannte-krone-auf/ .
Es ist eigentlich mit gesundem Menschenverstand nicht nachzuvollziehen, was der 13. Senat des Landessozialgerichtes NRW in Essen (LSG) in der Angelegenheit des schwerstbehinderten Kollegen Dirk Momber da so veranstaltet hat. Wie bereits zugesagt, bringen wir Euch heute als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) das Protokoll des 13. Senates des LSG-NRW über dessen öffentliche Sitzung vom 05. Juli 2013 in seiner Gänze zur Kenntnis, damit Ihr Euch in dieser Komplexität der Angelegenheit ein eigenes Bild machen könnt:
„Öffentliche Sitzung des 13. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen 45130 Essen, Zweigertstraße 54, 2. Etage, Saal 2221
Freitag 05.07.2013
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Scholz
Richter am Landessozialgericht Dr. von Renesse
Richter am Landessozialgericht Köhler
Ehrenamtlicher Richter Schmidt
Ehrenamtlicher Richter Schäpers
Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß § 122 SGG, § 159 Abs. 1 ZPO
Az.: L 13 SB 135/10
Az.: S 3 (25) SB 147/08 SG Aachen
Niederschrift in dem Rechtsstreit Dirk Momber, Stestertstraße 81, B 4731 Eynatten Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt HJH….
Gegen StädteRegion Aachen Amt 57 – SGB IX, vertreten durch den Städteregionsrat, Zollernstraße 10, 52070 Aachen, Gz.: 40S0045376 Beklagte und Berufungsbeklagte
Nach Aufruf der Sache erscheinen
der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt H.,
für die Beklagte: Herr D. unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht
Als Zeugen Herr Engelhardt, Herr Momber (Anmerkung des Artikelerstellers: Hier muss es Frau Momber heißen, da Dirk Momber als Kläger und Berufungskläger niemals Zeuge in eigener Sache sein kann. Juristische Sorgfaltspflicht wo bleibst Du?) und Herr Dr. Röhl
Die Zeugen werden belehrt und verlassen nach der Belehrung den Saal
Als Sachverständiger Dr. Sch., der ebenfalls belehrt wird.
Auf Befragen erklärt der Kläger:
„Wenn ich gefragt werde, warum ich gegen Frau Dr. Fr. und Herrn Dr. Sch. Nichts unternommen habe, nachdem ich Kenntnis von ihren Äußerungen über die Pflicht zur „Falschbegutachtung“ genommen hatte, so muss ich sagen, dass ich kein Vertrauen in eine Entscheidung des Gerichts zu meinen Gunsten hatte. Ich hatte immer beantragt, dass das Gutachten von Prof. Dr. St. Nicht berücksichtigt wird. Diesem Antrag ist aber nie stattgegeben worden. Dass ich dann doch gegen Herrn Dr. Röhl Befangenheitsantrag gestellt habe, ist damit zu erklären, dass auch mir irgendwann der Kragen geplatzt ist.“
Laut diktiert und genehmigt.
Der Kläger erklärt:
„Seit dem Unfall habe ich kein Krafttraining gemacht. Ich habe nur etwas Rehabilitationstraining gemacht. Das tue ich auch heute noch. So etwa einmal in der Woche. Das ist aber nur ein sehr geringer Bewegungsaufwand.“
Laut diktiert und genehmigt.
Auf weiteres Befragen erklärt der Kläger:
„Zu Beginn meiner Begutachtung durch Dr. Sch. Hat dieser mir erklärt, dass er im Vorfeld mit dem Richter telefoniert habe. Dieser habe ihm erklärt, dass er maximal einen GdB von 50 akzeptieren könne. Dr. Sch. Hat mir erklärt, dass er an diesem Wert gebunden sei. Im Laufe der Begutachtung hat er dann erklärt, er könne mir auch einen GdB von 70 wegen meiner Steißbeinfistel einräumen. Dann hätte ich etwas Verhandlungsmasse. Entscheidend wären für mich aber ja wohl ohnehin die Merkzeichen. Warum Herr Dr. Sch. diese Äußerungen in seinen Angaben vollzogen hat, vermag ich nicht zu erklären“
Laut diktiert und genehmigt.
Auf weiteres Befragen erklärt der Kläger:
„An den genauen Wortlaut der Aussagen von Dr. Sch. kann ich mich nicht erinnern. Ich hatte an dem Tage Morphium genommen, meine übliche Tagesdosierung von 30 mg. Ich habe mir den Vorfall nicht notiert, aber meine Mutter wollte ihn sich notieren. Sie hat sich dies auf einen Zettel aufgeschrieben, so wie sie das üblicherweise tut. Wenn ich gefragt werde, ob ich den Zettel gesehen habe, so kann ich das nicht bestätigen. Ich kann auch nur sagen, dass meine Mutter den Vorfall aufschreiben wollte, wie sie es eben immer tut. Ich habe über den Vorfall mehrfach mit Herrn Engelhardt gesprochen. An den genauen Wortlaut der Gespräche kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich habe ihm jedenfalls gesagt, dass ich das Verhalten des Dr. Sch. unfassbar finde, und er hat dies bestätigt. Das Abwarten des Gutachtens war meine Idee, von der ich Herrn Engelhardt nicht in Kenntnis gesetzt habe, wohl aber meine Mutter. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an besondere Vorkommnisse während der Untersuchung erinnern kann, so an diese, dass Herr Dr. Sch. mir erklärt hat, dass die Porphyrie schon dadurch nachgewiesen sei, dass das angewendete Medikament besonders gut angeschlagen hat. Die Untersuchung hat 45 Minuten oder vielleicht auch nur 30 Minuten gedauert. Hinsichtlich der Anordnung war es so, dass Herr Dr. Sch. hinter dem Schreibtisch saß, ich in der Mitte, meine Mutter links und Herr Engelhardt rechts.“
Laut diktiert und genehmigt.
Vernehmung des Sachverständigen Dr. Sch.
Zur Person:
Vorname K.-H.. Alter 53 Jahre, von Beruf Facharzt für Arbeitsmedizin, Chirotherapie und Sportmedizin, wohnhaft in Simmerath, nicht verwandt und nicht verschwägert mit den Beteiligten.
Zur Sache:
„Ich möchte etwas weiter ausholen, um darzustellen, wie ich zu dem Gutachterauftrag gekommen bin. Mich hat seinerzeit ein von mir behandelter Patient angesprochen, dass er einen Bekannten habe, der eines völlig unabhängigen Gutachtens bedürfe. Ich habe mich dann mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und habe ihn gebeten, einen Monat seines Lebens aufzuschreiben. Dabei ist ein umfangreicher Ordner zustande gekommen, den ich heute mithabe.“
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter erklären:
„Es scheint doch sinnvoll, diesen Ordner, der ja vom Kläger selbst erstellt ist, dem Gericht zu überreichen.“
Der Ordner wird zur Gerichtsakte genommen.
Fortsetzung der Vernehmung:
„Beim Aktenstudium ist mir aufgefallen, dass ein von Professor Dr. St. in Bezug genommener Wert des Marienhospitals Aachen nicht bei den Akten befindlich war. Deswegen habe ich mich mit der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts in Verbindung gesetzt. Ich habe dort mit einer Dame gesprochen, deren Namen ich mich nicht erinnere. Diese hat mir erklärt, dass ich meine Anfrage schriftlich machen müsse. Ich habe das dann entsprechend getan. Woraufhin ich dann eine schriftliche Auskunft von dem Berichterstatter Dr. Röhl, mit dem ich bis dahin überhaupt keinen Kontakt hatte, erhalten habe, wonach ich das Gutachten erstatten sollte. Die Akten waren unvollständig.
Der Kläger ist dann zum Begutachtungstermin am Arm seiner Mutter und in Begleitung seines Betreuers Herrn Engelhardt erschienen. Er kam ohne Rollstuhl. Man kann in meine Praxis mit dem Aufzug fahren. Ich habe den Erschienenen zunächst erklärt, dass der Untersuchungstermin so spät angesetzt worden sei, weil ich noch eine Akte gesucht und ich deswegen Kontakt mit dem Sozialgericht aufgenommen hätte. Über den Grad der Behinderung habe ich zu diesem Zeitpunkt kein Wort verloren. Ich habe dann zunächst die mir vom Kläger ausgearbeitete Akte durchgearbeitet. Im Anschluss hieran habe ich ihm unter Bezugnahme auf meine aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse erklärt, dass ein GdB von 100 sicher nicht mehr vorliege. Im Anschluss daran habe ich die körperliche Untersuchung in Rücken- und Bauchlage in meinem Untersuchungszimmer durchgeführt. Anschließend ist der Kläger am Arm seiner Mutter vom Untersuchungszimmer in den Lungenfunktionsraum, Entfernung ca. 30 Meter, gegangen. Beim Verlassen des Zimmers hat Herr Engelhardt dem Kläger erklärt: „Das habe ich dir schon lange gesagt, dass mit den 100 % wird nicht mehr gehen.“
Nach der Untersuchung im Lungenfunktionsraum habe ich dem Kläger erklärt, dass die Untersuchung damit beendet sei, ich alle Ergebnisse hätte und ich in Kürze das Gutachten erstatten würde. Die Untersuchung hat nach meiner Erinnerung sicherlich 1 ¼ Stunde gedauert. Mit Herrn Dr. Röhl habe ich nach der Begutachtung ein Telefonat wegen der Absetzung eines Gerichtstermins geführt.“
Der Zeuge Dr. Röhl wird in den Gerichtssaal gerufen.
Vernehmung des Zeugen:
Zur Person:
Vorname Matthias, Alter 43 Jahre, von Beruf Richter am Landessozialgericht, wohnhaft in Düsseldorf, mit den Beteiligten nicht verwandt und nicht verschwägert.
Ich kann mich an den Fall noch erinnern, weil er schon außergewöhnlich gegenüber sonstigen Streitverfahren ist, insbesondere auch im medizinischen Bereich. In letzterem Bezug hatte ich die Erkenntnis gewonnen, dass das Sozialgericht ordnungsgemäß gearbeitet und sorgfältig Beweis erhoben hatte. Ich habe deshalb dem Kläger mitgeteilt, dass keine weiteren Ermittlungen durchgeführt werden sollten, und ihn zu einer Entscheidung im Beschlusswege angehört. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten dann aber einen Antrag nach § 109 SGG gestellt, weswegen er aber noch Geld beschaffen musste, was ich abgewartet habe. Üblicherweise ist es dann so, dass ich den Sachverständigen anschreibe, ob er bereit ist, ein Gutachten zu erstatten, und ihm dann eine entsprechende Beweisanordnung übersende, wenn er bejaht. An einem Telefonat mit dem Sachverständigen Dr. Sch. kann ich mich in diesem Zusammenhang nicht erinnern. Ich weiß wohl, dass ich später im Rahmen des von mir angesetzten Erörterungstermins ein solches Telefonat geführt habe. Den Erörterungstermin habe ich angesetzt, weil ich Raum für eine Vergleichsverhandlung gesehen hatte. Es gibt für mich insoweit auch überhaupt keine Grund, dem Sachverständigen irgendetwas vorzugeben. Ich mache nie entsprechende Vorgaben an Sachverständige. Von daher kann ich im Ergebnis, auch wenn ich mich nicht erinnere, ob ich mit Dr. Sch. vor oder unmittelbar nach dem Gutachterauftrag telefoniert habe, ausschließen, dass ich mit ihm ein Gespräch derart geführt habe, dass ich ihm eine Vorgabe in Bezug auf sein Begutachtungsergebnis gemacht hätte. Ich würde auch erwarten, dass ein Sachverständiger einem solchen Ansinnen widerspricht. Im Übrigen ist es nicht selten so, dass der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige etwas Neues zur Sache darlegt, weswegen dann gerade auch entsprechende Vergleichsverhandlungen geführt werden können.
Laut diktiert und genehmigt
Auf Vorspielen der laut diktierten Aufzeichnung wird allseits verzichtet.
Die Zeugin Momber wird aufgerufen.
Vernehmung der Zeugin:
Zur Person:
Vorname: Hubertine, Alter 63 Jahre, von Beruf Rentnerin, wohnhaft in Eynatten, Belgien. Als Mutter des Klägers wird sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen.
Sie erklärt: „Ich möchte aussagen.“
„Ich bin zur Untersuchung mit dem Kläger und Herrn Engelhardt mitgefahren. Ich meine, dass das am 05.04.2012 gewesen ist.
Auf Zuruf des Vertreters der Beklagten: „04.05.2012.“
Auf die Frage woher die Zeugin sich an das Datum erinnert, erklärt sie:
„Ich habe hier eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die habe ich mir heute Morgen zu Hause angeschaut. Ich habe den Kläger zusammen mit Herrn Engelhardt gestützt. Wir sind dann mit dem Aufzug in die Praxis gefahren. Die Uhrzeit kann ich nicht mehr angeben. Ich meine, dass es so um die Mittagszeit gewesen wäre. Dr. Sch. hat uns dann alle drei in seinem Büro empfangen. Ich habe links gesessen. Der Kläger in der Mitte und Herr Engelhardt rechts. Dr. Sch. hat dann sofort erklärt, dass er im Vorfeld mit dem zuständigen Richter telefoniert habe und dieser habe ihm erklärt, dass er nur einen GdB von 50 akzeptieren könne. Daher könne er selbst auch darüber nicht hinausgehen. Ich fand das unglaublich, habe aber keine Reaktion gezeigt, weil mir immer vorgeworfen wird, dass ich zu schnell reagiere. Ob mein Sohn, der Kläger, oder Herr Engelhardt darauf reagiert hat, mag ich heute nicht mehr zu sagen.
Ich kann auch nicht sagen, was unmittelbar vor oder nach dem Gespräch geschehen ist. Ich weiß nur, dass der Kläger Unterlagen mitgebracht hatte. Die Untersuchung selbst hat ca. 1 Stunde gedauert. Im Anschluss an die Erklärung von Dr. Sch. habe ich dem Kläger beim Ausziehen geholfen. Er hat sich dann auf eine Liege gelegt. In welcher Haltung weiß ich heute nicht mehr. Ich meine auf dem Rücken. Der Arzt hat dann seine Extremitäten bewegt. Im Anschluss an diese Untersuchung hat der Kläger Dr. Sch. auf die intermittierende Porphyrie angesprochen. Dieser hat ihm dann erklärt, dass das Gutachten von Dr. St. von falschen Grenzwerten ausginge und diese Erkrankung Anerkennung finden könne, zumal Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft abgefunden worden seien. An weitere Inhalte des Gespräches kann ich mich nicht erinnern.“
Auf den Vorhalt, ob über den GdB weiter gesprochen worden ist:
„Ja, es trifft zu, dass mein Sohn auch seine Steißbeinfistel angesprochen hat. Dr. Sch. hat dazu gesagt, dass er das nicht weiter untersuchen braucht, da insoweit die Untersuchungsbefunde des Marienhospitals ja vorlägen.“
Auf Vorhalt, ob auch über den GdB nochmals gesprochen worden ist:
„Ja, Dr. Sch. hat dann erklärt, dass er wegen der Steißbeinfistel einen GdB von 70 annehmen könne. Dies sei aber nur Verhandlungsmasse.
Wenn mir vorgehalten wird, dass Dr. Sch. erklärt hat, er habe lediglich angegeben, mit dem Landessozialgericht telefoniert zu haben, weil ihm eine Akte fehle, so stimmt dies nicht. Ich verwehre mich dagegen, hier als Lügnerin dargestellt zu werden. Dr. Sch. hat uns ja auch erklärt, dass er mit der Berufsgenossenschaft nichts zu tun hätte. Dann müssten wir aber das genaue Gegenteil feststellen. Wir fühlen uns getäuscht von Dr. Sch.. Das hat aber nichts mit meinen jetzigen Angaben zu tun.
Ich habe mir nach der Untersuchung direkt auf einen Zettel hierzu Notizen gemacht. Das mache ich immer. Dieser Zettel existiert auch noch. Ich habe ihn allerdings heute nicht dabei. Diesen Zettel habe ich dem Kläger gezeigt.
Wenn ich auf meine eidesstattliche Versicherung vom 18.05.2012 angesprochen werde, so war dies meine erste oder meine zweite eidesstattliche Versicherung. Bei der hier angesprochenen bin ich durch den Rechtsanwalt über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt worden. Bei dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt hatte ich diesen Zettel auch nicht dabei. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, warum nicht. Ich habe ihn mir als Gedächtnisstütze angefertigt, aber in diesem Zeitpunkt hatte ich ihn nicht.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich zu Beginn meiner Vernehmung gesagt hätte, dass ich für meinen Sohn aussagen wolle, so habe ich damit nicht gemeint, dass ich für ihn etwas Falsches aussagen werde. Ich habe vielmehr gesagt, dass er die Wahrheit sagen muss und ich auch die Wahrheit sagen werde, und ich habe ihm gesagt, dass ich froh bin, wenn wir das überstanden haben. Mit Herrn Engelhardt habe ich über die Angelegenheit gesprochen und ich habe auch nicht darauf geachtet, was er im Laufe der Untersuchung gesagt hat. Er vertritt uns ja. Der Kläger kennt ihn aus dem Sportstudio. Heute besucht er uns so etwa ein- bis zweimal die Woche. Von dem gefertigten Zettel weiß es nichts. Nach der Begutachtung habe ich den Herrn Engelhardt nach Hause gefahren und bin dann mit meinem Sohn nach Hause gefahren. An besondere Details der Untersuchung kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß nur noch, dass schönes Wetter war.“
Laut diktiert und genehmigt.
Auf Vorspielen der laut diktierten Aufzeichnungen wird allseits verzichtet.
Die Sitzung wird um 14.34 Uhr unterbrochen.
Der Senat tritt um 14.43 Uhr wieder in die Verhandlung mit der Vernehmung des Zeugen Engelhardt.
Vernehmung des Zeugen Engelhardt:
Zur Person: Vorname Manfred, Alter 63 Jahre, Rentner, wohnhaft in Aachen.
Ich habe mich mit dem Kläger und seiner Mutter am 04.05.2012 zu Herrn Dr. Sch. zur Begutachtung des Klägers begeben. An dieses Datum erinnere ich mich so genau, weil ich am 17.05.2012 eine eidesstattliche Versicherung über den Verlauf dieser Untersuchung abgegeben habe. Dr. Sch. hat uns sehr aufgeschlossen begrüßt und hatte auch nichts dagegen, dass ich an der Untersuchung teilgenommen habe. Weswegen ich mich dann allerdings etwas gewundert habe, wieso ich im Gutachten nicht erwähnt worden bin. Wir haben uns dann an den Schreibtisch des Dr. Sch. gesetzt. Er hinter dem Tisch, ich rechts, der Kläger links und die Mutter in der Mitte. Das Gespräch begann mit einer Vorstellung und führte dann weiter in eine Art Sozialanamnese. Der Kläger wurde dabei im Stuhl begutachtet, d. h. er hat Bewegungsausmaße seiner Extremitäten dort geprüft. Der Kläger hat dann seine Leiden vorgetragen und u. a. auch seine Porphyrie angesprochen. Dr. Sch. hat das Gutachten von Prof. Dr. St. in Frage gestellt, weil dieser die Porphyriewerte nach unten nivelliert hatte. Das fand ich ziemlich mutig, weil Prof. Dr. St. Doch als Porphyriepapst gilt. Im Laufe des Gespräches, meiner Erinnerung nach so ca. 15 Minuten nach dessen Beginn, hat Dr. Sch. erklärt, er habe mit dem zuständigen Richter telefoniert und dieser habe ihm erklärt, dass nicht mehr als 50 GdB drin sei. Wir sollten ruhig einen GdB von 70 oder 80 fordern, das würde dann vom Gericht der Beklagten nahegebracht und dann hätte man Verhandlungsmasse. Insoweit könnte das Gericht dann der Beklagten entgegenkommen. Ich habe dann erklärt, es darf also keine Sieger und Besiegten geben. Wenn ich darauf angesprochen werde, dass in meiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.05.2013 die Erklärung steht „ferner verwies der Gutachter darauf, dass wenn er 70 GdB attestieren würde, dies als Verhandlungsmasse anzusehen wäre“, so habe ich das so verstanden, dass Dr. Sch. einen solchen GdB attestieren wollte. Ich kann aber heute nicht beschwören, dass das seine Worte waren. Das waren aber jedenfalls meine Empfindungen. Dies entsprach meinen Empfindungen, als ich die eidesstattliche Versicherung aufgesetzt habe. Das Gespräch ist dann weiter geführt worden auch über meine Rolle im Leben von dem Kläger (Anmerkung des Artikelerstellers: Nie im Leben hätte ich hier den Dativ mit dem Genitiv verwechselt. Es muss lauten „…im Leben des Klägers…“), die Dr. Sch. Sehr begrüßt hat und als wertvoll empfunden hat. Ob der Kläger bei der weiteren Begutachtung sich noch auf eine Liege gelegt hat, weiß ich nicht, das wäre aber möglich. Im Anschluss an die Untersuchung in dem sogenannten Untersuchungszimmer ist dann noch in einem anderen Raum eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden, bei der ich nicht zugegen war. Im Anschluss an diese Untersuchung hat mir Dr. Sch. erklärt, dass ein GdB von 100 nicht mehr drin sei. Wenn mir die Aussage von (Anmerkung des Artikelerstellers: „Rettet den Genitiv!“) Dr. Sch. hierzu vorgehalten wird, so kann es durchaus sein, dass ich erklärt habe, dass ich dem Kläger gesagt habe, dass das mit den 100 nicht mehr gehen würde. Das habe ich nämlich aufgrund der gesamten Gutachterlage mir schon so gedacht.
Wenn ich darauf angesprochen werde, ob die Aussage bezüglich des Telefonates mit einem zuständigen Richter auf ein Missverständnis beruhen könnte, weil auch Dr. Sch. erklärt hat, er habe mit dem Landessozialgericht telefoniert, so kann ich nur wiederholen, meine Wahrnehmung war, dass er gesagt hat, er habe mit dem zuständigen Richter telefoniert und ich bleibe auch dabei, dass der GdB von 50 insoweit auch erwähnt worden ist.
Nachdem ich erfahren habe, dass Dr. Sch. für die Berufsgenossenschaft arbeitet, war ich nicht verärgert, nur etwas verwundert, dass er eine solche Begutachtung vorgenommen hat. Da die Sache mit der Berufsgenossenschaft aber geklärt war, habe ich dem Kläger erklärt, dass das möglicherweise gar kein Nachteil sei. Die Akten bezüglich des Verfahrens des Klägers kenne ich fragmentarisch, soweit sie mir der Kläger bzw. seine Mutter zur Einsicht gegeben haben. Ich will sie immer dann sehen, wenn ich an Dingen mitgewirkt habe. Es sind bei der Untersuchung von (Bemerkung des Artikelschreibers: Ich gebe es mit dem Hinweis „Rettet den Genitiv auf!) Dr. Sch. Akten seitens des Kläger übergeben worden. Die Akte liegt hier bei Gericht, wenn ich das richtig sehe. An der Erstellung der Unterlagen habe ich mitgewirkt.
Ich weiß, dass die Mutter des Klägers über das Untersuchungsgespräch am 04.05.2012 Notizen gefertigt hat. Auch diese Notiz kenne ich. Einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. Sch. zu stellen, habe ich dem Kläger nicht geraten, weil ich davon ausgegangen bin, wenn das Gericht die Vorwürfe kennt, muss es von sich aus die Befangenheit des Arztes berücksichtigen.“
Laut diktiert und genehmigt.
Auf Vorspielen der laut diktierten Aufzeichnung wird allseits verzichtet.
Die mündliche Verhandlung wird erneut um 15.40 Uhr unterbrochen.
Der Sachverständige Dr. Sch. wird erneut gehört.
„Ich habe eine intermittierende Porphyrie deswegen angenommen, weil die Werte, die Prof. Dr. St. Zugrunde gelegt hat, nicht zutreffend sind.
Wenn mir vorgehalten wird, dass allerdings der Wert, den er angenommen hat, überhaupt nicht aktenkundig ist, sondern ein anderer Wert aus Oktober 2000, so kann ich auch nicht ausschließen, dass der von ihm beschriebene Wert in dem unteren Grenzbereich, wie er ausgeführt hat, festgestellt worden ist. Entscheidend bleibt dann aber für mich, dass der Kläger wegen seiner Beschwerden im Aachener Universitätsklinikum mit einem Mittel behandelt worden ist, was ausschließlich zur Beschwerdelinderung bei einer Porphyrie führen kann, nicht aber bei sonstig verursachten Bauchbeschwerden.
Wenn mir vorgehalten wird, dass das Universitätsklinikum Aachen aber gerade nicht den Verdacht einer Porhpyrie bestätigt hat, so vermag ich mir das angesichts ihrer Behandlungsweise nicht zu erklären.
Wenn ich gefragt werde, ob der Kläger die Anfälle deshalb vortäuscht, um im Krankenhaus Schmerzmittel zu erhalten, so ist dazu zu sagen, dass er, soweit er das Morphium außerhalb seiner anerkannten Beschwerden verordnet bekommen möchte, dies nur über das Krankenhaus letztendlich erreichen kann. Völlig ausschließen kann ich soetwas nicht. Allerdings ist es auch nicht für mich zwingend angesichts der ohnehin bestehenden Dauermedikation, die der Kläger erhält.
Als Symptome habe ich für die Bewertung des GdB festgestellt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Migränekopfschmerz vorliegt, den ich in den mir vom Kläger überreichten Unterlagen dokumentiert gefunden habe. Unter Zugrundelegung der Anhaltspunkte für die Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht halte ich insoweit den Höchstwert von 40 für erreicht. Dieser Zustand besteht sicherlich schon seit 2003. Ich gehe auch davon aus, dass der von mir diagnostizierte Schmerzmittelmissbrauch bereits im Jahr 2008 vorgelegen hat, den ich mit 30 bewertet habe.
Hinsichtlich der Merkzeichen ist zu sagen, der Kläger ist 2012 zwar gestützt durch seine Mutter bzw. seinen Betreuer in meine Praxis gekommen. Ich bin mir aber sicher, dass er mittels eines Gehstocks eine Strecke von 2 km in einer Zeit von ca. 30 Minuten zurücklegen konnte. Er ist auch nicht an das Haus gebunden, weil er jedenfalls mit Begleitung in jedem Fall öffentliche Veranstaltungen aufsuchen konnte im Jahr 2008. Über eine Begleitung könnte man nachdenken, weil der Kläger möglicherweise wegen seines Morphinmissbrauchs in entsprechenden Zuständen nicht mehr wirklich steuerungsfähig ist.“
Laut diktiert und genehmigt.
Auf Vorspielen der laut diktierten Aufzeichnungen wird allseits verzichtet.
Auf Befragen des Bevollmächtigten des Kläger:
„Meine Diagnose der Porphyrie führt nicht dazu, dass die Annahme eines GdB von 100 gerechtfertigt sein könnte. Die Herabsetzung insoweit beruht auf der Besserung zahlreicher anderer insbesondere neurologischer Befunde, die ja nicht weg zu diskutieren sind und die ich nach Aktenlage auch für schlüssig halte. Soweit ich die GdB-Werte als voll erreicht beschreibe, bedeutet dies, dass ich bei einem Spielraum der Bewertung davon ausgehe, dass der Wert in seiner Gänze erreicht ist im Hinblick auf die Funktionsbeeinträchtigung. Dies ist ein üblicher Sprachgebrauch. Die Steißbeinfistel habe ich nicht GdB erhöhendt angesehen, weil ich sie als gut behandelt vorgefunden habe. Der Kläger erklärt hierzu: „Sie ist 2005 operativ versorgt worden.“
Auf Befragen des Klägers unter Hinweis, dass bei ihm nunmehr eine Polyneuropathie mit starken Kribbelgefühlen in den Füßen diagnostiziert worden sei, weswegen es schon zu einem Sturz und Behandlungsnotwendigkeit im Krankenhaus gekommen sei und zur Verordnung des Mittels Venlafaxin, erklärt der Sachverständige:
„Ich habe seinerzeit keine Hinweise auf eine Polyneuropathie gefunden. Damals gab es auch noch keine entsprechenden Behandlungen mit solchen Merkmalen.“
Laut diktiert und genehmigt.
Auf Vorspielen der laut diktierten Aufzeichnungen wird allseits verzichtet.
Die Beteiligten erklären übereinstimmend, Beeidigungsanträge werden nicht gestellt.
Beschlossen und verkündet:
Der Sachverständige und die Zeugen Dr. Röhl, Frau Momber und Herr Engelhardt werden nicht beeidet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.04.2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2008 aufzuheben, soweit durch ihn lediglich das Merkzeichen RF anerkannt worden ist.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Vorgespielt und genehmig.
Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.
Der Kläger erklärt auf Befragen:
Ich wäre auch mit einer stationären Untersuchung auf Beweisanordnung des Senates einverstanden.“
Beschlossen und verkündet:
Neuer Termin von Amts wegen.
Die weitere Beweisermittlung wird dem Berichterstatter übertragen.“
Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Berichterstatter des 13. LSG-Senates in NRW, dem die weiteren Beweisermittlungen übertragen wurden, ist der Richter von Renesse, zu dem Ihr ja bekanntermaßen unter http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/ und unter http://ak-gewerkschafter.com/?s=von+renesse nach den entsprechenden Klicks auf diesen Links, auf unserer Homepage so einiges lesen könnt, was dort gepostet steht.
Wer nun glaubt, dass das Verfahren mit der stationären Einweisung des Dirk Momber zwecks weitere Beweiserhebung enden würde, der/die konnte ja bereits unserem Artikel vom 01.08.2013 („KRONEAUFSETZUNGSARTIKEL“) anderslautendes entnehmen. Den Beschluss der Berufsrichter, der dann am 23.07.2013 gefasst worden ist, posten wir in seiner Gänze den nächsten Tagen.
Ihr dürft gespannt bleiben. Was ist hier bereits alles geschehen (z.B. abgelehnte Befangenheitsanträge, Verfassungsbeschwerde etc. pp.)? Sicherlich kommt es noch toller, wie wir vermuten?!
Bewusst haben wir aus Datenschutzgründen nur die Namen des Klägers, der Zeugin Momber und des Zeugen Engelhardt sowie die Namen der Richter, wie sich das gehört, gepostet. Die Namen aller übrigen Beteiligten sind durch Kürzel anonymisiert worden. Der Kläger, dessen Mutter und der Unterzeichner kämpfen bei dieser Sache recht gerne mit „offener Visage“!
Für den Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis Manni Engelhardt –Koordinator-
Fortsetzung folgt: