KOMMENTAR ZUM SOZIALGERICHTSVERFAHREN S 20 SO 98/13:

Kommentar: So haben wir das Sozialgerichtsverfahren S 20 SO 98/13 empfunden:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Story um die Beantragung der Sozialhilfe für die Mutter des Unterzeichners bei der StädteRegion Aachen, die Ihr in ihrer Gänze noch einmal durch das Anklicken des nachstehenden Links http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg aufrufen könnt, mündete ja bekanntermaßen in das Sozialgerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen S 20 SO 98/13 unter Vorsitz des Vorsitzenden Richter Irmer  ein, das am 01. Oktober 2012 in Aachen stattfand. Über dieses Verfahren haben wir breit berichtet. Unter anderem wurde das komplette Urteil auf unsere Homepage gepostet. Die Berufungsschrift wird in Kürze dem Landessozialgericht überstellt. Darüber werden wir wieder berichten.

Heute nun haben wir einen Kommentar unserer Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) – Mitglieder  Christa Lenz, Dirk Momber und Hubertine Momber,  dazu auf unsere Homepage gepostet, wie Ihr nachstehend lesen könnt.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

„So haben wir den Prozess empfunden:

Als Abordnung des AK-Gewerkschafter Aachen erschienen wir, Christa Lenz, Hubertine Momber und Dirk Momber, als interessierte Öffentlichkeit am 01. Oktober 2013 bei der öffentlichen Verhandlung des Sozialgerichts Aachen mit dem Aktenzeichen: S 20 So 98/13.

Nach dem der Klägerinnenvertreter (Manfred Engelhardt) gehört worden war und die Beweggründe zur Klage explizite ausführte, meldete sich der Vertreter der Beklagten zu Wort. Er teilte mit, dass man in der StädteRegion mit dem Satz in Höhe von 2.600, — Euro (Vermögensschonbetrag) auch seine liebe Not habe, da dieser Betrag schon seit mehr als 12 Jahren nicht mehr angepasst worden sei.

Die ehrenamtlichen Richter Schaich und Fröschen verursachten durch ihr Nicken an dieser Stelle beim aufmerksamen Beobachter das Gefühl , als könne dieser Prozess eine ungeahnte Wendung nehmen.

Doch dann schien aus unserer Sicht dem Vorsitzenden Richter Irmen das ganze Spiel zu bunt zu werden. Er schnitt kurzerhand dem Vertreter der StädteRegion das Wort ab. Er erklärte dann lang und breit, dass man die Möglichkeit habe, sogenannte Vorsorgeverträge mit Bestattern treffen zu können und berief sich auf § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.

Anschließend stellte der Vorsitzende Richter Irmen dem Vertreter der StädteRegion die Frage, ob er gedenke, auf Klageabweisung zu plädieren? In dieser  kurzen Nachfrage haben wir eine Vorgabe gesehen.

Weshalb geht ein Richter nicht auf die Ausführungen einer beklagten Partei ein, wenn diese schon angibt, dass sie ihre liebe Not mit einem Schon-Betrags-Satz von 2.600, — Euro hat?

Die Mimik der beiden ehrenamtlichen Richter sprachen aus unserer Sicht ja auch eher dafür, dass sie den Ausführungen des Herrn Engelhardt und der Bestätigung des Vertreters der StädteRegion in diesem speziellen Punkt folgen konnten.

Uns war aber dann nach der mündlichen Urteilsverkündung  sonnenklar, dass der Herr des Verfahrens einzig und alleine der Vorsitzende Richter Irmen war.

B-Eynatten, den 22. Oktober 2013 gez. Christa Lenz, gez. Hubertine Momber, gez. Dirk Momber“

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