EuGH – Entscheidung für Mindestlohn!

Liebe Kolleginnen und Kollegen

In Sachen Mindestlohn haben wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) schon etliche Beiträge auf unsere Homepage gepostet, die Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt: http://ak-gewerkschafter.com/?s=mindestlohn !

Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu eine Grundsatzentscheidung unter dem Aktenzeichen: Rechtssache C-522/12 gefällt, die aus Sicht der betroffenen Kolleginnen und Kollegen als Erfolg gewertet werden kann. Im konkreten Fall hatte ein sogenannter „Hallenreiniger“, der zur DB – Service – GmbH (eine GmbH der Deutschen Bahn) gehört, geklagt.

Der EuGH entschied: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den vollen tarifvertraglichen Mindestlohn auch dann, wenn sie zusätzliche vermögenswirksame Leistungen, wie z. B. Wertpapiere, vom Arbeitgeber bekommen. Anders ist das bei Einmalzahlungen. Die könnten Teil des Mindestlohnes sein. Dies ist aber tarifvertragsabhängig. Der klagende Arbeitnehmer hatte laut Tarifvertrag 2008 einen Stundenlohn von 7, 56 Euro und ab April desselben Jahres einen Stundenlohn von 7, 90 Euro. Der Kläger wollte einen für ihn günstigeren Tarifvertrag für Gebäudereiniger  angewandt wissen. Der Arbeitgeber anerkannte zwar die Gültigkeit des anderen Tarifvertrages. Die DB Service GmbH argumentierte jedoch damit, dass ihre Angestellten ohnehin schon mehr Geld als den Mindestlohn erhalten würden. Sie führte zwei pauschale Einmalzahlungen von 600, — Euro und 150, — Euro an, die der Kläger erhalten habe. Außerdem habe der Kläger vermögenswirksame Leistungen erhalten (Wertpapiere etc.). Der EuGH entschied, dass vermögenswirksame Leistungen sich im eigentlichen Sinne vom Lohn unterscheiden. Sie sollen dem Arbeitnehmer nämlich helfen, Vermögen zu bilden, zum Teil auch durch Staatsgelder unterfüttert. Damit würden vermögenswirksame Leistungen einem sozialpolitischen Ziel dienen. Ob Einmalzahlungen als Lohnbestandteil gelten, ist, so der EuGH, vom jeweiligen Willen der Tarifvertragsparteien abhängig. Hier ist die entsprechende Willenserklärung der Tarifpartner (jeweilige textliche Fixierung) ausschlaggebend. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), das den EuGH um Auslegungshilfe in der Sache kontaktiert hat, muss nunmehr selbst endgültig entscheiden. Als AK bleiben wir an dieser Sache dran und werden zur gegebenen Zeit darüber berichten und einen Kommentar dazu schreiben. Der nachstehende Link führt Euch zu einem entsprechenden Online-Artikel der Zeitung „DIE WELT“, der sehr lesenswert ist.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

http://www.welt.de/wirtschaft/article121653034/Chefs-duerfen-sich-nicht-vom-Mindestlohn-freikaufen.html

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