Neues von Harald Thomé

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute haben wir nachstehend wieder in Auszügen die jüngsten „THOME´ – NEWSLETTER“ auf unsere AK-Homepage zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme gepostet. Wichtig ist hier vorab zu bemerken, dass das Bundessozialgericht nunmehr erwartungsgemäß zu Gunsten der Hilfe-Empfänger in der Frage der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten, entschieden hat. Weiteres hierzu unter Nummer 1. der nachstehend geposteten Auszüge der NEWS. Wichtig erscheint jedoch auch hier der Vorabhinweis auf Nummer 2. der NEWS, wo die Wuppertaler Nazi-Szene unter anderem per Video-Link belichtet wird. Also alles in allem wieder hochinteressante Informationen, die lesenswert sind. Wer darüber hinaus noch die Seminarangebote des Kollegen Thome´ wahrnehmen möchte, der kann sich diese auf dessen Homepage www.harald-thome.de anschauen. Ein kurzer Klick auf den Link genügt.
Wir wünschen Euch viel Spaß beim Lesen der THOME´- NEWS. Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:

1. KdU in NRW – BSG hat erwartungsgemäß zu Gunsten der Hilfeempfänger entschieden
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Das BSG hat mit Datum vom 16.05.2012 bestätigt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die WNG – Richtlinien maßgeblich seien. Das bedeutet entsprechend der landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz (WNG), ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit in NRW von 50 qm für eine und für jede weitere Person von weiteren 15 qm auszugehen.
Ferner hat das BSG festgestellt, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt und dass das BSG dies für NRW schon mit Datum vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat.
Mit diesem Hinweis stellt das BSG klar, dass in der jetzigen Entscheidung kein „neues Recht“ gesprochen, sondern bestehendes bestätigt wurde.
Damit hat das BSG die Möglichkeit für rückwirkende Überprüfungsanträge geöffnet, diese wären bei „neuer“ Rechtsprechung aufgrund der Vorschriften des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III ansonsten ausgeschlossen.

In der Praxis bedeutet dies jetzt:

+++ Allen Widersprüchen und Klagen, die sich gegen zu gering berücksichtigte Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten seit dem 01.01.2010 richten (Wirksamwerden des WNG) ist jetzt mit den nunmehr höchstrichterlich klargestellten Angemessenheitssätzen abzuhelfen.

+++ Durch die BSG Entscheidung ist klargestellt worden, dass die Begrenzung der KdU ausgehend von 45 qm rechtswidrig war und dass damit von den Jobcentern landesweit Zehntausende SGB II-Empfänger betrogen wurden. Hier ist jetzt die Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X möglich und anzuraten, dieser wirkt allerdings aufgrund der Gesetzesänderungen vom letzten Jahr „nur“ noch bis zum Jahresbeginn 2011 zurück. Der Überprüfungsantrag hat zur Folge, dass die Jobcenter alle zu Unrecht gekürzte Miete, Betriebskosten und Heizkosten sowie etwaig abgelehnte Zustimmung zum Umzug und deshalb abgelehnte Umzugs- und Renovierungskosten nachzahlen muss.

+++ Die BSG Entscheidung wird analog im SGB XII anzuwenden sein. Auch hier ist nun den Sozialhilfe- und Grundsicherungsbeziehern in NRW zu empfehlen, dahingehende Überprüfungsanträge zu stellen um etwaig gekürzte KdU – Leistungen nachgezahlt zu bekommen.

+++ Ebenfalls wird zu diskutieren sein, inwieweit die seit Januar 2010 ergangenen Kostensenkungsaufforderungen des WNG in NRW (Januar 2010) ergangen sind überhaupt Wirksamkeit entfalten. Diese erfolgten auf der Grundlage der behördlichen Mitteilung der Leistungsberechtigte bewohne eine unangemessene Wohnung (ausgehend von 45/47 qm) un d er wurde damit aufgefordert sich eine dergestalt angemessene Wohnung zu suchen. Hier würde ich den Standpunkt vertreten, jede Unterkunftskostenreduktion ausgehend von diesen falschen Werten rechtswidrig war und daher rückwirkend zu korrigieren ist.

+++ In NRW ist jetzt von den Jobcentern und Sozialverwaltungen zu fordern, dass sie unverzüglich ihre KdU – Richtlinien korrigieren. Zudem sollen sie öffentlich erklären, dass alle Kostensenkungsaufforderungen seit Jan 2010 unwirksam sind und dass sie jetzt den einzelnen Betroffenen ersparen, in jedem einzelnen Fall Überprüfungsanträge zu stellen, sondern die Mitarbeiter vielmehr anweisen, dass eine rückwirkende Korrektur von Amtswegen und ohne entwürdigenden Überprüfungsantrag erfolgt.

In den nächsten Tagen werden wir dazu auf der Tachelesseite einen umfassenderen Artikel und einen Musterüberprüfungsantrag veröffentlichen.
Terminbericht des BSG zu der KdU – Entscheidung unter Ziff. 5: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481

2. Brauner Freiraum Wuppertal
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Aus gegebenen Anlass möchte ich auf eine neue Dokumentation über die Wuppertaler Neonazis und dem behördlichen Umgang mit diesen hinweisen. Unser Wuppertaler Medienprojekt hat dazu eine Dokumentation über die Nazidemo vom 25.04.2012 und die sogenannten „Nationalen Sozialisten“ in Wuppertal gemacht. Experten werden interviewt und es wird der Frage nachgegangen, warum noch kein systematisches Vorgehen der Staatsanwaltschaft und Polizei gegenüber den überregional vernetzten Neonazis in Wuppertal zu erkennen ist, so wie z.B. bei vergleichbaren Strukturen in Köln, Radevormwald oder Bad Neuenahr-Ahrweiler. Das Video gibt’s hier: www.youtube.com/watch?v=fzc4W67UdbU&feature=youtu.be

3. Keine Kontogebühren bei P-Konto
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Das OLG Frankfurt/M. hat mit Datum vom 28.03.2012 in einem grundlegenden Urteil entschieden (Aktz: 19 U 238/11), dass Banken und Sparkassen für ein P-Konto keine zusätzlichen Gebühren erheben dürfen gegenüber den normalen Kontoführungsgebühren (im entschiedenen Fall kostete die normale Gebühr ca. 1,50 €, für ein P-Konto sollten 11,50 € gezahlt werden). Kläger war offensichtlich eine (Verbraucher-)Beratungsstelle.
Nähere Infos und weitere Quellen bei: http://sozialberatung-kiel.de/2012/05/05/keine-zusatzgebuhr-fur-pfandungsschutzkonto/

4. LSG Berlin-Brandenburg erklärt EFA – Vorbehaltsregelung für rechtswidrig
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Nun wurde auch in einem umfangreich begründeten Beschluss des LSG BB vom 9.Mai 2012 – L 19 AS 794/12 B ER der Ausschluss von Unionsbürgern von SGB II–Leistungen durch die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung zum EFA-Abkommen für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung gibt es hier zum Download: http://www.harald-thome.de/media/files/L-19-AS-794-12-B-ER.pdf

5. Aktualisierte Kommentierung von Georg Classen /Flüchtlingsrat Berlin zum Vorbehalt
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Der Kollege Georg Classen hat seine Kommentierung zur EFA-Vorbehaltsregelung weiter aktualisiert und insbesondere die Rechtsprechung eingebaut, diese ist mit Datum vom 18. Mai 2012 hier zu finden: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/EFA_Vorbehalt_Kommentar.pdf

6. Rechtswidrige BA Weisung zu ALG II-Ansprüchen von Rumänen und Bulgaren
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In einem Infoblatt nimmt Georg Classen eine Weisung der BA RD Berlin-Brandenburg auseinander, in der behauptet wird, sie hätten nur einen SGB II–Anspruch, wenn Sie gegenwärtig arbeiten würden. Dem wird darin umfassend widersprochen. Das Infoblatt gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Classen-zu-Rum-nen-und-Bulgaren—05-2012.pdf

Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal

www.harald-thome.de
info@harald-thome.de

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