Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir den NEWSLETTER Nummer 34/2021 des Kollegen Harald Thomé (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=harald+thom%C3%A9)
erhalten und für Euch auf unserer Homepage nachstehend online gestellt sowie in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.
Diesen NEWSLETTER Nummer 34/2021 könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auch direkt auf der Homepage von
online lesen.
> https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2827/ !
Dem Harald sagen wir wieder ein herzliches Dankeschön für sein unermüdliches Engagement im sozialpolitischen Sektor!
Nicht irritieren lassen. Es ist in der Tat der 34. NEWSLETTER, da Harald Thomé zwei Nummer 9 – NEWSLETTER unterschiedlichen Inhaltes im Februar 2021 gepostet hat!
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Thomé Newsletter 34/2021 vom 12.09.2021
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Geschlossen Eingangszonen in Jobcentern – Jobcenter Wuppertal nicht offen für Kritik
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In vielen Städten sind nach wie vor geschlossene Eingangszonen der Jobcenter ein Problem. Auch so in Wuppertal, wo das Jobcenter nach anderthalb Jahren Pandemiebetrieb und massiver Kritik offenbar immer noch kein Konzept hat, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen und einen niederschwelligen und direkten Zugang zu Sozialleistungen zu ermöglichen. Die Folgen von fehlender Zugänglichkeit können für Betroffene nicht verwirklichte Leistungsansprüche, existenzielle Notlagen, wie Mittellosigkeit, Verschuldung, Energiesperren sowie Wohnungskündigungen bis hin zu Räumungen sein. Daher hatte der Verein Tacheles eine Kontrolle zur Ist-Situation, wie der telefonischen und persönlichen Erreichbarkeit, dem beweissicheren Zugang von Unterlagen und der Zugänglichkeit zu Antragsformularen für Betroffene, durchgeführt. Auf diese Situation hatte Tacheles mit einer Presseerklärung und Veröffentlichung des Zustandsberichts hingewiesen. Leider bestreitet der Leiter des Wuppertaler Jobcenters nachfolgend alles und vergleicht die momentane Schließung des Cafébetriebes des Vereins Tacheles gar mit der Schließung der Eingangszonen seines Jobcenters.
Der Genuss einer Tasse Kaffee im Rahmen eines Spaziergangs wird von Jobcenterleiter Lenz also mit der Schließung einer Einrichtung der Grundversorgung gleichgesetzt.
Es wird Zeit, dass in Wuppertal und überall darauf hingearbeitet wird, dass die Jobcenter wieder offen zugänglich sind! Hier sind die Probleme aufzuzeigen und Forderungen zu stellen! Der Vorgang von Wuppertal kann dafür eine Vorlage sein.
Hier geht es zur Tacheles Presseerklärung und zum Bericht vom 5.9.: https://t1p.de/pmom
Hier die prompte Stellungnahme vom Jobcenter: www.njuuz.de/beitrag66926.html
Und hier zur erneuten Stellungnahme vom 8.9. : https://t1p.de/a38k
2. Wichtige Weisung der BA zum Krankenversicherungsschutz bei wohnungslosen SGB II-Empfänger*ìnnen
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Die BA hat nun eine Weisung zur Sicherung der existenzsichernden Leistungen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei erwerbsfähigen wohnungslosen Leistungsberechtigte herausgegeben. Es werden darin Regeln aufgestellt, nach denen Wohnungslose nicht mehr aus dem Leistungsbezug und damit aus dem Krankenversicherungsschutz fallen sollen.
Dadurch wird auch der durchgehende Kranken- und Pflegeversicherungsschutz praktisch sichergestellt. Link zum Dokument: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202108006_ba147135.pdf
Ich möchte noch auf die Weisung zu § 67 SGB II verweisen, in der auch einige wichtige Punkte zur Arbeit mit Wohnungs- und Obdachlosen enthalten sind, wie zur Aussetzung bzw. Fingierung der postalischen Erreichbarkeit und zur Barauszahlung von Leistungen: https://t1p.de/c4jm
3. Leistungen nach SGB II, Integrationskurse für afghanische Ortskräfte
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Durch deutsche Evakuierungsflüge sind lediglich 138 Ortskräfte der Bundeswehr und 496 Familienangehörige aus Afghanistan nach Deutschland ausgeflogen worden. Insgesamt geht die Bundesregierung von 40.000 Menschen aus, „die einen Bezug zu Ortskräften haben“ und noch aufgenommen werden müssten. Die Betroffenen erhalten ein Ausnahmevisum nach § 14 Abs. 2 AufenthG und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 2 AufenthG. Hierzu hat Pro Asyl wichtige Informationen zusammengestellt.
Zu den Fragen des SGB-II-Anspruchs und des Zugangs zu den Integrations- und Berufssprachkursen hat das BMAS nun eine Verfahrensinformation herausgegeben. Darin wird u. a. klargestellt:
- Es besteht ab Einreise dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Dies gilt auch schon mit dem Einreisevisum und auch innerhalb der ersten drei Monate (§ 7 Abs. 1 S. 3 SGB II). Dasselbe gilt für Familienangehörige (siehe Fachliche Weisung zu § 7 SGB II, Nummer 1.4.9.4).
- Es besteht die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit (§ 22 S. 2 AufenthG i. V. m. § 4a Abs. 1 AufenthG)
- Es besteht Zugang zu allen Förderinstrumenten des SGB II / III
- Es besteht Zugang zum Integrationskurs o nach Verpflichtung durch das Jobcenter (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) oder o nach Verpflichtung durch die ABH (§ 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG) oder o nach Antrag auf (nachrangige) Zulassung durch das BAMF gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG.
- Es besteht Zugang zu den berufsbezogenen Deutschkursen (§ 45a AufenthG i. V. m. § 4 DeuFöV). Quelle: GGUA Münster Neue Anwendungshinweise zum FEG Das BMI hat am 6. August neue Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz veröffentlicht. Darin sind einige positive Klarstellungen enthalten, u.a:
- Die Orientierungshöhe der Lebensunterhaltssicherung bei § 16a für betriebliche oder schulische Ausbildung ist um 29 Euro geringer als bisher
4. Das neueste Sozialrecht Justament zur »Angemessenheitsfiktion« bei den Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII
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Der Kollege Bernd Eckardt widmet sich in seiner September-Ausgabe der sog. »Angemessenheitsfiktion« bei den Unterkunftsbedarfen im SGB II und SGB XII. Diese muss bei Bewilligungszeiträumen, die zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2021 beginnen, angewendet werden. Nach ihr gelten die tatsächlichen Unterkunftsbedarfe als angemessen. Die Jobcenter setzen die »Angemessenheitsfiktion« restriktiv um. Das restriktive Verwaltungshandeln wird mittlerweile durch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte korrigiert. Streitfragen sind insbesondere die Anwendung im Falle einer Neuanmietung. Strittig sind aber noch weitere Fragen, wie die Gewährung von Kautionsdarlehen, wenn die Wohnkosten der neuen Wohnung nur aufgrund der »Angemessenheitsfiktion« anerkannt werden. Das Thema ist komplizierter als es auf den ersten Blick zu sein scheint. Die Darstellung der wichtigen Fragestellungen rund um die »Anerkennungsfiktion« geschieht anhand der Weisungen von Jobcentern und der aktuellen Rechtsprechung im SGB II. Leider wird diese Rechtsprechung auch in der Beratung oftmals zu wenig beachtet. Die Darstellung bezieht sich auf das SGB II, ist aber direkt auf das SGB XII übertragbar. Die hier maßgeblichen Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sind in § 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII identisch.
Hier zum Download: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-09-2021.pdf Die Frage, ob eine Qualifikation zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft „befähigt“, liegt in erster Linie in der Beurteilung durch den Arbeitgeber: „Hat der Arbeitgeber mit seinen Angaben im Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ bestätigt, dass er die ausländische Fachkraft mit dem vorhandelnden Berufsabschluss für die beabsichtigte Tätigkeit einstellen will, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die ausländische Fachkraft durch ihre Qualifikation zur Tätigkeit befähigt ist.“ Daneben sind an vielen anderen Stellen Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen worden.
Weitere Details hier: https://www.frnrw.de/themen-a-z/informationen-zum-anspruch-auf-grundsicherung-und-zugangsmoeglichkeiten-zu-integrationskursen-fuer-afghanische-ortskraefte.html
5. Unionspolitiker fordern Arbeitsdienst für Langzeitarbeitslose, besonders zum Laubfegen oder Müllsammeln
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Über die BILD wird die Forderung von CDU-Chefs von Hamburg und Sachsen-Anhalt sowie der CDU-Fraktionsvorsitzende von Berlin die Forderung nach einem Arbeitspflichtdienst für Erwerbslose verbreitet. Menschen „die Leistungen vom Staat erhalten und nicht bereit sind, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren“, sagte der CDU-Vorsitzende von Sachsen-Anhalt, Sven Schulze könnten etwa Laub fegen oder Müll sammeln. „Fördern und Fordern ist der richtige Ansatz, den wir auch in Deutschland weiter ausbauen müssen“, so Schulze.
Damit stellt die CDU und CSU vollkommen klar, dass sie für eine konsequente Fortsetzung des Hartz IV-Sanktionsregimes, welches vom Bundesverfassungsgericht am 9.11.2019 als noch teilweise verfassungswidrig gerügt wurde, fortführen wollen.
Solche Arbeitsdienste sind komplett abzulehnen, denn es handelt sich schlichtweg um Zwangsarbeit. Diese Arbeitsdienste verstoßen gegen internationales Recht und gegen die Menschenwürde. Außerdem vernichten sie Arbeitsplätze und führen zu Lohnkürzungen.
Statt so einem populistischen Mist, ist vielmehr eine konsequente Förderung in Weiterbildung und Umschulung von Erwerbslosen zu fordern. Außerdem die Unterstützung bei den tatsächlichen Problemen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, wie z.B. Führerschein, Kfz-Kauf, PC Kauf oder auch nur Reparatur oder die Übernahme der Kosten für eine Brille.
Außerdem muss es möglich sein, mit dem Lohn den Lebensunterhalt finanzieren zu können, das bedeutet Einführung eines Mindestlohn von 13 EUR/Std netto.
Artikel zum Politikervorschlag: https://t1p.de/s84g
Stefan Sell dazu, immer vor Wahlen kann man sich auf den Griff in die Mottenkiste verlassen: Zur Forderung nach einem Arbeitsdienst für Langzeitarbeitslose und andere Menschen: hier zu finden: https://t1p.de/glel
6. Entwurf der geplanten RegelbedarfsfortschreibungsVO (RBSFV 2022) vorgelegt
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Nun hat die Bundesregierung auch die geplante RegelbedarfsfortschreibungsVO vorgelegt. Dass die Regelbedarfe zu niedrig sind, habe ich ausführlich im letzten Newsletter dargestellt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Mit der Verordnung wird damit die Höhe der Grundsicherungsansprüche für etwa 6,9 Millionen Beziehende von Grundsicherungsleistungen festgelegt. Ebenso die der SGB XII- Leistungen beziehenden, derjenigen die Jugendhilfeleistungen erhalten und derjenigen die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Die Festlegung wirkt sich darüber hinaus auch auf alle Steuerzahlenden aus, weil die Höhe der Regelsätze und die Festlegung des steuerfreien Existenzminimums verbunden sind.
Hier nun der Entwurf:
7. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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In dieser zweitägigen Fortbildung wird ein grundlegender Durch- und Überblick über das SGB II mit dem Schwerpunkt des Leistungsrechts gegeben. Die Teilnehmenden werden danach einen fundierten und systematischen Überblick, mit kritischem Blick auf die Details haben. Es werden dabei Möglichkeiten von parteiischer Beratung und Gegenwehr und Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte der Ratsuchenden aufgezeigt. Diese biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an. Wegen starker Belegung gibt diese Fortbildung erst wieder im nächsten Jahr, Anmeldung aber jetzt schon möglich,
– 10./11. Jan. 2022 als Online-Seminar
– 07./08. Feb. 2022 als Online-Seminar
– 23./24. Feb. 2022 als Online-Seminar
– 07./08. März 2022 als Online-Seminar
– 28./29.März 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/chgq
8. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Die Werkzeuge aus und für die Praxis
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In diesem Seminar wird das Handwerkszeug für die Sozialberatung vermittelt. Antragsverfahren, Mitwirkungspflichten, Bestandskraft- und Wirksamkeit von Verwaltungsakten, Aufhebung von Bescheiden, das Überprüfungsverfahren, die vorläufige Leistungsgewährung, alles in allem: die Basics der Sozialberatung.
In den genannten Bereichen bestehen große Unsicherheiten und häufig auch keine ausreichende Kenntnis und das soll damit geändert werden.
Diese findet statt
– 17. Jan. 2022 als Online-Seminar
– 17. Feb. 2022 als Online-Seminar
– 16. März 2022 als Online-Seminar
– 12. April 2022 als Online-Seminar
– 25. Mai 2022 als Online-Seminar
– 16. Juni 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: t1p.de/hdlq
9. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II – Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar
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In dieser dreitägigen Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet und „die Wissenschaft und Detektivarbeit“ ALG II – Bescheide zu verstehen und zu prüfen, vermittelt und gerechnet, gerechnet und nochmal gerechnet.
Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen.
Diese Fortbildung biete ich an:
– 15./15./16. Feb. 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/kdiq
10. Fortbildung: SGB II-für die Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen
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In dieser Fortbildung wird ein grundlegender Überblick über die SGB II – Leistungsansprüche von wohnungs- und obdachlosen Menschen gegeben. Dabei geht es wesentlich auch um die Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden.
Die nächsten Fortbildungen finden statt am:
– 26. Jan. 2022 als Online-Seminar
– 14. März 2022 als Online-Seminar
– 20. April 2022 als Online-Seminar
– 23. Mai 2022 als Online-Seminar
– 07. Juni 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/xily
11. Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung
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Diese Fortbildung richtet sich an die Migrationsberatung und die, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen.
In der Fortbildung werden die Basics der Probleme zwischen den Geflüchteten und dem Jobcenter behandelt.
Diese Fortbildung biete ich an:
– 18. Jan. 2022 als Online-Seminar
– 22. Feb. 2022 als Online-Seminar
– 21. März 2022 als Online-Seminar
– 13. Mai 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/85hu
12. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt
– 29. Okt. 2021 als Online-Seminar (1 Platz frei)
– 18. Nov. 2021 als Online-Seminar (1 Platz frei)
– 24. Jan. 2022 als Online-Seminar
– 15. März 2022 als Online-Seminar
– 11. April 2022 als Online-Seminar
– 10. Juni 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/u67n
13. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit – KONKRET – Aus der und für die Praxis
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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.
Diese Fortbildung biete ich an:
– 13. Sept. 2021 als Online-Seminar (noch drei Plätze frei, kurzfristige Anmeldung möglich)
– 08. Nov. 2021 als Online-Seminar
– 25. Jan. 2022 als Online-Seminar
– 22. März 2022 als Online-Seminar
– 19. April 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/93hz
14. SGB II – Intensivseminar über 5 Tage in 2022
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In dem 5-Tages-Intensivseminar geht es geballt und intensiv in das SGB II rein, dort werden die Details auseinandergenommen, die Gesetzesvorschriften zerpflückt, die Praxispunkte rausgearbeitet und einfach klein-fein zerlegt. starker Belegung gibt es erst wieder im nächsten Jahr freie Plätze. Wegen starker Belegung gibt es diese Fortbildung auch erst wieder im nächsten Jahr.
Ich biete die nächsten SGB II – Intensivseminar über 5 Tage am an:
– 16. – 20. Mai 2022 als Präsenzseminar in Wuppertal
Kurze Anmerkung dazu: fünf Tage ist zwar echt viel und lange, sie werden aber an den Teilnehmenden echt vorbeifliegen und richtig viel Input geben. Also traut euch, es wird trotz Online-Seminar gut!
Das Seminar im Mai 2022 ist als Präsenzfortbildung geplant, wenn die Coronalage eine Präsenzveranstaltung nicht zulässt, wird es als Online-Seminar durchgeführt.
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/j6vu
15. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung von Behördenansprüchen
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In der Fortbildung werden die Rahmenbedingung der Darlehensgewährung im SGB II und die Aufrechnung von Darlehen und sonstige Geltendmachung im und nach dem SGB II-Bezug und die Möglichkeiten der Interventionspunkte und Gegenwehr rausgearbeitet.
Diese Fortbildung biete ich an:
– 21. Dez. 2021 als Online-Seminar
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://t1p.de/913t
16. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II
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Diese Fortbildung biete ich am
– 22. Okt. 2021 als Online-Seminar
– 01. Feb. 2022 als Online-Seminar
an.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/e8ef
17. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung richtet sich ausschließlich an Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und begleitenden Diensten. Es wird ein systematischer Überblick über die für Frauenhäuser relevanten Fragen zum SGB II-Leistungsrecht sowie zu vielen Detailfragen im Umgang mit Jobcentern gegeben.
Diese Fortbildung biete ich an:
– 17. März 2022 als Online-Seminar
Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://t1p.de/qme5
18. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Grundrentengesetz, Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.
Die zweitägige Fortbildung lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Das Grundlagenseminar SGB XII findet zurzeit nur als Webseminar statt. Weitere Termine werden alsbald bekanntgegeben.
– 24./25. Januar 2022 als Online-Seminar
Infos und Anmeldung unter: https://t1p.de/aka9
19. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug und die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind. Außerdem geht es in dem Seminar um die Übernahme von Mietschulden und Energieforderungen durch das Jobcenter und das Sozialamt.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
– 08. Nov. 2021 als Online-Seminar
Infos und Anmeldung unter: https://t1p.de/uuge
So das war es dann.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
IMPRESSUM
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