WIR FAHREN AM 05.11.13 ZUM OVG-NRW!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mehrfach haben wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) zum Personalratswahlanfechtungsverfahren beim Studentenwerk Aachen berichtet, das in der I. Instanz beim Verwaltungsgericht Aachen obsiegend für die Antragsteller ausgegangen ist, wie Ihr es unschwer durch das Anklicken des nachstehenden Links noch einmal aufrufen könnt: http://ak-gewerkschafter.com/?s=studentenwerk+aachen+personalratswahl+2012 ! Nach wie vor steht der öffentliche Termin zur mündlichen Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht von NRW in Münster (OVG-NRW) für DIENSTAG, DEN 05.11.2013, 09.30 UHR, HAUPTGEBÄUDE AM AEGIDIIKIRCHPLATZ 5, 48143 MÜNSTER. WICHTIG ERSCHEINT UNS DER NOCHMALIGE HINWEIS, DASS JA AUCH DIE GEWERKSCHAFT VER.DI DIE WAHLEN (PERSONALRATSWAHLEN) 2012 BEIM STUDENTENWERK AACHEN – A.Ö.R.- ANGEFOCHTEN HAT UND ANTRAGSTELLER BEIM VERWALTUNGSGERICHTLICHEN FESTSTELLUNGSVERFAHREN IST UND NACH UNSERER AK-EINSCHÄTZUNG BLEIBEN WIRD!

Aufgrund einiger Turbulenzen, auf die wir in Kürze eingehen werden, könnte es noch zu einer Terminverschiebung kommen. Aus diesem Grunde empfiehlt sich der Klick auf den nachstehenden Link: http://www.ovg.nrw.de/presse/terminvorschau/  und das Anklicken der entsprechenden PDF, die die jeweils aktuellste Terminierung zeigt.

Wir fahren mit dem Zug nach Münster.

Der Zug fährt ab um 05.26 Uhr/Gleis 2a/b von Aachen Hauptbahnhof.

Mit Umstieg in Düsseldorf erreichen wir dann um 08.52 Uhr Münster Hauptbahnhof.

Von dort aus geht es mit dem öffentlichen Personennahverkehr weiter. WIR RUFEN NOCHMALS ZUR BREITEN TEILNAHME AUF!!!

Wer mitfahren möchte, der/die melde sich bitte bis Montag, den 28. Oktober 2013, 10.00 Uhr, per E-Mail auf manni@manfredengelhardt.de oder auf Handy-Rufnummer: 017 19 16 14 93.

Eine in diesem Zusammenhang von Interesse getragene Rechtsdarstellung möge uns an dieser Stelle ganz einfach gestattet sein:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) kann ein Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.2008, 2 AZR 675/07, Rn. 13 m.w.N., juris).

Bei diversen Abmahnungen handelt es sich um gesetzliche Verankerungen in § 314 Abs. 2 BGB. Das heißt, es handelt sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger für eine Arbeitsleistung kann er einen Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hinweisen und auf die Verletzung selbiger aufmerksam machen, was als „Rügefunktion“ zu bezeichnen ist. Zugleich muss aber dann die futuristische Aufforderung zum vertragskonformen Verhalten ausgesprochen werden. Darüber hinaus, kann der Arbeitgeber, wenn es ihm angebracht erscheint, individualarbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall der erneute Pflichtverletzung aussprechen. Dies wird üblicherweise juristisch als „Warnfunktion“ bezeichnet.

Allerdings muss hier deutlich angemerkt werden, dass eine missbilligende Äußerung eines Arbeitgebers in Form einer Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und in seinen Persönlichkeitsrechten zu beeinträchtigen.

Aus diesem Grunde kann ein Arbeitnehmer die Entfernung dieser, für ihn bestehenden Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, darüber hinaus noch unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Ferner kann die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.2008, 2 AZR 675/07, Rn. 16 und 17, juris; LAG Hamm, Urteil vom 12.07.2007, 17 Sa 64/07, Rn. 70, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1991, 11 Sa 82/91, juris).

Mehr zum kollektivarbeitsrechtlichen Verfahren und zu den eventuell daraus resultierenden individualarbeitsrechtlichen Verfahren veröffentlichen wir zum gegebenen Zeitpunkt.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

 

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