ARBEITER IM AUSLANDSEINSATZ AUFGEPASST! BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLIESST BEI AUSLANDSEINSATZ IN DÄNEMARK GILT NUR DER MINDESTLOHN OST! BAG-Urteil vom 20. April 2011 mit dem Az.: 5 AZR 171/10

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt

Um es vorwegzunehmen, liebe Betroffene, sage ich ganz deutlich: „Setzt Dich Dein Chef in Dänemark ein, so wird es nur Dein Schaden sein!“

Ein Bauunternehmer des Bauhauptgewerbes setzte Bauarbeiter vorübergehend in Dänemark ein.

Er hatte mit seinen Mitarbeitern, die für den Einsatz in Dänemark in Frage kamen, keine Vergütungsregelung getroffen. Aus diesem Grunde gilt dann der § 612 BGB, der von der üblichen Vergütung spricht. Und diese Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV-Mindestlohn), allerdings nur dann, wenn im vergleichbaren Wirtschaftskreis keine höhere Vergütung für Auslandseinsäte gewährt wird.

Vor diesem Hintergrund klagte nun ein betroffener Bauarbeiter (Maurer). Der Beklagte ist Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses berief er sich auf § 612 BGB und verlangte für seine Einsätze in Dänemark den üblichen Lohn, der auch für Dänische Maurer gezahlt wird.

Das Arbeitsgericht gab dem Maurer in seiner erstinstanzlichen Entscheidung recht und sprach ihm den Mindestlohn West in voller Höhe zu.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern ein. Die Richter der II. Instanz hoben dann auch prompt die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 10.09.2009 mit dem Az.: 1 Sa 52/09 auf.

Der Kläger wandte sich an das BAG (5. Senat), dass sich -ich habe es nicht anders erwartet- dann der Rechtsauffassung des LAG anschloss.

Höchstrichterlich schloss sich nunmehr der 5. Senat des BAG dieser LAG-Entscheidung an, mit der Massgabe, dass der Kläger in Ermangelung einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für den Auslandseinsatz im Staate Dänemark lediglich (nur) den Mindestlohn Ost verlangen kann.

Dieses Urteil macht deutlich, dass unbedingt bei derartigen Auslandseinsätzen im Vorfeld VERGÜTUNGSREGELUNGEN abgeschlossen werden müssen; denn soll es nicht Euer Schaden sein, so setzt Vergütungsregelungen ein!

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 32/2011 vom 20.04.11)

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