Kommentar unseres Koordinators Manni Engelhardt zu § 8 LPVG/NW

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mehrere Kommentare zu bestimmten Themen im novellierten Landespersonalvertretungsgesetz von NRW (LPVG/NW) habe ich bereits erstellt und auf unsere Homepage posten lassen (http://ak-gewerkschafter.com/category/lpvg/). Auf vielfältige Anfrage hin, möchte ich mich heute dem Thema „Leiter/Leiterin der Dienststelle und dessen ständige Vertreter/Vertreterin“ mit einem weiteren Kommentar widmen. Diese Thematik findet ihre gesetzliche Grundlage im §8 LPVG/NW

§8 (Fn 65)

(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch ihre oder seine ständige Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung sowie in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats oder Amts vertreten lassen, soweit diese oder dieser entscheidungsbefugt ist. Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Personalvertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(2) Im Bereich der Sozialversicherung handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für die Dienststelle der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat. Er kann sich durch eines oder mehrere Mitglieder vertreten lassen.

(3) Für Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 105 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung oder die Kanzlerin oder der Kanzler, für die Universitätsklinik die kaufmännische Direktorin oder der kaufmännische Direktor.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung unabhängig vom jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig. Die Dienststelle hat der Personalvertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen.

Dieser § 8 ist in seiner beinhaltenden Vorschrift klar und unmissverständlich. Allerdings birgt er für die Personalvertretung gewisse Risiken. Die Anzahl der ständigen Vertreterinnen oder Vertreter des/der Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin hat der Gesetzgeber offen gelassen.

Soweit der Dienstellenleiter oder die Dienststellenleiterin sich bei der ständigen Vertretung auf eine Person (z.B. Leiterin oder Leiter der zuständigen Abteilung für Personalwesen) festgelegt hat, könnten nach Absatz (1), letzter Satz, mit Einverständnis der Personalvertretung jedoch eine oder mehrere, weitere „sonstige“ Beauftragte bestellt werden, die ebenfalls im Sinne der „ständigen“ Vertretung dem Personalrat gegenüber zeichnungs- und erklärungsbefugt sind.

Im Absatz (2) wird dann auch noch einmal verdeutlicht bzw. explizite festgeschrieben, dass sich die Dienststellenleitung in Form des Vorstandes von mehreren seiner Mitglieder gegenüber dem Personalrat vertreten lassen kann.

Im Absatz (4) wird es dann noch deutlicher; denn darin ist glasklar und unzweifelhaft enthalten, dass der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle eine im Einzelfall zu erteilende Zeichnungsbefugnis an weitere Personen vergeben kann, die dann im jeweiligen „Einzelfall“ die Dienststellenleitung vertreten können.

Diese Möglichkeiten, die der Gesetzgeber explizite festgeschrieben hat, können für Personalvertretungen im Zweifelsfall und besonders bei der Wahrnehmung von Beteiligungsrechten die Angelegenheit schwieriger machen. Da es nach dem bis 05. Juli 2011 gültigen LPVG/NW schon oftmals strittig war, wer bei relevanten Verhandlungsrunden seitens der Dienststellenleitung gegenüber dem Personalrat zugegen sein durfte (siehe hierzu http://ak-gewerkschafter.com/2010/12/22/aufsatz-ber-die-frage-nach-der-berechtigung-der-hinzuziehung-von-weiteren-personen-bei-der-errterung-von-beabsichtigten-massnahmen-zwischen-dienststellenleitern-und-personalrten/), hätte der Gesetzgeber hier eigentlich eine eingeschränktere Regelung treffen müssen; denn nunmehr können relativ kurzfristig weitere Vertreterinnen und Vertreter mit Zeichnungsbefugnis ausstaffiert und an die Verhandlungstische berufen werden.

Diese Situation kann dazu führen, dass die Personalvertretung sich immer wieder auf neue Verhandlungspartner und Verhandlungspartnerinnen einzustellen hat, was die Beteiligungsrechtswahrnehmungen und die Verhandlungsführung mit Sicherheit dann erschwert, wenn es sich um ein gezieltes Auswechseln der jeweiligen Stellvertreterin oder Stellvertreters handelt, was bei einer oder einem nichtverständigen Leiterin oder Leiters der Dienststelle nicht ausgeschlossen werden kann.

Was nach Absatz (1) in Bezug auf die Bestellung zur Stellvertreterin oder Stellvertreters durch „sonstige Beauftragte“ der jeweiligen Personalvertretung anzuraten wäre, ist ein relativ distanziertes Verhalten. Sollte die Personalvertretung bei der Auswahl eines/einer Vertreters/Vertreterin effizient durch den Leiter/die Leiterin der Dienststelle beteiligt werden, so würde sie vor einer entsprechenden Zustimmung auch die vorgeschlagene Person belichten, und dann erst die Entscheidung treffen.

Sofern die Personalvertretung aber nur eine Bejahung oder Verneinung per Votum abgeben kann, was häufiger der Fall sein dürfte, ist von einer Bejahung einer solchen Bestellung unbedingt abzuraten.

Die schwierige Aufgabenstellung der Personalvertretungen erfordert auch eine glasklare Vertretungsregelung, die nach Möglichkeit für eine komplette Amtsperiode festzulegen ist.

Wünschenswert ist, dass der Gesetzgeber dies bei einer der kommenden Novellierungen des LPVG/NW berücksichtigt.

Manni Engelhardt -AK-Koordinator und Ehrenmitglied der ARGE/NW-

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