Heute veröffentlichen wir den 7. ordentlichen NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 7. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 07/2023 vom 20.02.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:

1. Die ersten Rechtsfehler im Bürgergeld korrigiert / weitere Probleme in Bezug auf die Karenzzeit
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Ich habe hier schon mehrfach über Rechtsfehler im Bürgergeldgesetz berichtet und deren Korrektur eingefordert.
Erste Änderungen wurden durch Änderung der Bürgergeld-V vorgenommen:

– Die Regelungslücke zur Anrechnung von Einkünften aus Ferienjobs wurde korrigiert. Bis zum Inkrafttreten der Neureglungen zum 01   .07.2023 in § 11a Abs. 7 SGB II wurde zum Übergang in § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-V die Anrechnungsfreiheit von Einkünften aus Ferienjobs in Höhe von 2.400 EUR geregelt.

– die Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich Firmung, Kommunion, Konfirmation sowie Jugendweihe und vergleichbarer religiöser Feste wurden bis zu einer Höchstgrenze 3.100 EUR anrechnungsfrei gestellt (§ 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-V).
 
Soweit so gut, nur müssten die anderen Rechtsfehler auch noch korrigiert werden.

Die Änderungen sind perfekt in Buzer ersichtlich: https://t1p.de/1lag6

Weitere Probleme im Bürgergeld: die Karenzzeit.

Besonders die Karenzeit im SGB II und SGB XII wirft so einige Probleme auf. So stellt sich die Frage, was ist, wenn ein Kind in eine BG reingeboren wird oder in einen Nichtkarenzhaushalt eine Person mit individuellem Karenzanspruch einzieht. In den genannten Fällen müssten KdU oder auch Vermögen getrennt voneinander berechnet und berücksichtigt werden. Fragen über Fragen.

2. Allgemeine Rechtskunde: die Karenzzeit in Bezug auf Unterkunftskosten in der Praxis / Karenzzeit auch für Bestandsfälle
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Das SGB II und auch das SGB XII bestimmen, dass für Neuantragstellende in Bezug auf die Unterkunftskosten, aber nicht Heizkosten, eine einjährige Karenzzeit besteht (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II / § 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII). In der Praxis bedeutet dies, das Jobcenter/Sozialamt darf über ein Jahr bei Neuantragstellenden keine Aufforderung zur Kostensenkung vornehmen.

Liegt eine Unterkunft mit unangemessenen Unterkunftskosten vor, darf erst nach Ablauf der Karenzzeit eine Kostensenkungsaufforderung mit einer Frist von sechs Monaten ergehen, um die „unangemessenen“ Kosten herabzusetzen (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II, § 35 Abs. 3 SGB XII), diese Frist ist nicht auf die Karenzzeit anzurechnen, § 22 Abs. 1 S. 8 SGB II.

Diese Karenzzeit von einem Jahr gilt aber auch für Bestandsfälle, also Menschen und Familien, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden (§ 65 Abs. 3 SGB II/§ 140 Abs. 1 SGB XII). Auch in den Fällen, darf ab 1. Januar 2023 kein Kostensenkungsverfahren bis Ende Dez. 2023 ergehen. Diese Karenzzeit für Bestandsfälle gilt nicht für Personen und Haushalte, bei denen vor Jan. 2023 nur die angemessenen Unterkunftskosten und nicht die tatsächlichen gezahlt wurden (§ 65 Abs. 6 SGB II/§140 Abs. 2 SGB XII). Sollten 2022 Kostensenkungsaufforderungen erfolgt, aber noch nicht wirksam geworden sein, sind diese über die Karenzregelung für Bestandsfälle außer Kraft gesetzt und dürfen nicht umgesetzt werden.

Es ist davon auszugehen, dass eine Reihe von Jobcentern/Sozialämtern die Karenzregeln für Bestandsfälle nicht umsetzen, daher muss darauf geachtet werden.

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 ONLINE – Seminars (20./21.3.2023): Beratung (ehemals) selbständig tätiger Schuldnerinnen und Schuldner

Ziel des 2tägigen ONLINE – Seminars (20./21.3.2022) ist es, die Beratungskräfte zu befähigen, ein Grundgerüst für die Beratung selbstständiger Schuldner:innen zu finden und anzuwenden. Mit Hilfe von Fallbeispielen, die zum Teil in Gruppenarbeit bearbeitet werden, soll Sicherheit im Umgang mit den anfänglich noch ungeordneten Problemen vermittelt werden.

Mehr unter: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=18487

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3. Bernd Eckardt zum neuen Sanktionsrecht und Kooperationsplan
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Der Kollege Bernd Eckardt bearbeitet in seinem neuen Sozialrecht Justament 2/2023 intensiv die Bereiche Sanktionsrecht und Kooperationsplan ab, die Infos gibt es hier: https://t1p.de/8zic3

4. Neuer SGB II – Rechner am Start
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Der bisher von Tacheles angebotene SGB II-Rechner konnte nicht mehr fortgeführt werden, da der bisherige Excel Meister Horst dazu aus gesundheitlichen Gründen aufgrund von Long Covid  nicht mehr in der Lage ist. Ich möchte an dieser Stelle Horst für die jahrelange und geduldige Zusammenarbeit danken. Der Rechner hat vielen Leistungsbeziehenden und BeraterInnen immer wieder geholfen die Ansprüche zu beleuchten, dafür ganz herzlichen Dank! 
Es hat sich jetzt ein neuer „Excel Meister“ gefunden. Der Kollege zauberte bereits eine erste Version, die wir nun veröffentlichen. Bitte prüft den Rechner auf Herz und Nieren und meldet etwaige Fehler zurück, damit er korrigiert werden kann.  
Den SGB II – Excel Rechner gibt es hier:  https://t1p.de/nfik5

5. SGB II – Rechtsprechung: Arbeitnehmerstatus von EU-Bürgerinnen wird durch Mutterschutz verlängert
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Das LSG Sachsen (Urteil vom 6.12.2022; L 4 AS 939/20) hat eine wichtige Entscheidung zum Anspruch auf SGB II-Leistungen für Unionsbürger*innen in familiären Konstellationen getroffen: Eine EU-Bürgerin hat mit einem geduldeten tunesischen Staatsbürger ein gemeinsames Kind. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter ist während der Schwangerschaft „betriebsbedingt“ gekündigt worden. Das LSG Sachsen hat darin zum einen festgestellt, dass in diesem Fall der fortwirkende Arbeitnehmer*innenstatus nicht nach sechs Monaten endet, sondern sich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert. Zum anderen führt der Schutz der Familie dazu, dass auch danach ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen besteht, weil für die EU-Bürgerin ein fiktiver Anspruch auf ein humanitäres oder familiäres Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG besteht.
Mehr dazu: https://t1p.de/npd67

6. Zu AU-Bescheinigungen auf Papier seit 1.1.2023 für Bürgergeld-Beziehende und damit verbundene Probleme 
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Die Leitfadenmitautorin Claudia Mehlhorn hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, dass die Jobcenter eine papierne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verlangen, diese durch die Ärzte aber regulär nicht mehr ausgestellt werden und für die Ausstellung Gebühren verlangt werden können.
In der Folge dann, wie mit diesen Gebühren umzugehen ist, weil es die Jobcenter erst im Jahr 2024 auf die Kette kriegen werden auf die AU’s elektronisch zuzugreifen.  Ein Musterbeispiel zum Thema Digitalisierung in Deutschland.

Das Papier dazu gibt es hier zum Download: https://t1p.de/0gvk9

Dazu eine kurze Bewertung meinerseits:

1. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine „eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen haben.
Die Vorlage einer AU ist keine Mitwirkungspflicht im Sinne  des § 62 SGB I, ein Kostenerstattungsanspruch nach § 65a SGB I ist daher nicht möglich. Bei 5,36 EUR mögliche Kosten zur Ausstellung einer AU bestehen auch Zweifel, ob ein Übernahmeanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II besteht. Unzweifelhaft sind Gebühren für AU’s nicht im Regelsatz enthalten, da zum Zeitpunkt der Erstellung der derzeit gültigen EVS im Jahr 2013 die AU’s kostenfrei waren. 5,36 EUR einmalig, ggf. auch regelmäßig wiederholt, sind für eine leistungsbeziehende Person ein erheblicher Betrag, daher sind diese nach diesseitiger Auffassung zu übernehmen. Das BSG hat in Bezug auf Fahrtkosten zu Meldeterminen von 1,76 EUR ähnlich argumentiert (BSG, 06.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R). Diese Entscheidung betrifft Meldeaufforderungen, ist aber richtungsweisend dafür, dass grundsätzlich auch kleinere Beträge zu übernehmen sind.

2. Auch wäre darüber nachzudenken, inwieweit diese Kosten, insofern sie anfallen, entsprechend des „Bestellerprinzips“ nach § 670 BGB vom Jobcenter zu übernehmen sind (SG Braunschweig 13.1.2016 – S 17 AS 3211/12).

3. Auch könnte ein AU-Boykott interessant sein. Denn nach § 56 SGB II besteht zwar die Pflicht zur Vorlage einer AU und die BA weist in ihren Fachlichen Weisungen zu Eingliederungsvereinbarungen an, dass „bei Regelung in der EinV zum einen die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit (z. B. telefonisch) und deren Dauer aufzunehmen ist. Zum anderen ist die Vorlageverpflichtung der ärztlichen Bescheinigung (Urkunde im Original) spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu vereinbaren“ sind (FW 15.24).

Andererseits bestimmt das Gesetz aber, dass die Nichtvorlage einer AU nicht zu Sanktionen führen darf (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB II). Daher wäre ein „AU-Boykott“ ohne Probleme möglich.

4. Der einfachere Weg wäre aber, die BA käme mal auf die Idee, hier durch Weisung eine Lösung zu schaffen, die sinngemäß beinhaltet, dass, wenn ein Antrag auf Übernahme auf AU-Kosten gestellt wird, diese dem Leistungsberechtigten zu erstatten sind, da es die BA einfach nicht auf die Reihe bekommt, sich im 21. Jahrhundert entsprechend dem gesetzgeberischen Fortschritt zu digitalisieren und das nicht zum Nachteil der Leistungsberechtigten ausgelegt werden darf.

7. Energiehilfekampagne / Weiterhin: Aufforderung zum Mitmachen
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Vorab die Info: die Homepage wurde auf die Rechtsänderungen zum 1.1.2023, rund um das Bürgergeldgesetz, angepasst. Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten www.energie-hilfe.org wurde im Nov. 2022 gestartet. In der Zeit wurden bundesweit fast 145.000 Flugblätter und Tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Die letzten 5.000 Flyer und 1.500 Plakate können noch bei uns abgerufen werden.

Zu diesem Thema gibt es auch eine richtig positive und eine negative Meldung: ins Bürgergeldgesetz ist eingeflossen  „wird ein SGB-II-Antrag für einen einzelnen Monat für die Übernahme von Nachzahlung von Heizkosten (nicht Betriebskosten) oder Aufwendungen der „angemessenen“ Beschaffung von Heizmitteln gestellt, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Das gilt nur für Anträge, die ab 2023 gestellt werden (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II). Hier hat die energie-hilfe-Kampagne konkrete Wirkung gezeigt.

Diese Nachwirkungsregelung gilt aber nicht für das SGB XII. Hier werden die alten, kranken und behinderten Menschen wieder einmal komplett alleingelassen und diskriminiert.

Mitmachen!

Ihr/Sie könnt und sollt bei der Kampagne mitmachen. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.

Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Verteilung müsst Ihr/Sie in euren Kommunen, Strukturen oder Einrichtungen organisieren. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.

Daher liebe Leute: Material ist genug da, bestellt und verteilt. Hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-07-2023-vom-20-02-2023.html  !

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