Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Herr Werner Schell (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=werner+schell) hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) eine Pressemitteilung des PRO PFLEGE – SELBSTHILFENETZWERKS zukommen lassen. Diese Mitteilung trägt den Titel: „Neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt schließt eine Versorgungslücke!“.
Sehr gerne haben wir diese Pressemitteilung wieder nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-
Werner Schell hat wieder das Wort:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Initiative
Vorstand: Werner Schell – Harfe Straße 59 – 41469 Neuss
Tel.: 02131 / 150779 – E-Mail: ProPflege@wernerschell.de
Internet: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
Pressemitteilung vom 04.12.2015
Neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt schließt
eine Versorgungslücke
Die Lücke in der pflegerischen Versorgung von Versicherten mit einer
schweren Krankheit oder bei einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten
Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, die nicht mehr
krankenhausbehandlungsbedürftig sind und nicht (oder noch nicht)
pflegebedürftig sind, ist durch eine Erweiterung der Leistungsansprüche der
häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie einen neuen Anspruch
auf Kurzzeitpflege im Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) geschlossen worden
(Hinweise zu den entsprechenden Regelungen sind dieser Mitteilung angefügt).
Das KHSG, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll
grundsätzlich zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Damit wird eine seit Jahren immer wieder beklagte Versorgungslücke im
Gesundheits- und Pflegesystem weitgehend geschlossen und endlich einer
Forderung der Patientenseite entsprochen.
Auch Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat sich in den zurückliegenden Jahren
immer wieder für eine Reform im Sinne der jetzt getroffenen Regelungen stark
gemacht und dies auch in den Neusser Pflegetreffs angesprochen, u.a. in
einem umfänglichen Statement, das Hermann Gröhe, Bundesgesundheitsminister,
beim Pflegetreff am 13.5.2014 übergeben wurde. Die Problematik war zuvor (am
16.05.2013) in einem Beitrag der WDR-Servicezeit Gesundheit mit einem
Statement von Werner Schell zur Rechtslage verdeutlicht worden (Film
anschaubar unter >
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/Videos/servicezeit.mp4 ).
Es wird nun notwendig sein, schnellstmöglich für den Aufbau entsprechender
Versorgungsstrukturen Sorge zu tragen. Sonst laufen die neuen
Versorgungsansprüche der kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen ins Leere.
Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk“
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Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1
wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten
Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.“
§ 38 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen
die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter
Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem
Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer
ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für
die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn
der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach
Satz 3 auf längstens 26 Wochen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2″ durch die Wörter „Satz 2 bis 4″ ersetzt.
Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei
schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten
Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus,
erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42
des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit im
Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer
und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches
entsprechend. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem
Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für
Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht
vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung eines Anspruchs auf
Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden.“
Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14.
Ausschuss) – Drucksache 18/6586 – 18. Wahlperiode – 04.11.2015
Vollständiger Text der Drucksache abrufbar unter folgender Adresse:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/065/1806586.pdf