Dr. Friedmar Fischer zum Thema: „Aktueller Standpunkt zur Zusatzversorgung“!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum Jahresausklang nimmt Dr. Friedmar Fischer (http://ak-gewerkschafter.com/?s=friedmar+fischer) noch einmal Stellung zum Thema Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst, zu dem wir auf unserer Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis- (AK-) Homepage eine eigene Kategorie eingerichtet haben, die Ihr in ihrer Gänze durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:

http://ak-gewerkschafter.com/category/zusatzversorgung/ !

Die Stellungnahme des Dr. Fischer haben wir nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme in Ihrer Gänze auf unsere Homepage gepostet.

Hier kommt der Link zur Ausarbeitung des Dr. Fischer und des Herrn Werner Siepe, die ebenfalls unter dem Artikel als Anlage angeklickt und somit aufgerufen werden kann:

Einschätzungen

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Dr. Fischer hat das Wort:

Aktueller Standpunkt Zusatzversorgung: Einschätzungen zum Piloturteil 12 U 104/14 des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.12.2014

*Aktueller Standpunkt Zusatzversorgung: *

*Einschätzungen zum Piloturteil 12 U 104/14 des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 18.12.2014*

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil (Az. 12 U 104/14)
vom 18.12.2014 die „Neuordnung“ der „Neuordnung“ der Zusatzversorgung
für rentenferne Versicherte für verfassungswidrig erklärt, da wegen des
Abzugs von 7,5 Prozentpunkten vom sog. Unverfallbarkeitsfaktor
gleichheitswidrig ganze Gruppen rentenferner Versicherter von einem
Zuschlag zu ihrer ursprünglichen rentenfernen Startgutschrift
ausgeschlossen sind.

Den Tarifparteien wurde in RdNr. 77 des Urteils aufgegeben, zügig eine
dieses Mal systematisch saubere Nachbesserungsmöglichkeit zu finden.
Eine nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss erneute mehrjährige
Prüfungsphase bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung müssten die
Versicherten indes nicht hinnehmen.

Welche Alternativen können überhaupt angedacht werden, was muss jeweils
bedacht werden, was muss vermieden werden? Derartige Überlegungen werden
im ersten Kapitel angestellt. Insbesondere verweisen die Autoren dort
auf eine systematisch saubere Alternative eines modifizierten
Anteilssatzes in drei Fällen. Dieser Vorschlag ist transparent,
kalkulationssicher, einfach umsetzbar und rechtssicher. Die Autoren
kritisieren einige Aussagen des OLG Köln und warnen auch ausdrücklich vor
einer Vermengung von /_pauschalen_/ Berechnungen (Voll-Leistung nach §
18 BetrAVG) und /_individuellen_/ Berechnungen (Unverfallbarkeitsfaktor
nach § 2 BetrAVG).

Der vorliegende Standpunkt unternimmt im zweiten Kapitel den Versuch,
das Karlsruher Oberlandesgerichtsurteil aus sachlogischer Sicht
einzuschätzen und zu bewerten. Es wird beschrieben, welche Größen die
alte VBL-Anwartschaft bestimmt haben und ob der Klägernach der
Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nach § 33 Abs. 1a ATV
überhaupt einen Zuschlag erhalten konnte.

Im dritten Kapitel werden die Kernaussagen des OLG – Urteils zitiert und
zu ausgewählten Randnummern des Karlsruher Oberlandesgerichtsurteils
Anmerkungen gemacht.

Die Autoren haben den Klagefall fallkonkret analysiert und danach
jeweils in einen größeren systematischen Sachzusammenhang eingeordnet.
Damit wird dem gängigen Standardeinwand entgegnet, aus einem Einzelfall
könne man nicht auf andere rentenferne Betroffene schließen bzw.
umgekehrt, man könne aus einer abstrakten systematischen Darlegung keine
konkret fallbezogenen Schlussfolgerungen ziehen.

Für weitere informative und kritische Materialien zur Neuordnung der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes möchte ich Sie auf die
folgende Homepage hinweisen: http://www.startgutschriften-arge.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Friedmar Fischer

30.12.2014

Anlage:
Einschätzungen

Dr. Friedmar Fischer
Clara-Schumann-Str. 23
75446 Wiernsheim
Tel.: (07044) 90.98.94
E-Mail: friedmar.fischer@t-online.de

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