Liebe Kolleginnen und Kollegen,
über das, für die Antragsteller und somit für die GmbH-Beschäftigten beim Studentenwerk Aachen verlorengegangen Oberverwaltungsgerichtsverfahren, hatten wir am gestrigen Tage ausführlich berichtet, wie Ihr es noch einmal durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:
Den gesamten Komplex zur Thematik könnt Ihr ebenfalls aufrufen, wenn Ihr den hier zusätzlich geposteten Link anklickt:
http://ak-gewerkschafter.com/?s=personalratswahlen+im+studentenwerk+aachen!
Heute nimmt unser AK-Mitglied Norbert Pittel, der gleichzeitig Ver.di-Vertrauensmann und stellv. Sprecher der Ver.di-Vertrauensleute beim Studentenwerk Aachen ist, zu diesem Thema Stellung. Als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir Norberts Kommentar nachstehend und in ungekürzter Form zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-
Kollege Norbert Pittel kommentiert:
Hallo zusammen,
ich habe soeben den Artikel unseres AKs zum Thema und die Begründung zum Urteil des OVG-NRW zum Wahlanfechtungsverfahren der Personalratswahl beim Studentenwerk Aachen gelesen.
Ich stelle fest, dass die Fachkammer sich scheinbar mit einem Fall aus einem „Parallelkosmos“ befasst hat!
Alle Mitarbeiter der GmbH beim Studentenwerk Aachen sind in erheblichem Maße weisungsgebunden tätig.
Es sind dies
– die Geschäftsleitung
– die Personalstelle human ressources : im Intranet des Studentenwerk wird selbige ausdrücklich als weisungsbefugt sowohl gegenüber der A.ö.R. als auch der GmbH deklariert, wobei diese Weisungsbefugnis sogar noch akzentuiert ist!
-im Fall der Spülküchen und der Coffeebars die Küchenleiter (A.ö.R.), denen die Überwachung der Einhaltung der Hygienerichtlinien obliegt. In den Listen zur Personalbesetzung der Spülküchen zum 01.03.2012 steht schwarz auf weiß, dass die Küchenleiter tatsächlich weisungsbefugt sind!
Auch die teilweise in den Küchen tätigen Mitarbeiter des Eventmanagements sind an Anweisungen der Küchenleiter gebunden.
Dass im Eventmanagement firmenübergreifend gearbeitet wird, findet in der Begründung dieses negativen OVG-Beschlusses überhaupt keine Berücksichtigung!
Übrigens kann Herr Mohr am 01.03.2012 gar nicht für die Coffebars zuständig gewesen sein, da er noch nicht beim Studentenwerk arbeitete!
Als ein anderer Gesichtspunkt offenbart sicht mir die Klassifizierung der öffentlichen Aufgaben, die mir höchst willkürlich erscheint,
So ist das Spülen in einer bestimmten Mensa eine andere Aufgabe als das Spülen in einer anderen Mensa!
Mindestens genauso gut könnte man diese Aufgaben meiner Meinung nach lediglich als Unteraufgabe einer übergeordneten Aufgabe ansehen, nämlich des Spülen des Geschirrs im Studentenwerk Aachen oder sogar noch allgemeiner, der Essensversorgung der Studierenden beim Studentenwerk Aachen. In beiden Fällen sind die GmbH-ler voll in die – natürlich öffentlichen – Aufgaben integriert!
Außerdem wird in der Beschlussbegründung nicht erklärt, wieso das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht anwendbar ist (http://ak-gewerkschafter.com/2011/12/28/die-entscheidung-des-verwaltungsgerichtshof-vgh-hessen-mit-dem-az-22-a-95910-pv-leiharbeitnehmerinnen-wird-das-wahlrecht-zu-den-personalratswahlen-eingeraumt-und-ihre-auswirkung-fur-die-kommen/)? Aber auch der Hinweis des Kollegen Engelhardt, in dessen Artikel vom gestrigen Tage zum Thema, ist bemerkenswert. Im § 5 LPVG/NW steht in der Tat nichts davon da, dass einer Wahlbeteiligung (passiv und aktiv) nur dann stattgegeben werden kann, wenn die Zahl der beschäftigten und wahlberechtigten GmbH-Arbeitnehmer erheblich für die Anzahl der Sitze oder die Sitzverteilung im Personalrat sei.
Ich halte eine Nichtzulassungsklage für dringend geboten! Aus diesem Grunde habe ich die Gewerkschaft Ver.di um Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht gebeten.
Mit kollegialen Grüßen
Norbert Pittel