Heute veröffentlichen wir den 10. ordentlichen NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 10. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 10/2023 vom 19.03.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:

1. Geht doch: Jobcenter und Sozialamt Wuppertal setzen nach Einlegung der Fachaufsichtsbeschwerden die Unterkunftskosten neu fest
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In meinem letzten Newsletter hatte ich davon berichtet, dass das Wuppertaler Jobcenter und Sozialamt die aktuellen Unterkunftskosten nicht wie gesetzlich vorgeschrieben alle zwei Jahre angerpasst hatten und stattdessen weiterhin völlig veraltete Unterkunftskostenbeträge verwendeten. Auch wurden SGB XII-Leistungsbeziehende wegen Bagatellüberschreitungen der (alten) Werte für die Unterkunft, ausgehend von den alten Unterkunftskostenwerte, angeschrieben und über die Unangemessenheit „aufgeklärt“ und mitgeteilt, dass diese Beträge nach Ablauf der Karenzzeit nicht mehr übernommen werden. Damit wurden SGB XII-beziehende Menschen, also vorwiegend Alte und Kranke, massiv verunsichert und in Angst und Schrecken versetzt.

Tacheles hatte schon seit Monaten die Neufestsetzung der Unterkunftskosten bei der Wuppertaler Sozialverwaltung angemahnt. Die Briefe des Wuppertaler Sozialamtes, ausgehend von den alten Unterkunftskosten die Leistungsbeziehenden über eine Kürzung in Zukunft zu informieren, haben das Fass für uns zum Überlaufen gebracht. Deshalb hatte Tacheles Fachaufsichtsbeschwerden an die zuständigen Ministerien geschrieben.  Und plötzlich, oh Wunder, werden die KdU mit „eigenen Berechnungen“ angepasst und neu festgesetzt. Was über Monate vorher nicht ging. Nach Druck aus den Ministerien dann plötzlich doch.

Hier ein solches Informationsschreiben des Sozialamtes wegen einer Bagatellüberschreitung von 16,35 EUR: https://t1p.de/vep50

Hier die Beschwerden von Tacheles: https://t1p.de/hvvrq

Allerdings wurde die vom Jobcenter veröffentlichte KdU – Richtlinie auf der Website bisher noch nicht korrigiert (Stand 17.3.2022), das JC veröffentlicht nur die zwei Jahre alten Werte. Das Sozialamt hat zumindest uns gegenüber die KdU – Richtlinie transparent gemacht, diese gibt es hier: https://t1p.de/f9j7p

Was einfach immer wieder nicht nachvollziehbar ist, warum korrekte Rechtsanwendung, wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht läuft und es immer wieder Druck braucht.

2. BVerfG stellt klar: für eine Untätigkeitsklage bedarf es keiner vorheriger Mahnung an die entsprechende Behörde
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Das SG Würzburg war der Auffassung, dass eine SGB II-Bezieherin vor Ablauf einer Frist das Jobcenter/die Behörde auf die noch ausstehende Entscheidung hätte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht hinweisen müsse und weswegen sie die dahingehenden Rechtsvertretungskosten nicht erstattet bekommen sollte. Dazu hat das BVerfG klargestellt: diese Pflicht besteht nicht. Laut Verfassungsgericht gibt es aber keine „allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide“. Stattdessen habe der Gesetzgeber selbst geregelt, wie lange Betroffene abwarten müssten. „Wer nach Ablauf dieser Fristen klagt, handelt grundsätzlich nicht treuwidrig.“ Die Entscheidung des SG Würzburg verstößt vielmehr gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG kodifizierten Willkürverbot.

Mehr dazu unter https://t1p.de/74rja und https://t1p.de/xapsq

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3. Das SG Düsseldorf kann keine verfassungswidrigen Regelleistungen erkennen …. und sieht bei höheren Regelleistungen die Gefahr „dass breite Schichten der Bevölkerung ihre Arbeit aufgeben“
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Das SG Düsseldorf, in Form der 40. Kammer hat eine vom VDK und SoVD geführte Musterklage gegen die SGB II – Regelleistungen mit einer denkwürdigen Begründung abgewiesen:
Die Inflationsrate habe zwar erheblich angezogen, so dass sich die Kaufkraft der gewährten Leistungen erheblich reduziert habe, aber „das Niveau der SGB II Leistungen, insbesondere für Familien in Großstätte [ …ist …] inzwischen so hoch, dass Geringverdiener bis Normalverdiener, die keinen entsprechenden Inflationsausgleich erhalten, nicht über wesentlich höheres Einkommen verfügen als Sozialleistungsbezieher. Damit ist die Gefahr gegeben, das breite Schichten der Bevölkerung ihre Arbeit aufgeben und von Sozialleistungen leben wollen. Dies wiederum würde den Sozialstaat gefährden …“ (SG Düsseldorf 21.2.2ß023 – S 40 AS 1622/22).

Der Gerichtsbescheid ist hier nachzulesen: https://t1p.de/yzrry

Kurzer Kommentar: Es macht den Eindruck, als sollte hier von der 40. Kammer des SG Düsseldorf eine politische Entscheidung getroffen werden. Der Gerichtsbescheid hat nicht im Entferntesten mit dem dezidiert vorgetragenen Klageinhalt zu tun. Außerdem ist ein Verstoß gegen die Menschenwürde in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, allgemeinpolitische Erwägungen und zudem falschen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Die Argumentation des Gerichts verkennt weiterhin die Rolle des Erwerbstätigenfreibetrages, durch den ArbeitnehmerInnen immer ein deutlich höheres Einkommen haben als Nichterwerbstätige. Auch ist es bei Nichtleistungsbeziehenden üblich, dass, anders als im SGB II/SGB XII, das Kindergeld nicht wieder vom Lohn abgezogen wird und schließlich macht es gewiss Menschen im Regelfall keinen Spaß von den SGB II – / SGB XII – Hungerregeleistungen leben zu müssen.
All das wurden in dem Düsseldorfer Gerichtsentscheid nicht berücksichtigt, stattdessen wird Klassenkampf von oben betrieben.
Zum Glück geben die Kläger nicht auf und es gibt weitere Instanzen. Den Klägern ist ein langer Atem und viel Kraft zu wünschen.

Hier weitere Infos zum Verfahren: https://t1p.de/6jzdh

4. Armut deutlich größer als angenommen: Paritätischer legt überarbeitete Neuauflage seines Armutsberichts 2022 vor
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Nicht 16,6 Prozent, sondern 16,9 Prozent betrug die Armutsquote in Deutschland im Jahr 2021. Der Paritätische korrigiert damit seinen im letzten Juni veröffentlichten Armutsbericht. Von Armut betroffen waren damit nicht 13,8 Millionen Menschen, sondern 14,1 Millionen Menschen.

Unter Rückgriff auf Daten des Statistischen Bundesamtes legte der Paritätische Wohlfahrtsverband heute eine aktualisierte Neuauflage seines Armutsberichts 2022 (Berichtsjahr 2021) vor. Notwendig geworden war die Überarbeitung, da das Bundesamt nach bereits im letzten Jahr veröffentlichten Erstergebnissen zu den Armutsquoten jetzt Endergebnisse für das Berichtsjahr 2021 mit zum Teil gravierenden Abweichungen vorlegte. So betrug die Kinderarmut nicht, wie zuerst berechnet, 20,8 Prozent, sondern sogar 21,3 Prozent. Die Armutsquote von Alleinerziehenden stieg auf 42,3 statt auf 41,6 Prozent.

Der Verband fordert die Ampel-Koalition zu rigiden und wirkungsvollen Maßnahmen gegen die rapide steigende Armut in Deutschland auf. Schneider: „Angesichts der Entwicklungen des vergangenen Jahres ist erst recht keine Zeit zu verlieren, um die wachsende Not zu lindern. Die Armut wird nicht nur immer größer, sondern mit den explodierenden Preisen auch immer tiefer. Von zentraler Bedeutung sind eine spürbare Anhebung der Regelsätze in Hartz IV und Altersgrundsicherung von jetzt 502 auf 725 Euro, eine existenzsichernde Anhebung des BAföG  und die zügige Einführung der Kindergrundsicherung.“

Zum Armutsbericht: https://t1p.de/0zbd6

(Anmerkung: vielleicht sollte die 40. Kammer des SG Düsseldorf den mal intensiv lesen)

5. GGUA Arbeitshilfe: SGB-II-Anspruch für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine auch mit Fiktionsbescheinigung
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Es häufen sich die Meldungen, nach denen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine mit Fiktionsbescheinigung, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, vom Jobcenter die Leistungen verweigert werden. Die Begründung ist in vielen Fällen, dass sie keine oder keine ausreichende Arbeitserlaubnis in ihrer Fiktionsbescheinigung hätten und deshalb gem. § 8 Abs. 2 SGB II ausländerrechtlich nicht erwerbsfähig seien. Besonders betroffen sind von der Leistungsverweigerung Drittstaatsangehörige, die aufgrund der Erlasslage etwa in NRW und Niedersachsen eine Fiktionsbescheinigung auf Grundlage des § 16 a oder b AufenthG erhalten haben, um Zeit zu bekommen, die Voraussetzungen für einen Studierendenaufenthalt oder einen Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung zu schaffen.

Die Leistungsverweigerungen durch das Jobcenter sind rechtswidrig. Es besteht auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Konstellationen dargestellt werden.

Dazu die GGUA Arbeitshilfe: https://t1p.de/zrmmh

6. LSG Sachsen zu Unionsbürger*innen: Fortwirkender Arbeitnehmer*innenstatus bei Mutterschutz länger als sechs Monate, kein Ausschluss vom SGB II wegen fiktivem Aufenthaltsrecht nach AufenthG
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Das LSG  Sachsen (Urteil vom 6.12.2022; L 4 AS 939/20) hat eine wichtige

Entscheidung zum Anspruch auf SGB II-Leistungen für Unionsbürger*innen in familiären Konstellationen getroffen: Eine EU-Bürger*in hat mit einem geduldeten tunesischen Staatsbürger ein gemeinsames Kind, die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter ist während der Schwangerschaft „betriebsbedingt“ gekündigt worden. Das LSG Sachsen hat darin zum einen festgestellt, dass in diesem Fall der fortwirkende Arbeitnehmer*innenstatus nicht nach sechs Monaten endet, sondern sich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert. Zum anderen führt der Schutz der Familie dazu, dass auch danach ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen besteht, weil für die EU-Bürger*in ein fiktiver Anspruch auf ein humanitäres oder familiäres Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG besteht.

Mehr dazu in einer Rundmail von Claudius Voigt/GGUA vom 7.3.23: XXX

7. Der EuGH-Generalanwalt hält die deutsche SCHUFA für rechtswidrig
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Nach Ansicht des Generalanwalt des EuGH verstößt die Erstellung sogenannter Score-Werte – also die Vergabe von Punkten – für die Kreditwürdigkeit durch die Schufa gegen Europarecht. Gutachten des Generalanwalts sind für die Richter formal nicht bindend, in den meisten Fällen folgen sie ihm aber.
Daher ist zu erwarten, dass der EuGH die Schufa in ein paar Monaten für rechtswidrig erklären wird.

Dazu weitere Infos auf der Webseite der LAG Schuldnerberatung Hamburg: https://t1p.de/bq784

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-10-2023-vom-19-03-2023.html !

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