Notwendigkeit von Arbeitsgemeinschaften der Personalräte im Bundespersonalvertretungsgesetz und den Landespersonalvertretungsgesetzen

Der folgende Artikel von Manfred Engelhardt wurde der Zeitschrift

Die Personalvertretung – Fachzeitschrift des gesamten Personalwesens für Personalvertretungen und Dienststellen (Herausgegeben von Prof. Dr. Frank Bieler, 48. Jahrgang, Januar 2005, Heft 1)

entnommen.

Notwendigkeit von Arbeitsgemeinschaften der Personalräte im Bundespersonalvertretungsgesetz und den Landespersonalvertretungsgesetzen

Vom Personalratsvorsitzenden Manfred Engelhardt, Studentenwerk Aachen – A.ö.R. –

Manfred Engelhardt –  Jg. 1949. Seit 30 Jahren ununterbrochen Personalratsvorsitzender im Studentenwerk Aachen – A.ö.R. – und 30 Jahren Vorsitzender der ARGE der Studentenwerkspersonalräte NRW.

Definition:

Eine Arbeitsgemeinschaft – kurz: ARGE – ist ein informelles Gremium zum Austausch wichtiger Sachverhalte, Meinungen und Standpunkte bei gleichgelagerter Interessenlage. Eine ARGE unterscheidet sich von einem eingetragenen Verein z.B. dadurch, dass sie keine juristische Person darstellt. Sowohl der Bundes- als auch die Landesgesetzgeber haben bis dato dem Wunsche vieler Personalräte, Gewerkschaften und Verbände bei den einzelnen Novellen zu den Personalvertretungsgesetzen keine Rechnung getragen. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften wurde bis dato durch kein Legislativorgan in einem Personalvertretungsgesetz festgeschrieben.

Betriebsverfassung und ARGE

Die Reform zum Betriebsverfassungsrecht wurde am 28.07.2001 in Kraft gesetzt. Zum ersten Mal in der Geschichte der Betriebsverfassung wurde die
Möglichkeit der Bildung von Betriebsräte-Arbeitsgemeinschaften im Gesetz festgeschrieben. Immerhin existiert die Betriebsverfassung schon seit
dem 04. Februar 1920 (Betriebsrätegesetz), also seit Beginn der Weimarer Republik. Sie wurde lediglich direkt nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten
im Jahre 1933 bis zum Zusammenbruch des Nazi-Reiches im Jahre 1945 außer Kraft gesetzt und durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit nach dem Betriebsführerprinzip in dieser Zeit ersetzt. Die Subsumtion der Erfahrung mit dieser Betriebsverfassung hat den Bundesgesetzgeber dann dazu veranlasst, die Notwendigkeit der Bildung von Arbeitsgemeinschaften im Gesetz festzuschreiben. Im Zeitalter der betrieblichen Umstrukturierungen, der Fusionen von Unternehmen usw. ist eine informelle Zusammenarbeit von einzelnen Betriebsräten notwendig geworden. Filialbetriebsräte für Unternehmen mit weit verzweigtem Filialnetz sind hier von großer Bedeutung. Für Unternehmen, die nach Produkt- und projektbezogenen  Geschäftsbereichen organisiert sind, besteht die Möglichkeit der Errichtung von Sparten-Betriebsräten, nach den der Betrieb seinen Betriebsrat nach einzelnen Sparten aufteilen kann, wenn hierdurch seine Aufgaben von ihm sachgerechter wahrgenommen werden können.

Dies war mit eine der Grundüberlegungen, die die legitimierte Bildung von Betriebsräte-Arbeitsgemeinschaften festschrieb.

Personalvertretung und ARGE

Der öffentliche Dienst ist auf allen Ebenen nicht autark gegenüber der sozio ökonomischen Entwicklung in Europa und in Deutschland selbst. Die forcierte Globalisierung wirkt sich immer spürbarer im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsbetriebe aus. Bestimmte Aufgaben werden zunehmend ausgegliedert. Die Gründung von Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und GmbHs mitbesonderem Dienstleistungs-,Anstrich“ nimmt auf Bundes- und Länderebene zu, erstreckt sich bis in die kommunalen Bereiche in erheblichem Maße (kommunale Betriebe, Bauhöfe, Müllentsorgung etc.) hinein. Durch diese Ausgliederungen sind die einzelnen Personalräte massivst berührt, fallen die ausgegliederten Teile doch sehr häufig nicht mehr unter den Zuständigkeitsbereich der bestehenden Personal-, Hauptpersonal- und Gesamtpersonalräte. Die Folge, wie noch im Mai/Juni 2004 bei der Neuwahl der Personalräte im Bereich des Landespersonalvertretungsgesetzes von NRW festzustellen war, ist die Zunahme von Einzelpersonalräte, für die es keine Stufenvertretung mehr gibt. Eine Abkopplung von Gesamt- und Hauptpersonalräten ist hier unvermeidbar, was zur Folge hat, dass Info-Flüsse abrupt unterbrochen werden.

Die Umfunktionierung diverser Teilbereiche einer Gesamtdienststelle, die hin bis zur Bildung einer eigenen Dienststelle in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts z.B. sehr häufig geht, verhindert die Teilnahme des neuzubildenden Personalrates bei dieser neuen Dienststelle an den Sitzungen des Gesamtpersonalrates, der nach allen bestehenden Personalvertretungsgesetzen in Deutschland dann auch nicht mehr zuständig ist, da diese neue Dienststelle kein Dienststellenteil der abgebenden Dienststelle ist.

Gleichwohl besteht hier nach wie vor ein berechtigter Informationsbedarf, ändert sich doch in der Regel an der Aufgabenstellung der neugeschaffenen Dienststelle nichts. Auf der Dienststellenleiterebene ist eine Zusammenarbeit jederzeit möglich,  ohne hierfür besondere gesetzliche Grundlagen schaffen zu müssen. Auf der Personalratsebene ist eine Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Personalräten jedenfalls innerhalb der Dienstzeit und auf gesetzlich zementierter Ebene nicht möglich, Ein informeller Zusammenschluss kann nur außerhalb der Dienstzeit und der Dienststelle geschehen,

Erfahrungen der ARGE der Personalräte der Studentenwerke aus NRW (ARGE/NW)

Im Jahre 1974 wurden die Studentenwerke des Landes NRW durch das sogenannte Studentenwerksgesetz von Nordrhein-Westfalen in die Rechtsform von Anstalten des öffentlichen rechts versetzt. 1975 wählten dann die jeweiligen Studentenwerksbeschäftigten 13 Einzelpersonalräte, die weder einen Gesamt- noch einen Hauptpersonalrat bilden konnten. Ein enormer Informationsbedarf bezüglich aller personalratsrelevanten Ebenen war vorhanden und konnte auf der Basis des bestehenden Personalvertretungsrechtes von NRW nicht gedeckt werden. Aus diesem Grunde bildete sich hier die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der Studentenwerke aus NRW (ARGE/NW), die im Jahre 2005 mit Stolz auf ihr 30-jähriges Jubiläum zurückblicken kann. Es wurde hier selbstverständlich der Versuch unternommen, diese ARGE/NW auf dem Erlassweg einen legalen Anstrich zu geben, was allerdings seitens der Politik (Exekutive) auf ein zweimaliges Treffen von Einzelpersonalräten pro Anno beschränkt blieb. Der Versuch, eine Legalisierung über die Judikative (Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu erreichen, scheiterte; war aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ja auch zum Scheitern verurteilt. Die ARGE/NW verlagerte nunmehr die informelle Austauscharbeit in die Freizeit der einzelnen, Personalratsmitglieder. Bei diesem informellen Austausch wurde peinlichst darauf geachtet und Wert gelegt, dass keine Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen der Einzelpersonalräte weitergegeben wurden, die dem Beratungs- und Sitzungsgeheimnis unterliegen gem. $ 31 Abs.2 Landespersonalvertretungsgesetz. Das Grußwort des Dienststellenleiters des Studentenwerks Münster – A. ö. R. – anlässlich des 25-jährigen Jubiläums der ARGE/NW,im März 2000 sagt dann auch treffend, wo die Schwerpunkte dieser informellen RGE-Arbeit lagen:

In den vergangenen Jahren hat sich das ohnehin große Leistungsangebot der Studentenwerke in Nordrhein-Westfalen permanent weiterentwickelt mit entsprechenden Auswirkungen auf den Personalbestand und die Personalstrukturen. Diese Entwicklungen und die dynamischen Prozesse im Umfeld der Studentenwerke in Nordrhein-Westfalen machen eine Zusammenarbeit zwischen den Personalräten der Studentenwerke zunehmend wichtiger und bedeutender und verlangen außerdem zunehmende Flexibilität. Insbesondere die Novellierung des Studentenwerksgesetzes (StWG) von 1994, verbunden mit dem Wechsel von einer Fehlbetragsfinanzierung auf eine Festbetragsfinanzierung für die Studentenwerke, soll die Studentenwerke auf den Weg zu wirtschaftlich denkenden, modernen, wettbewerbsfähigen Dienstleistungsunternehmen führen. Diese Entwicklung wird ständig zu neuen Herausforderungen führen, die in Zusammenarbeit zwischen den Personalräten und den Geschäftsführern der Studentenwerke häufig am besten bewältigt werden können.

Ein Beispiel dafür ist die gemeinsame Vorgehensweise zum Bericht der KPG – Unternehmensberatung über die Wirtschaftlichkeit in den Verpflegungsbetrieben von Studentenwerken in Nordrhein- Westfalen. Im Mittelpunkt des gemeinsamen Handelns müssen auch in Zukunft die Mitarbeiter stehen, da sie das alles entscheidende Bindeglied zwischen den von denn Studentenwerken angebotenen Leistungen und den Studierenden sind, die diese Leistungen abnehmen (müssen).

Ich bin sicher, dass dann die Zusammenarbeit mit den Personalräten und der Arbeitsgemeinschaft auch in Zukunft viele Erfolge aufweisen wird.“ ARGE der Personalräte oder Austausch auf der gewerkschaftlichen Ebene?

Es kann natürlich die Auffassung vertreten werden, dass dieser Austausch von Informationen in die satzungsmäßig abgedeckte Ebene der gewerkschaftlichen Interessenvertretung zu legen wäre. Dieser Gedankengang ist unbelichtet betrachtet auch sicherlich ein naheliegender, Allerdings muss hier auch gleich der Einwand vorgebracht werden, dass nicht vorausgesetzt werden darf, dass alle Personalvertreter auch gleichermaßen einer Gewerkschaft angehören. In den Betriebs- und Personalvertretungsgesetzen ist zwar der Zugang zu den Sitzungen der Betriebs- und Personalräte geregelt, und darüber hinaus auch die Aufstellung gewerkschafUicher Kandidatinnen- bzw. Kandidatenlisten zu den Betriebs- und Personalratswahlen, keinesfalls aber ein gewerkschaftlicher Anspruch auf Interessenvertretung von Betriebs- oder Personalräten überbetrieblicher/überdienststellenmäßiger Natur.

Schon alleine aus dieser Tatsache heraus kann der Auffassung bezüglich des Austausches dieser Informationen auf einer satzungsmäßigen zulässigen Gewerkschaftsebene nicht gefolgt werden und ist auch nicht zu realisieren. Für die ARGE/NW kann allerdings festgestellt werden, dass sie in NRW in einen Landesbezirk einer Gewerkschaft für den öffentlichen Dienst insoweit eingebettet ist, wie diese Gewerkschaft materielle Unterstützung leistet (Zurverfügungstellung von Tagungsraum, Benutzung von Druck- und Kopiergeräten, Postversendung, rechtliche Beratung, Zurverfügungstellung von substanziellen Grundlagenmaterialien etc.).“

Somit stellt die gewerkschaftliche Ebene zwar kein Ersatz für die Bildung einer Personalrätearbeitsgemeinschaft dar, ist allerdings ein guter Baustein in der Fundamentierung für eine derartige Arbeitsgemeinschaft. Akzeptanz der ARGE/NW auch im politischen Raum Bei der Beratung des Landtages von Nordrhein- Westfalen zum Gesetz zur Änderung des Studentenwerksgesetzes von NRW wurde die ARGE/NW in der 46. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung ganz offiziell als eine Expertin unter mehreren am 22.4.2004 im Landtag angehört.

Die Anregungen und Bedenken dieser ARGE/ NW wurden dann auch teilweise im Gesetz berücksichtigt, was deutlich macht und unter Beweis stellt, dass diese Personalräte-ARGE auch ohne Institutionalisierung im Landespersonalvertretungsgesetz NRW ihre Akzeptanz und Anerkennung – nicht zuletzt auch in den politischen Gremien – gefunden hat, was mit eines der besten Argumente für die künftige Festschreibung von Personalräte-Arbeitsgemeinschaften in allen Personalvertretungsgesetzen darstellt.

ARGE/NW und IPVG/NW

Das Landespersonalvertretungsgesetz von NRW ist in der jüngsten Fassung zum 31. 12.2010 ein sogenanntes,, Auslaufmodell“. Die Entscheidungen auf der OVG-, BVerwG- und BVG-Ebene zwingen im föderativen Staatswesen sowohl die einzelnen Bundesländer als auch den Bund selbst zu entsprechenden Novellen der einzelnen Personalvertretungsgesetze, um an den entsprechenden Stellen der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Bei der Beratung einer Landespersonalvertretungsgesetzesnovelle in Nordrhein-Westfalen wäre es nur allzu konsequent, wenn der Landtag dann auch die Akzeptanz der ARGE/NW die er ja als Expertin selbst angehört hat, in das novellierte Landespersonalvertretungsgesetz festschreiben würde.

Vorstellbar wäre hier beim $ 50 LPVG/NW die Anreihung eines Absatzes 6, der wie folgt lauten könnte ,,(6) Personalräte in Dienststellen (2.B. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen etc.), die keine Stufenvertretungen bilden können, haben die Möglichkeit, bei gleichgelagerten Interessenlagen und derselben landesgesetzlichen Aufgabenbestimmung, sich zu informellen Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen. Diese Arbeitsgemeinschaften sind kein Ersatz für die nach $ 50, Abs. I bis 5 LPVG/NW definierten Stufenvertretungen.“ Für das Bundespersonalvertretungsgesetz könnte hier ein Absatz 6 beim entsprechenden g 53 angereiht werden.

Die informelle Aufgabenstellung einer diesbezüglichen Personalräte-ARGE auf Länderebenen und auch auf Bundesebene könnte in einer sich zu gebenden Satzung geregelt werden, die die Rechtstellung der einzelnen Personalräte nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz unberührt lassen muss.

In einer derartigen Satzung, die natürlich auch im Gesetz (LPVG) für Arbeitsgemeinschaften verankert werden müsste, würde dann sämtliches Prozedere (Sitzungscharakter, Wahlen der ARGE-Leitung, Modalitäten des Handelns und die Kompetenzfragen, Mitgliederstärke, Anzahl zu entsendender Personen und eventuelle Orientierungsparameter etc.) festzuschreiben sein. Die Fragen bezüglich des Tragens des Geschäftskostenbedarfes, der Reisekosten, der Freistellung zu den stattfindenden informellen Tagungen etc. wäre durch einen Bezugshinweis in den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen, die derzeit fur die Einzelpersonalräte und für die Stufenvertretungen gelten zu sehen. Alle in einer derartigen Arbeitsgemeinschaft vertretenen Einzelpersonalräte müssten die für sie bei den jeweiligen Dienststellen für ihre Aufgabenstellung in der Arbeitsgemeinschaft auch bei dieser geltend machen.

Schlussbemerkung

Mit diesem Artikel, der nicht den Anspruch darauf erhebt, vollständig alle Fragen angerissen und beantwortet zu haben, soll eine grundsätzliche Diskussion über den Sinn und den Zweck der gesetzlichen Aufnahme anregen.

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