Wir streichen nicht die Segel gegen Dr. Weißling-Schregel! Wir bringen ins juristische Dunkel Licht und gehen zum Verfassungsgericht!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir bis dato eine lückenlose Dokumentation in der Sozialangelegenheit der zwischenzeitlich verstorbenen und hochdementen Mutter des unterzeichnenden AK-Koordinators mit der StädteRegion Aachen auf unsere Homepage gepostet, die Ihr durch das Anklicken der nachstehenden Links noch einmal auf und in das Gedächtnis zurückrufen könnt:

http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=etschenberg

http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lsg-essen/ !

Den jüngsten Artikel zum Thema hatten wir unter dem Titel „BSG hat entschieden und bestätigt das LSG-NRW! Verfassungsbeschwerde wird jetzt folgen“ am 04.12.2015 veröffentlicht.

Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt zu diesem Artikel:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2015/12/04/bsg-hat-entschieden-kategorie-lsg-essen/ !

Der Beschluss des Bundessozialgerichtes, der das Dr. Weißling-Schregel-Urteil (Vorsitzender Richter des 20. Senats beim Landessozialgericht-NRW – LSG-NRW – in Essen) bestätigt, kann direkt durch das Anklicken des hier stehenden Links noch einmal aufgerufen werden:

http://www.ak-gewerkschafter.de/wp-content/uploads/2015/12/CCF03122015.pdf !

Genau am 25. Dezember 2015, dem 1.Weihnachtstag, wurde die angekündigte Verfassungsbeschwerde vom unterzeichnenden AK-Koordinator verfasst und heute, Montag, den 28. Dezember 2015, postalisch per Einschreiben & Rückschein auf die Reise zum Bundesverfassungsgericht gegeben.

Selbstverständlich haben wir diese Verfassungsgerichtsbeschwerde vollinhaltlich zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme nachstehend auf unsere Homepage und in die Kategorie „LSG-NRW“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lsg-essen/) gepostet. Dem LSG-NRW (20. Senat) haben wir parallel dazu die Mitteilung gemacht, dass die vorgeblichen Verschuldenskosten nur unter Vorbehalt gezahlt werden. Im Übrigen läuft ja auch noch das Beschwerdeverfahren gegen Dr. Weißling-Schregel bei der Ltd. Oberstaatsanwältin in Hamm mit dem Az.: 2 Zs 2475/15. Der Klick auf den nachstehenden Link ruft Euch auch den dazugehörigen Artikel vom 26.08.2015 in Erinnerung:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2015/08/26/lindenberg-deckt-dr-weissling-schregel-jetzt-ist-die-generalstaatsanwaeltin-in-hamm-am-zug/ !

Jetzt dürfen wir gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht dieses Justizdilemma bewertet.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Und jetzt kommt die komplette Verassungsbeschwerde:

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Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, den 25.Dezember 2015

-EINSCHREIBEN & RÜCKSCHEIN-

An das Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde des/der

1.Manfred Engelhardt, Freunder Landstr.100, 52078 Aachen,

2.Beate Weitmann, (Wohnhaft bekannt),

3.Monika Schwalm, (Wohnhaft bekannt),

gegen den Beschluss des Bundessozialgerichtes (8. Senat) vom 10.11.2015 mit dem Az.: B 8 SO 73/15, Eingang beim Rechtsanwalt der Beschwerdeführer gemäß Empfangsbekenntnis am 02.12.2015 (Anlage I Original).

Gerügt werden Verstöße gegen die Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 Grund Gesetz und die Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.07.1995, 2 BvR 1379/95 und vom 17.01.2013, 1 BvR 1578/12.

Der Beschwerdeführer zu 1. vertritt per beigefügten Vollmachten (siehe Anlagen II und III) die Beschwerdeführerinnen zu 2. Und 3. mit.

Sachverhalt:

Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen, Katharina Weitmann, erkrankte vor 6 Jahren an Demenz. Aus diesem Grunde bewohnte diese seit dem 27.10.2011 das Alten- und Pflegeheim „Haus Aurelius“ in Aachen.

Sie besaß zunächst zwei Sparbücher und ein Girokonto bei der Sparkasse Aachen, später nur noch das Girokonto. Sie bezog eine Altersrente und eine Witwenrente (zusammen ca. 1200, — Euro). Nachdem das Sparvermögen aufgebraucht war, beantragte Katharina Weitmann am 23.03.2013 Leistungen nach dem SGB XII bei der StädteRegion Aachen. Diese veranlasste die Aufzehrung des Barvermögens der Katharina Weitmann trotz Intervention durch den Beschwerdeführer in deren Auftrag von noch vorhandenem „Vermögen“ auf dem Giro-Konto in Höhe von 4.619, 79 Euro auf 2600,– Euro.

Es verblieben ihr lediglich 2600, — Euro.

Ein sogenannter Bestattungsvorsorgevertrag hatte Katharina Weitmann zu gesunden Zeiten nicht abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Einzuges in das Pflegeheim war sie bereits hochdement. Vom ersparten Vermögen blieb ihr nichts übrig.

Die entscheidende Frage, die zur sozialgerichtlichen Klärung führte, war die, wo die Würde des Menschen gemäß Artikel 1 Abs. 1 GG anfängt und wo sie aufhört?

Das Sozialgericht Aachen wies die Klage der Katharina Weitmann (vertreten durch den Beschwerdeführer 1.) zurück.

Die Möglichkeit der Berufung beim Landessozialgericht NRW in Essen (LSG-NRW) wurde, da ausdrücklich durch das Sozialgericht zugelassen, genutzt.

Das LSG-NRW (20. Senat) wies die Berufung zurück und legte dem Beschwerdeführer 1. Sogenannte Verschuldungskosten in Höhe von 225,–Euro auf. Außerdem lies es die Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) nicht zu.

Das Berufungsurteil und das dazugehörige Protokoll mit dem Az.: L 20 SO 467/13 werden als Anlage IV) diesem Beschwerdeschriftsatz beigefügt.

Gegen dieses Urteil des LSG-NRW wurde die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG genutzt, die form- und fristgerecht am 30.07.2015 eingelegt (Anlage V) und mit schriftsätzlichem Vortrag vom 01.09.2015 (Anlage VI) substantiiert begründet wurde.

Mit Beschluss vom 10. November 2015 (Anlage VII), der mit Empfangsbekenntnis vom 02.12.2015 (siehe nochmals Anlage I) dem Rechtsanwalt des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerinnen überreicht worden ist, entschied das BSG gegen die Nichtzulassungsbeschwerde.

Damit sind alle rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des rechtsstufigen Verfahrens der Sozialgerichtsbarkeit erschöpft, so dass nunmehr der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen steht.

B e g r ü n d u n g :

  1. Wie aus dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich, hat sich das LSG-NRW – und in der Folge auch nicht das rechtsbeschwerte BSG – mit der Frage auseinandergesetzt, ob es nach dem Grund Gesetz für die Bundesrepublik Deutschland zulässig ist, Menschen, die nicht die Möglichkeit hatten oder haben, einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen, anders, sprich „unwürdiger“ zu bestatten, als diejenigen, die aus materiellen, finanziellen und/oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage waren und sind, einen derartigen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen bzw. abgeschlossen haben?

Artikel 3 Abs. 1 GG weist deutlich den Gleichheitsgrundsatz aller Menschen im Geltungsbereich dieses Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aus.

Der Artikel 1 Abs. 1 GG wirft in Bezug auf die Würde des Menschen die Fragen danach auf, wo die Würde des Menschen beginnt und ob sie eine menschenwürdige Bestattung einschließt.

Das LSG-NRW (20 Senat) und in der Folge das BSG haben sich nicht mit der aufgeworfenen Problematik hinreichend beschäftigt, ob der Mensch als Individuum –unabhängig von der Abhängigkeit seiner Kinder oder Kindeskinder – auch ohne einen sogenannten Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen zu haben, nicht mehr als 2600, — Euro für eine menschenwürdige Bestattung rückbehalten darf? Dies besonders dann, wenn dieser Rückbehalt ohne einen Bestattungsvorsorgevertrag getroffen zu haben, als eine für die Bestattung zweckgebundene Summe deklariert worden ist.

Dadurch wäre eine Vermögensfreistellung zum Zwecke der Bestattungsvorsorge auch ohne den formalen Bestattungsvorsorgevertrag, der konkret mit einem bestimmten Bestatter (Bestattungsunternehmen) abgeschlossen werden muss, verbindlich. Dies mag zwar die Bestattungsunternehmen in Deutschland ein Mega-Geschäft mit dem Tod verderben, ist aber in Bezug auf die Gleichbehandlung aller Menschen nach dem Grund Gesetz für die Bundrepublik Deutschland aus Sicht der Beschwerdeführer unerlässlich.

Die Frage der Höhe der Rückbehalt-Summe (Vermögens-Schonbetrags-Höhe) in derzeitig gesetzlich festgelegter Höhe von insgesamt 2600, — Euro ist zwar eine politisch festgelegte, bzw. durch Executive und Legislative beschlossene Größe, die aber in Bezug auf die Fortentwicklung des Preisindexes objektiv in keiner Weise, das heißt, nicht nur in Bezug auf eine Rücklagenbildung für eine menschenwürdige Bestattung, mehr als ausreichend erscheint.

Werden aber hierdurch die Artikel 1 Abs. 1 GG und 3 Abs. 1 GG implizite verletzt, ist auch die Judikative auf Antrag hin gefordert, hier korrektiv einzugreifen.

Das Sozialgericht, das Landessozialgericht NRW und das Bundessozialgericht haben jedoch allesamt diese Situation unbelichtet gelassen und sich in diesem Fall, wie mit Sicherheit auch in zig anderen und parallel gelagerten Fällen, nur um die Einpassung des unguten Zustandes in die bestehende Rechtslage bemüht, was offensichtlich, wenn auch lebensfremd, gelungen ist.

  1. Das BSG hat in seinen Ausführungen zur Begründung seines Beschlusses unter II. lfd. Nummer 3 wie folgt ausgeführt:

„Die Nichtzulassungsbeschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Kläger überhaupt keine Zulassungsgründe benannt haben. Deshalb ist ohne Bedeutung, dass die Beschwerden der Klägerinnen zu 2 und 3, die sich erst deutlich nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerde des Klägers ´angeschlossen´ haben, schon wegen der Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen sind. Der Senat konnte ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgesetz (SGG) entscheiden.“.

Diese Ausführungen sind irrelevant und entbieten jeglicher Grundlage. Genau die in dieser Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente in Bezug auf Verstöße gegen Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 GG waren u.a. Begründungsinhalt zur Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen sei am Rande erwähnt, dass das BSG selbst den Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. Eine Frist zur Erklärung von einem Monat gesetzt hatte. Beide Beschwerdeführerinnen haben diese Frist nachweisbar eingehalten. Hierzu wird auch auf die Anlage VIII) verwiesen (Schriftsatz des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer/Innen vom 27.10.2015)

  1. Gegen den Vorsitzenden Richter beim 20. Senat des LSG-Essen wurde mit Datum vom 10.07.2015, wie in der Anlage VI) enthalten, Strafanzeige gestellt, die sich im Stadium der Rechtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwältin in Hamm unter dem Aktenzeichen: 2 Zs 2475/15 seit dem 27.08.2015 befindet.

Grundgesetzwidrig hatte der Vorsitzende Richter hier das Verfahren geführt, die Niederschrift dazu manipuliert und widerrechtliche Verschuldenskosten in Höhe von 225, — Euro, die sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in keiner Weise decken, sondern ihr diametral stehen, verhängt.

Der § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SSG eröffnet die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten (Missbrauchsgebühr). Dies setzt aber voraus, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder sonstiger Verfahrenshandlungen als Missbrauch des kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes anzusehen sind. Ausgehend von § 34 BVerfGG, dessen Konzeption der Gesetzgeber auf die Neufassung des § 192 projizierte, muss der Missbrauch objektiv als solcher erkennbar sein. Die Erhebung der Fortführung der Klage im vorliegenden Fall war in keiner Weise, legt man den objektiven Sachverhalt und die Berufungsbegründung zu Grunde, von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos anzusehen. Ganz im Gegenteil, war es der Vorsitzende Richter des 20. Senates beim LSG-NRW, der dem Verfahren eine „neue Drehrichtung“, die nicht der Klageintention entsprach, in Kombination mit einer Falschbeurkundung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung gab.

Zu keinem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende Richter des 20. Senates beim LSG-NRW die Aussichtslosigkeit dieser Berufungsklage verbal unterstrichen. Ganz im Gegenteil gab er bei lfd. Verhandlung immer neue Drehrichtungen vor, die bis hin zur Änderung des Rubrums gingen.

Mit der Missbrauchsdefinition des Bundesverfassungsgerichts ist diese Missbrauchsgebühr in keiner Weise in Einklang zu bringen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und dies sei hier noch einmal wiederholt, liegt Missbrauch nur bei einem offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Verfahren vor, dessen Einleitung oder Fortführung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Beschluss v. 30.07.1995, BvR 1379/95, NJW 1996 S. 1273, BVerfG, Beschluss v. 06.11.1995, 2 BvR 1806/95 S. 1273).

  1. Eine positive Entscheidung in der Sache ist von allgemeiner Bedeutung für die Frage nach der grundgesetzlichen Gleichbehandlung und der grundgesetzlich garantierten Würde aller Menschen in Deutschland, in Bezug auf die bestehende Sozialgesetzgebung und deren implizierte negative und abänderungswürdige Situation für alle diejenigen, die dieser Situation oder ähnlichen Situationen unterfallen.

(Manfred Engelhardt)

Beate Weitmann & Monika Schwalm vertreten durch Manfred Engelhardt per vorliegender Vollmacht.

Anlagen: I) bis VIII)

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