Liebe Kolleginnen und Kollegen,
soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 6. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.
(Foto: Regine Blazevic)
Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Thomé Newsletter 06/2023 vom 12.02.2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Rechtsfehler im Bürgergeld / Dringender Korrekturbedarf in Bezug auf Einkünfte aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst
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Ich habe dieses Thema schon einmal in einem Newsletter angesprochen, dabei aber einen Aspekt nicht zu Ende gedacht.
Es geht um die Regelungslücken bei der Anrechnung von Einkünften aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst
Bis zum 30.6.2023: im SGB II ist das Taschengeld für Unter- und Über-25-Jährige Absolvierende des „Freiwilligen Sozialen Jahrs“ und des „Bundesfreiwilligendienstes“ in Höhe von 250 € anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II).
Etwaige darüber hinaus gehende Beträge sind ohne Erwerbstätigenfreibetrag anzurechnen, da zumindest nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz diese Tätigkeiten „ohne Erwerbsabsicht“ durchgeführt würden (§ 2 Nr.2 lit. a), lit. b) BFDG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG). Das hat also zur Rechtsfolge, dass etwaig über 250 EUR liegende Beträge eben nicht um einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sind.
Ab 1.Juli 2023: muss im SGB II in zwei Gruppen differenziert werden. Für die Unter-25-Jährigen beläuft sich der Grundfreibetrag auf den „Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV“, das sind aktuell 520 € (§ 11b Abs. 2a S. 1 SGB II-nF).
Für die Über-25-Jährigen wird nach derzeitiger Rechtslage jedwedes Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst ohne irgendwelche Freibeträge vollständig angerechnet. Da dieses Einkommen gesetzlich bestimmt kein Erwerbseinkommen ist, gibt es weder den 100 EUR Grundfreibetrag noch den Freibetrag von 250 EUR, wie im SGB XII (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Es gilt einfach gar nichts.
Ich gehe von einem Rechtsfehler aus, hier muss der Gesetzgeber (winke, winke) nachbessern!
2. Einige Überlegungen zu den Stromkosten in den SGB II/SGB XII-Regelleistungen
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Heute habe ich einige Überlegungen zum Umgang mit den massiv steigenden Stromkosten für Haushaltsenergie veröffentlicht. Die Stromkosten explodieren, die Regelleistungen werden trotz klarer verfassungsgerichtlicher Maßgabe nicht entsprechend angepasst, auch positioniert sich das BMAS und die BA sehr klar durch Weisungen in dem Sinne, dass es Erhöhungen nicht geben soll. Daher müssen diese erhöhten Kosten entweder erstritten werden oder die Politik reagiert von sich aus.
Das ist im Detail auseinandergenommen und hier zu finden: https://t1p.de/sox28
Die Betroffenen, vertretende Anwälte und Anwältinnen, ggf. Co-finanziert über Verbände und auch die Sozialgerichte sind hier jetzt gefragt!
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4. Eckpunkte zur Kindergrundsicherung veröffentlicht
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Das BMFSFJ hat ein Eckpunktepapier zur sog. Kindergrundsicherung erstellt, dies aber nur über interne Kanäle weitergegeben und nicht auf der Website des Ministeriums veröffentlicht, ein merkwürdiges Gehabe. Zumindest werden an dem Papier die Grundzüge der Kindergrundsicherung ersichtlich.
Die Kindergrundsicherung soll aus einem „Garantiebetrag“ und einem „Zusatzbetrag“ bestehen. Der Garantiebetrag soll unabhängig von Einkommen und Vermögen für jedes Kind bezahlt werden. Er soll so hoch sein, wie die steuerliche Entlastung, die sich aus der Steuerfreiheit des Existenzminimums von Kindern ergibt, allerhöchstens sein kann. Das BMFSFJ stellt auf seiner Website einen kleinen Erklärfilm zur Verfügung, diesen gibt es hier: https://t1p.de/be4cn
Das Eckpunktepapier des BMFSFJ zur Kindergrundsicherung gibt es hier: https://t1p.de/m0qgj
Eine erste Bewertung in Stichworten hier: https://t1p.de/8v0c8
4. Der große Raubzug: Überhöhte Entgeltforderungen in besonderen Wohnformen (und was man dagegen tun kann)
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Der Kollege Roland Rosenow hat sich in einem Artikel umfassend mit überhöhten Entgeltforderungen in besonderen Wohnformen im Rahmen der Eingliederungshilfe befasst.
Infos, Erklärung und wie sich davon Betroffene wehren können auf der Webseite des Kollegen: https://t1p.de/8yknr
5. KdU – Richtlinien bitte auf Aktualität prüfen
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Wie wahrscheinlich bekannt ist, veröffentliche ich die mir bekannten bundesweiten KdU Richtlinien, diese gibt es hier: https://t1p.de/ixqj
Diese müssen regelmäßig auf Aktualität geprüft werden. Ich mochte euch daher bitten, schaut in der Liste nach und wenn ihr aktuelle Zahlen für KdU-Richtlinien/MOG-Werte habt, übersendet diese bitte.
Dann habe ich eine Bitte an einen Menschen, der oder die zeitliche Kapazitäten frei hat. Vielleicht kann sich jemand von euch vorstellen, sich diese Liste vorzunehmen und jede Richtlinie, die älter als 2023 durch eine Internetrecherche auf Aktualität zu prüfen. Dabei kann folgendermaßen vorgegangen werden: Einfach den Namen des jeweiligen Jobcenters zusammen mit den Begriffen „KdU – Richtlinie“, „MOG“ oder „KdU Verwaltungsanweisung“ o.ä. in eine Suchmaschine eingeben. Aus dem Ergebnis ein Pdf-Dokument erstellen. Bei der Bezeichnung der Datei dann nach dem Muster: „KdU xxx (Stadt/Kreis nennen) – und dann Datum zB. 1.1.2023 vorgehen und die Datei so abspeichern. Dann entspricht es meinem Schema und kann ohne viel Arbeit von mir weiterverwendet werden.
Diese KdU Werte sind für viele Betroffene und auch BeraterInnen von enormer Wichtigkeit und die Datenbank zu pflegen ist richtig viel Arbeit, dabei könnte ich sehr gut Hilfe gebrauchen. Also Freiwillige vor. Wer Richtlinien bzw. MOG-Werte hat, kann die auch über den anonymen Upload oder mit normaler Mail schicken.
6. Energiehilfekampagne / Weiterhin: Aufforderung zum Mitmachen
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Vorab die Info: die Homepage wurde auf die Rechtsänderungen zum 1.1.2023, rund um das Bürgergeldgesetz, angepasst. Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten www.energie-hilfe.org wurde im Nov. 2022 gestartet. In der Zeit wurden bundesweit fast 145.000 Flugblätter und Tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Die letzten 5.000 Flyer und 1.500 Plakate können noch bei uns abgerufen werden.
Zu diesem Thema gibt es auch eine richtig positive und eine negative Meldung: ins Bürgergeldgesetz ist eingeflossen „wird ein SGB-II-Antrag für einen einzelnen Monat für die Übernahme von Nachzahlung von Heizkosten (nicht Betriebskosten) oder Aufwendungen der „angemessenen“ Beschaffung von Heizmitteln gestellt, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Das gilt nur für Anträge, die ab 2023 gestellt werden (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II). Hier hat die energie-hilfe-Kampagne konkrete Wirkung gezeigt.
Diese Nachwirkungsregelung gilt aber nicht für das SGB XII. Hier werden die alten, kranken und behinderten Menschen wieder einmal komplett alleingelassen und diskriminiert.
Mitmachen!
Ihr/Sie könnt und sollt bei der Kampagne mitmachen. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.
Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Verteilung müsst Ihr/Sie in euren Kommunen, Strukturen oder Einrichtungen organisieren. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.
Daher liebe Leute: Material ist genug da, bestellt und verteilt. Hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html
7. Hinweis auf Textesammlung zu Existenzsicherungsrecht /Änderungen rund um das Bürgergeldgesetz
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Die von Tacheles und mir herausgegebene Textesammlung zum Existenzsicherungsrecht, also Gesetzestexte SGB II/SGB XII (alle Verordnungen, zum Verwaltungsverfahren SGB I/SGB X, die Leistungs- und Eingliederungsrelevanten Teile des SGB III und sonstiger wichtiger umliegender Gesetzestexte wie AsylbLG, WoGG und vieles mehr ist nun erhältlich. Kleines Taschenbuchformat, lesbare Schrift, gutes Papier und eine praktikable Sortierung der Gesetzestexte. Mit Einarbeitungen, wann welche gesetzliche Regelung gültig ist. Rechtsstand: 1.1.2023, 664 Seiten, 15,90 EUR inkl. Versand.
Hier der Bestelllink direkt beim Nomos-Verlag, wer möchte: https://t1p.de/cgblj