Heute veröffentlichen wir den 9. ordentlichen NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 9. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

***************************************************

Thomé Newsletter 09/2023 vom 05.03.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:

1. Inflationsrate im Februar 2023 voraussichtlich +8,7 % und notwendige Folgen
————————————————————————

Das Bundesamt für Statistik meldet für Jan. und Feb. 2023 eine Inflationsrate von 8,7 %. Die Kosten für Nahrung sind gleichzeitig um 21,8 % gestiegen, die für Energie um 19,1 %. Für arme Menschen sind das Horrorzahlen, weil das Ende des Geldes im Monat noch schneller erreicht ist. (https://t1p.de/sew4j)
In der Folge schlagen die Tafeln Alarm, sie sehen sich am Limit, es herrsche ein Rekordandrang der Bedürftigen (https://t1p.de/8yrzk) . All das sind die logischen Folgen der Unterfinanzierung.

Die Existenz von Millionen SGB II/SGB XII/AsylbLG-beziehenden Menschen ist nicht mehr in ausreichendem Maße gedeckt. Daher müssen jetzt weitere und dauerhafte Änderungen her.

Zu den notwendigen Maßnahmen:

  • Die erste und wichtigste ist eine Regelleistungserhöhung. Ein „Solidarzuschlag“ von monatlich mind. 100 EUR pro leistungsbeziehende Person.
  • Der Strom muss aus den Regelleistungen raus und den Unterkunftskosten zugeschlagen werden. Überbrückend bis dahin: alle Mehrkosten, die oberhalb des Betrages sind, der dafür im Regelsatz vorgesehen ist, sollten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II/Abweichender Bedarf nach § 27a Abs. 4 SGB XII übernommen werden (https://t1p.de/sox28)
  • Aufrechnungsmoratorium: für die nächsten zwei Jahre sollte jede Aufrechnung von behördlichen Ansprüchen aus dem laufenden Leistungsbezug gestoppt werden
  • Wohnkostenlückenmoratorium: alle laufenden Kürzungen von Wohnkosten sollten für die Dauer von zwei Jahren gestoppt werden.
  • Einführung eines zusätzlichen Anspruchs für Elektrogroßgeräte und einer Modifikation des Anspruchs für einmalige Bedarfe in § 21 Abs. 6 SGB II/§ 30 Abs. 10 SGB XII.

Das wären konkrete Maßnahmen, die jetzt und sofort getan werden müssen, um die Lebenssituation von Millionen armer Menschen zu verbessern.

2. Bundesrat fordert in einer Entschließung ein Energiesperren-Moratorium zur Abwendung von Energiesperren und für höhere Stromleistungen in der Grundsicherung
——————————————————-

Der Bundesrat hat in einer Entschließung ein Energiesperren-Moratorium gefordert und fordert ebenfalls: besonders von Stromkostenerhöhungen betroffene Haushalte zu unterstützen. Geprüft werden sollte dabei auch die Option, dass die Übernahme ein-malig hoher Stromkostenabrechnungen von den Jobcentern ebenso übernommen wird, wie es für Heizkostenabrechnungen bereits vorgesehen ist.

Die Entschließung gibt es hier zum Download: https://t1p.de/s6g5d

Bemerkung dazu: eine richtig gute Initiative, nur die Probleme haben nicht nur die Leistungsbeziehenden aus dem SGB II, sondern genauso die im SGB XII, das bitte, lieber Bundesrat, immer mit im Blick haben!

ANZEIGE

Existenzsicherung  –  Die Textsammlung  – Ab sofort lieferbar!

Alle wichtigen Auswirkungen auf das System der Existenzsicherung in einer Textsammlung:

SGB I, II, III, V, X, XII, SGG, BEEG, BKGG, AsylblG, UVG, BGB, WoGG, MukiStiftG

Für alle Sozialberatungsstellen, Sozialbehörden, Arbeitslosenvertretungen, Anwält:innen und von Arbeitslosigkeit Betroffene.

Mit einem Vorwort von Harald Thomé.

Die Textsammlung, eine Einführung und alle aktuellen Kommentare zum „Neuen Bürgergeld“ finden Sie hier:

zum Nomos-Shop.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++

Du/Sie möchtest/möchten eine Anzeige im Newsletter schalten?

Hier geht es zu den Mediadaten und Kosten

+++++++++++++++++++++++++++++++++++

3. Wuppertaler Sozialverwaltung mal wieder speziell: Tacheles legt Fachaufsichtsbeschwerden bei den zuständigen Ministerien ein
—————————————————————————-

Die Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII müssen spätestens alle zwei Jahre überprüft und ggf. neu festgesetzt werden, so bestimmt es das BSG und das Gesetz (§ 22c Abs. 2 SGB II). Wenn diese nicht durch ein schlüssiges Konzept festgesetzt werden, ist regelmäßig auf die tatsächlichen Unterkunftskosten, begrenzt von jeweiligen Oberwerten des Wohngeldgesetzes mit einem 10 % Sicherungsaufschlag, abzustellen (BSG 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R).

Eine Anpassung der Unterkunftskosten ist in Wuppertal seit dem 1.1.2021 nicht erfolgt, die Preise sind aber deutlich gestiegen, daher ist die momentane Verwaltungspraxis der Wuppertaler Behörden eindeutig rechtswidrig. Im Bereich des SGB XII erhalten Wuppertaler Leistungsbeziehende derzeit sogar „Informationsschreiben“ durch das Wuppertaler Sozialamt, in denen diese darüber aufgeklärt werden, dass die Unterkunftskosten nur noch in der Karenzzeit noch in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Die Sozialverwaltung geht hier von der alten, rechtswidrigen, Mietobergrenze des Jahres 2021 aus. In uns vorliegenden Fällen erfolgte diese Mitteilung auch bei einer Bagatellüberschreitung der Mietobergrenzen von nur 16,35 EUR monatlich, in einem weiteren Fall bei einer Überschreitung von 20,60 EUR. Diese Informationsschreiben erfolgen ausgehend von der alten, rechtswidrigen Mietobergrenze und ohne Berücksichtigung der Unwirtschaftlichkeitsklausel nach § 35 Abs. 3 S. 3 SGB XII.
Hier ein solches „Informationsschreiben“: https://t1p.de/vep50

Grade an diesem Vorgehen um die Informationsschreiben wird deutlich, dass die Wuppertaler Sozialverwaltung planmäßig rechtswidrig agiert. Es ist davon auszugehen, dass alle Leistungsbeziehenden mit Unterkunftskosten oberhalb der alten Mietobergrenze mit solchen „Informationsschreiben“ angegangen werden.

Auch werden in allen Rechtssystemen Leistungsbeziehenden Anträge auf Zustimmung zur Anmietung einer Unterkunft, Erhalt einer Kaution oder auf Umzugs- und Renovierungskosten stellen, mit Verweis der Unangemessenheit der Unterkunftskosten nach der alten Mietobergrenze abgelehnt. Diese Ablehnung erfolgt auch bei kleinsten Überschreitungen der alten Mietobergrenzen im einstelligen Eurobereich.

Tacheles hat jetzt deswegen Fachaufsichtsbeschwerde bei allen drei involvierten Ministerien eingelegt, um Überprüfung der Verwaltungspraxis gebeten und um sofortige ministerielle Anordnung gebeten, das rechtswidrige Agieren der Wuppertaler Verwaltung zu stoppen. Weitere Infos auf der Tacheleshomepage unter: https://t1p.de/hvvrq

4. Richtlinien zum Unterhaltsvorschuss: Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren
—————————————————————————

In meinem Newsletter 02/23 hatte ich unter Punkt 4 auf die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) für 2023 verlinkt. Unter Punkt 7.10.6 dieser Richtline wird auf einen Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren verwiesen. Ein wesentlicher Teil unserer Klient*innen strebt ein Verbraucherinsolvenzverfahren an. In diesen Fällen stellt sich dann immer wieder die Frage, ob ein Klient/eine Klientin die Restschuldbefreiung insbesondere für die Verbindlichkeiten gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse erhält. Diesen haben die Kolleg*innen von offensiv ´91 e. V. aus Berlin besorgt (herzlichen Dank!), ich möchte nachfolgend darauf verlinken: https://t1p.de/lhjop

Schuldner- und Insolvenzberatung Ich habe mir nach einem erfolglosen Versuch diesen Handlungsleitfaden vom Ministerium schicken lassen. Ich dachte, dass Sie daran vielleicht ebenfalls interessiert sind und habe den Handlungsleitfaden einmal angefügt. Meine Anfrage können Sie auch unter folgendem Link finden: https://fragdenstaat.de/anfrage/handlungsleitfadens-zum-verbraucherinsolvenzverfahren/

5. Wichtig zu wissen: Kaffee-Holen aus Sozialraum ist unfallversichert
———————————————————-

Der Weg zum Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist regelmäßig unfallversichert. Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat in einem am Dienstag, 21. Februar 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 U 202/21) entschieden, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, auch wenn sich der Getränkeautomat in einem Sozialraum befindet und die Arbeitnehmerin beim Kaffee-Holen stürzt. Von den Richtern in Darmstadt wurde jedoch die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. Mehr: https://t1p.de/v6ss6

6. Energiehilfekampagne / Weiterhin: Aufforderung zum Mitmachen
——————————————————————-

Vorab die Info: die Homepage wurde auf die Rechtsänderungen zum 1.1.2023, rund um das Bürgergeldgesetz, angepasst. Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten www.energie-hilfe.org wurde im Nov. 2022 gestartet. In der Zeit wurden bundesweit fast 145.000 Flugblätter und Tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Die letzten 3.000 Flyer und 1.000 Plakate können noch bei uns abgerufen werden.

Zu diesem Thema gibt es auch eine richtig positive und eine negative Meldung: ins Bürgergeldgesetz ist eingeflossen  „wird ein SGB-II-Antrag für einen einzelnen Monat für die Übernahme von Nachzahlung von Heizkosten (nicht Betriebskosten) oder Aufwendungen der „angemessenen“ Beschaffung von Heizmitteln gestellt, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Das gilt nur für Anträge, die ab 2023 gestellt werden (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II). Hier hat die energie-hilfe-Kampagne konkrete Wirkung gezeigt.

Diese Nachwirkungsregelung gilt aber nicht für das SGB XII. Hier werden die alten, kranken und behinderten Menschen wieder einmal komplett alleingelassen und diskriminiert.

Mitmachen!

Ihr/Sie könnt und sollt bei der Kampagne mitmachen. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.

Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Verteilung müsst Ihr/Sie in euren Kommunen, Strukturen oder Einrichtungen organisieren. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.

Daher liebe Leute: Material ist genug da, bestellt und verteilt. Hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html

7.  KdU – Richtlinien bitte auf Aktualität prüfen
————————————————————–

Wie wahrscheinlich bekannt ist, veröffentliche ich die mir bekannten bundesweiten KdU Richtlinien, diese gibt es hier: https://t1p.de/ixqj
Diese müssen regelmäßig auf Aktualität geprüft werden. Ich mochte euch daher bitten, schaut in der Liste nach und wenn ihr aktuelle Zahlen für KdU-Richtlinien/MOG-Werte habt, übersendet diese bitte.

Dann habe ich eine Bitte an einen Menschen, der oder die zeitliche Kapazitäten frei hat. Vielleicht kann sich jemand von euch vorstellen, sich diese Liste vorzunehmen und jede Richtlinie, die älter als 2023 durch eine Internetrecherche auf Aktualität zu prüfen. Dabei kann folgendermaßen vorgegangen werden: Einfach den Namen des jeweiligen Jobcenters zusammen mit den Begriffen „KdU – Richtlinie“, „MOG“ oder „KdU Verwaltungsanweisung“ o.ä. in eine Suchmaschine eingeben. Aus dem Ergebnis ein Pdf-Dokument erstellen. Bei der Bezeichnung der Datei dann nach dem Muster: „KdU xxx (Stadt/Kreis nennen) – und dann Datum zB. 1.1.2023 vorgehen und die Datei so abspeichern. Dann entspricht es meinem Schema und kann ohne viel Arbeit von mir weiterverwendet werden.
Diese KdU Werte sind für viele Betroffene und auch BeraterInnen von enormer Wichtigkeit und die Datenbank zu pflegen ist richtig viel Arbeit, dabei könnte ich sehr gut Hilfe gebrauchen. Also Freiwillige vor. Wer Richtlinien bzw. MOG-Werte hat, kann die auch über den anonymen Upload oder mit normaler Mail schicken.

Und an der Stelle mal ein herzliches Dankeschön, an all die Fleißigen, die die KdU Richtlinien übersenden.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++

Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-09-2023-vom-05-03-2023.html !

+++++++++++++++++++++++++++++++++++

Share
Dieser Beitrag wurde unter Hartz IV / Bürgergeld?, Sozialpolitik veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert