Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir die prekäre Situation für die Beschäftigten beim AACHENER SCHWERTBAD und deren Kampf dagegen kontinuierlich und solidarisch begleitet, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:
http://ak-gewerkschafter.com/?s=schwertbad+aachen !
Am heutigen Tage ist der AACHENER ZEITUNG nachstehender Artikel auf der Titelseite zu entnehmen:
„Aachener Klinik gerettet: Investor kauft Schwertbad
Aachen. Erleichterung im Aachener Schwertbad: Die traditionsreiche und von der Schließung betroffene Kurklinik ist von der Inoges AG, einem Rehas-Spezialisten mit Zentrale in Krefeld übernommen worden. Die Unternehmensgruppe will am Standort in Burtscheider Kurgebiet 30 Millionen Euro investieren. Pläne für den Neubau einer Rehaklinik an anderer Stelle in Aachen sind damit wohl vom Tisch. Mit innovativen Konzepten wolle man neue Zielgruppen ansprechen, erklärten die Käufer. Dabei sei auch ein Ausbau der Belegschaft möglich. Für die 240 Mitarbeiter endet ein langes Bangen um ihre Arbeitsplätze. Ihnen werde Bestandsschutz gewährt. Vom lange geforderten Lohnverzicht ist keine Rede mehr. (os)“
Das hört sich zunächst ja einmal sehr positiv an, zumal der Vorstandsvorsitzende der Inoges AG, Wolfgang K. Hoever, hier auch noch ganz persönlich gemäß AACHENER ZEITUNG die Aussage nach umfassenden Bestandsschutz getätigt hat.
Wir weisen als AK jedoch darauf hin, dass der gesetzlich geregelte Bestandschutz sich im § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befindet.
Den vollen Wortlaut dieses § 613 a BGB könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link direkt aufrufen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
Im Absatz 2 dieses Paragrafen heißt es wörtlich:
„(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Überganges entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Überganges fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufen Teil ihres Bemessungszeitraumes entspricht.“
Hier liegt unter Umständen der sogenannte „Juristische Pferdefuß“ begraben.
Viele Kolleginnen und Kollegen (Belegschaften) schöpften zunächst Hoffnung, als Ihr Unternehmen durch potente Finanziers übernommen worden sind. Danach kam dann das sogenannte „Tal der Tränen“ wie es z.B. bei „KARSTADT“ der Fall war und der Fall ist:
http://ak-gewerkschafter.com/?s=karstadt !
Bleibt zu hoffen, dass die Kolleginnen und Kollegen des Schwertbades wachsam und jederzeit kampfbereit bleiben, damit sie niemand einsacken kann!
Wir bleiben am Thema dran!
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-
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