Liebe Kolleginnen und Kollegen,
soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 25. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.
(Foto: Regine Blazevic)
Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Thomé Newsletter 25/2023 vom 13.08.2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Der neue Leitfaden SGB II/ SGB XII zum Bürgergeld / Sozialhilfe von A-Z ist nun auch als eBook erhältlich
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Dass der neue Leitfaden in der aktuellen, 32. Auflage erschienen ist, haben die meisten mitbekommen. Er ist richtig dick, 1027 Seiten, topaktuell ist direkt beim NOMOS- Verlag oder ohne Probleme im Buchhandel erhältlich.
Oft wurde es gewünscht, nun wird es umgesetzt, Den Leitfaden gibt es nun als eBook.
Wir hoffen, wichtige Infos für die Beratung, zum Überleben mit den SGB II/SGB XII-Leistungen an die Hand gegeben zu haben und Inputs zur Rechtsgestaltung und -auslegung geben zu können.
Als Autor*innen und Herausgeber liefern wir unseren Teil für ein solidarisches Miteinander und gegen die Spaltung in dieser Gesellschaft. Wir wollen mit diesem Werk die Lebenssituation von Millionen von Menschen, die auf diese Existenzsicherungssysteme angewiesen sind, verbessern und ihnen Mut machen, sich zu widersetzen und Wege aufzeigen, wie sie sich wehren können.
Der Leitfaden umfasst 1.027 S., beinhaltet die Rechtslage bis Juni 2023 und kostet 25,90 Euro .
Hier der förmliche Infoflyer zum Leitfaden: https://t1p.de/can1g
Und last but not least der Bestelllink für die Papierversion und das eBook direkt beim Verlag: https://t1p.de/vn9cl
2. Neue SGB II-Erreichbarkeitsverordnung veröffentlicht und wirksam
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Die SGB II eigene SGB II – Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) ist nun wirksam. Die seit dem 8.8.2023 geltende Erreichbarkeitsverordnung gibt es hier im Bundesgesetzesblatt: https://t1p.de/hqo2y und als Onlineversion bei Buzer: https://t1p.de/lsatv
Zur neuen ErrV zwei Anmerkungen:
1. Für den Zweitraum 1.1.2023 – 7.8.2023 gab es wegen des Fehlens einer Erreichbarkeitsverordnung keine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit im SGB II. Wenn es diese Pflicht für diesen Zeitraum nicht gab, dürfen logischerweise auch nicht Leistungen wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit nicht erbracht und auch nicht zurückgefordert werden. In einer Reihe von Fällen sind aber solche Leistungsstreichungen und – rückforderungen wegen Verstoß gegen die postalische Erreichbarkeit bekannt. Hier ist es Aufgabe der Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe aktiv zu werden.
2. Die neue ErrV bestimmt den Wegfall der persönlichen postalischen Erreichbarkeit.
Bisher war werktägliche und persönliche postalische Erreichbarkeit gefordert, nunmehr reicht die „werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme“ von Jobcentermitteilungen. Das bedeutet: die postalische Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn Jobcenterpost von Dritten an die Leistungsbeziehenden z.B. per Messanger weitergeleitet wird. Das wird vielen wohnungslosen Menschen das Leben deutlich erleichtern (§ 2 Abs. 1 ErrV). Auch hier sind die Stellen, die für Wohnungslose die postalische Erreichbarkeit sicherstellen, gefragt, kreative, auf die Klient*innen zugeschnittene Lösungen zu finden. Eine könnte sein, mit den Menschen einen Postöffnungsservice zu vereinbaren und Dokumente gescannt per Messanger an die Klient*innen zu übersenden. Damit wäre die werktägliche Kenntnisnahme von Behördenpost im Sinne des § 2 Abs. 1 ErrV in ausreichendem Maße sichergestellt.
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3. Zur Zuständigkeitsverlagerung für unter 25- Jährige vom SGB II ins SGB III und Kürzung des Eingliederungstitels im SGB II —————————————————————————–
Stellungnahme des Paritätischen zur Zuständigkeitsverlagerung für unter 25- Jährige:
„Im Zuge der Finanzplanung des Bundes bis 2027 ist zur Entlastung des Bundeshaushaltes geplant, die Berufsberatung und die aktive Förderung von jungen Menschen unter 25 Jahren im Grundsicherungsbezug ab dem 1. Januar 2025 statt wie bisher aus dem SGB II aus dem SGB III zu erbringen. Zudem soll ab 2024 u.a. der Eingliederungstitel im SGB II für die aktive Arbeitsmarktförderung gekürzt werden“. https://t1p.de/6xr74
Dazu auch eine gute Zusammenfassung: https://t1p.de/9iv3s
4. DGB und VDK Kritik: zur Kindergrundsicherung: „Finanzminister Lindner darf einer Einigung nicht länger im Weg stehen“
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DGB und VDK kritisieren massiv die Blockade von Finanzminister Lindner und fordern eine ausreichende Finanzierung:
https://t1p.de/v8cwj und https://t1p.de/zsgot
5. Regelleistungen im SGB II/SGB XII sind zu niedrig. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags belegt: Gesunde Ernährung ist in der Grundsicherung kaum möglich —————————————————-
Von den Beträgen, die bei der Regelsatzberechnung für Lebensmittel angesetzt werden, kann man sich nicht gesund ernähren. Für Kinder drohen sogar Störungen beim Wachstum und bei der Entwicklung des Gehirns. Jessica Tatti, die sozialpolitische Sprecherin der Linksfraktion, hat beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags einen Überblick über die Fachliteratur in Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist eindeutig:
Die Fachwelt ist sich fast komplett einig, dass der Regelsatz-Anteil nicht für gesunde Ernährung ausreicht. Von elf Studien und sonstigen Fachäußerungen, die der Wissenschaftliche Dienst dazu ausgewertet haben, kommt nur eine zu einem anderen Ergebnis, und diese Arbeit von 2008 ist extrem umstritten.
Zentrales Ergebnis dieser Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages ist:
Fünf Studien, die sich auf das geltende Berechnungsmodell des Regelbedarfs beziehen und jeweils auf eigenständigen empirischen Untersuchungen basieren, kommen zu dem Ergebnis, dass der Regelbedarfs-Anteil für Ernährung nicht für eine gesunde Ernährung ausreicht. Von allen Studien und sonstigen Fachäußerungen, die die Wissenschaftlichen Dienste ausgewertet haben, kommt nur eine Arbeit aus dem Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass der Regelsatz-Anteil für Ernährung ausreicht4, und genau diese Arbeit ist extrem umstritten.
Zum Nachlesen der Überblick vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags: https://t1p.de/37p72
6. Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen: Minderjährige Asylbewerber – Ablehnung medizinischer Leistungen nur mit besonderer Begründung
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Zusammenfassung von Claudius Voigt: Im Ergebnis bedeutet das, minderjährige AsylbLG-Grundleistungsberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Behandlung, wie sie auch die Gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Einschränkungen des Behandlungsumfangs sind fast immer unzulässig. Das LSG begründet dies unter anderem mit Verfassungsrecht (Art. 1 i. V. m. Art. 20 GG), mit Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention (Vorrang des Kindeswohls) und Art. 21 EU-Aufnahmerichtlinie (besondere Bedürfnisse von Schutzbedürftigen). Für volljährige Leistungsberechtigte im Asylverfahren ist das LSG Hessen bereits im Jahr 2018 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Krankenbehandlung grundsätzlich dem Umfang der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen muss (LSG Hessen, Beschluss vom 11.07.2018 – L 4 AY 9/18 B ER. Es hat dies ebenfalls damit begründet, dass eine schlechtere Gesundheitsversorgung verfassungswidrig (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) wäre. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 und 6 AsylbLG führt dazu, dass der Anspruch auf Krankenbehandlung dem Niveau der GKV entsprechen muss. Das heißt für die Praxis: Falls die Behörden die Kostenübernahme für eine notwendige Behandlung ablehnen sollte, die die Gesetzliche Krankenversicherung übernehmen würde, sollten dagegen auf jeden Fall Rechtsmittel eingelegt werden (Widerspruch, Klage und parallel Eilantrag).
Beschluss LSG Niedersachsen –
Bremen vom 20. Juni 2023, L 8 AY 16/23 B ER, PM dazu: https://t1p.de/77jne