KÜNDIGUNGEN VON DREI ARBEITNEHMERN BEIM KATHOLISCHEN KLINIKUM DUISBURG ZURÜCKGEWIESEN. ARBEITSGERICHT DUISBURG URTEILT IN DEN ERSTEN DREI FÄLLEN FÜR DIE BETROFFENEN ARBEITNEHMER! Az.: 3 Ca 436/11 (Pressemitteilung des ArbG Duisburg vom 18. April 2011)

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt

Es ist ja mittlerweile allgemein bekannt, dass auch kirchliche Arbeitgeber Kündigungen aussprechen, die nirgendwo eine Rechtfertigung vor profanen Institutionen (erst recht nicht vor Gott) finden, wenn es beherzte Arbeitnehmer gibt, die sich nicht scheuen, auch die Arbeitsgerichtsbarkeit zu kontaktieren; denn auch bei Tendenzbetrieben, zu denen die Kirchlichen Arbeitgeber zählen, gilt das Kündigungsschutzgesetz!

Zwanzig Beschäftigte haben nunmehr gegen ihre Kündigungen beim Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg geklagt. Die ersten drei Kläger haben nun Recht bekommen.

Die Beklagte betreibt in Duisburg u. a. das St. Johannes – Hospital. Das St. Barbara – Hospital, das St. Vincenz – Hospital und das Marien – Hospital.

Obwohl es eine Dienstvereinbarung gibt, die wegen eines Verzichtes der Belegschaft auf Weihnachtsgeld Kündigungen bis zum 31.12.2011 ausschließt, hatte die Klägerin sage und schreibe 121 Arbeitnehmer außerordentlich mit dem Vorwand der Betriebsbedingtheit gekündigt.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde dann sehr schnell klar, dass es keine triftigen Gründe für diese Kündigungen gibt und gab. Weder das Berufen auf Sanierungsmassnahmen noch das Argumentieren mit einer unerwarteten Entgelterhöhung (Das muss man sich wirklich einmal im Gehirn zergehen lassen!), die eine Insolvenz beschleunigen könne, überzeugten die Arbeitsrichter nicht! Sie stellten ganz klar fest, dass es für die Beklagte zumutbar ist, bis zum Jahresende, dem Ablauf der Dienstvereinbarung, zuwarten zu müssen!

Die schwierige finanzielle Lage der Beklagten war schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung bekannt, so dass diese jetzt nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund herhalten kann.

Die weitere Argumentation der Beklagten, ihre Bank  sei nur dann bereit gewesen, die Kreditlinie zu erhöhen, wenn die Beklagte die Kündigungen vorzeitig aussprechen würde, setzt nach meinem Dafürhalten dem Ganzen dann noch die „infernalische Krone“ auf!

Aber auch hier war das ArbG nicht von dem Gegenteil dessen, was Recht und Gesetz ist, zu überzeugen.

Denn die Richter stellten klar, dass die außerordentliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht maßgeblich von der Entscheidung einer Bank abhängig gemacht werden darf, was diese nun für Sanierungsmaßnahmen vorschlägt.

Das Sanierungskonzept, dass ohnehin bis 2018 ausgelegt ist, hat auch bis zu diesem Zeitpunkt negative Betriebsergebnisse vorgesehen. Das hatten die Richter sofort durchblickt!

Eine wirklich „himmlische“ Entscheidung des profanen  Arbeitsgerichtes Duisburg gegen Kirchliche Arbeitgeber.

Die weiteren 17 Urteile, die in dieser Sache noch offen stehen, sind somit für die Kläger ganz klar vorprogrammiert.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn sich alle 121 Betroffene mit arbeitsgerichtlichen Mitteln zu Wehr gesetzt hätten!

Dann wäre dieser Fall Europaweit bekannt geworden.

Mit einem „Vergelte es Gott“ dürfen diese klerikalen Arbeitgeber nach dieser ArbG-Entscheidung  künftig nicht mehr durchkommen!

Share
Dieser Beitrag wurde unter Urteile veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert