Heute veröffentlichen wir den 13. NEWSLETTER 2024 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 13. NEWSLETTER 2024 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9), erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé-Newsletter 13/12024 vom 28.04.2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. SGB II/SGB XII – Regelleistungen: Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus
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Der Paritätische hat eine Expertise zur Höhe der SGB II/SGB XII – Regelleistungen bei Irene Becker in Auftrag gegeben. Gegenstand der Expertise ist die Frage, ob die Regeln der Fortschreibung bei steigenden Preisen im Ergebnis dazu in der Lage sind, die Kaufkraft der Leistung zu erhalten.

Sie macht deutlich, trotz der in der Öffentlichkeit gelegentlich als „hoch“ bezeichneten Anpassung mit der Einführung des Bürgergelds um 11,7 Prozent zum 1. Januar 2023 ergibt sich in der Gesamtbetrachtung des Jahres ein massiver Kaufkraftverlust. Sie macht auch deutlich, dass mit der bestehenden Anpassungsformel bei der nächsten Anpassung im Gesetz zum Jahreswechsel 2025 eine Nullrunde damit ein neuerlicher Kaufkraftverlust droht.

Anlässlich der Expertise betont der Paritätische zwei Forderungen:

Der Regelbedarf muss endlich auf ein armutsfestes Niveau angehoben werden. Nach den jüngsten Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle wäre hierfür ein Regelbedarf von 813 Euro (2024) sachgerecht.

Die Regelbedarfsanpassung in den Jahren zwischen der Neuermittlung der Regelbedarfe muss kurzfristig reformiert werden, damit eine neuerliche Entwertung der Leistungen vermieden werden kann. Dazu muss insbesondere die Anpassung zeitnäher organisiert und im Ergebnis ein Kaufkraftverlust vermieden werden.

Weitergehende Infos hier: https://t1p.de/c1h17

2. BSG Urteil zur Angemessenheitsfiktion nach § 67 Abs. 3 SGB II
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Das BSG hat mit Urteil vom 14. Dez. 2023 – B4 AS 4/23 R entschieden, dass die Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten des § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II im gesamten Zeitraum aller Bewilligungsabschnitte, die zwischen 03/2020 bis 12/2022 begonnen haben, anzuwenden ist. Es hat auch klargestellt, dass die Angemessenheitsfiktion für alle in dem Zeitraum angemieteten Unterkünfte gilt. Sie gilt nur nicht, wenn jemand rechtsmissbräuchlich in eine teurere Wohnung umgezogen ist um die eigenen Wohnverhältnisse unter Ausnutzung der Corona-Sonderregelung zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern.
Weiterhin hat das BSG klargestellt, dass eine Begrenzung der KdU nur möglich ist, wenn zuvor ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt wurde. Diese BSG Entscheidung in Bezug auf das SGB II wird ebenfalls auf das SGB XII anzuwenden sein, da hier die gleiche Regelungslage bestand. 

Das BSG Urteil wird einigen Sprengstoff entwickeln. Dies deshalb, weil sehr viele Jobcenter und Sozialämter die Angemessenheitsfiktion nicht oder nur begrenzt angewendet haben.

Ich skizziere mal die Anwendungsfälle:

  1. Wenn Widerspruchs-/Klage- oder Überprüfungsverfahren wegen Nichtanwendung der Angemessenheitsfiktion anhängig sind und diese mit Blick auf die BSG Entscheidung ruhend gestellt wurden, wird es unmittelbar rückwirkende Korrekturen
    geben.
  2. Wurden nach sechs Monaten der Anwendung der Angemessenheitsfiktion ohne Kostensenkungsverfahren die Unterkunftskosten gekürzt, sind durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, zumindest bis 1/2023 rückwirkend die tatsächlichen KdU zu bekommen.
  3. Wurde mit Kostensenkungsverfahren, aber rechtswidrig, die KdU gekürzt, dürfte aus diesem, gegen geltendes Recht verstoßenden Kostensenkungsverfahren keine Wirkung für die Zukunft entfaltbar sein. Das bedeutet, dass durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, zumindest bis 1/2023, rückwirkend die tatsächlichen KdU zu bekommen sein müssten.
  4. Im SGB II muss geklärt werden, ob der Ausschluss rückwirkender Korrekturen von Überprüfungsverfahren nach § 40 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Anwendung findet. Es spricht vieles dafür, dass dieser Ausschluss keine Anwendung findet.
  5. Im SGB XII gibt es definitiv keine vergleichbare Regelung zum Ausschluss rückwirkender Korrekturen, daher dürften hier die unter 4. genannten Bedenken nicht bestehen.

Bemerkung:
Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf eine heftige Realität. Geltendes Recht wurde in einer Vielzahl von Fällen, wenn nicht sogar systematisch, von Jobcentern und Sozialämtern nicht umgesetzt. Verschiedene LSG’s, sei es das LSG Niedersachsen-Bremen oder das LSG NRW haben im Wahn reaktionärer, behördenkonformer Rechtsauslegung die Nichtanwendung der Angemessenheitsfiktion für Umzugsfälle festgestellt. Sie haben damit in der maßgeblichen Zeit den Boden dafür geschaffen, dass die Jobcenter und Sozialämter das Recht brechen konnten, weil sie diese LSG Entscheidungen im Rücken hatten.

Das BSG hat nun endlich in dem Urteil das Recht klargestellt. Auch wenn es bisher nur als Terminsbericht vorliegt, macht es klar, dass die Angemessenheitsfiktion im SGB II und SGB XII gegolten hat und Umzüge innerhalb der „Sozialschutzpaketzeit“ grundsätzlich keiner Zustimmung bedürfte um die tatsächlichen KdU und Heizung zu erhalten, außer sie waren „rechtsmissbräuchlich“. Ob hier das jeweilige Amt auch die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten übernehmen muss, ist nicht geklärt. In konsequenter Umsetzung der Angemessenheitsfiktion und Anwendung der Pflicht zur weiten Auslegung sozialer Rechte im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB I, wäre dies naheliegend.

Heftig genug ist, dass rückwirkende Korrekturen aufgrund der Sonderrechtsregelungen in §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II/§116a S. 1 Nr. 2 SGB XII nur für ein Jahr rückwirkend zu erbringen sind und nicht wie sonst üblich im Sozialrecht für vier Jahre. Trost ist, dass der Rückwirkungszeitraum immer ab Beginn des jeweiligen Jahres beginnt und von da ein oder vier Jahre rückwirkend gilt. 
Es gibt wie so oft viel für die Beratung zu tun.

Terminsbericht des BSG mit Hervorhebungen von mir: https://t1p.de/1d9ne

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3. Familienleistungen für Unionsbürger*innen und ihre Angehörigen – neue Handreichung der BAGFW und EUGS erschienen
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Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer möchten die Beratungsstellen dabei unterstützen, Unionsbürger*innen gezielt zu beraten. Diesem Zweck dient die vorliegende Broschüre: Rechtsanwältin Kleta Grießhaber und Claudius Voigt von GGUA geben einen Überblick über das Kindergeld, den Kinderzuschlag, den Unterhaltvorschuss, den Mutterschutz und das Mutterschaftsgeld und berücksichtigen dabei die spezielle Situation mobiler Unionsbürger*innen.
Hier die Handreichung zum Download: https://t1p.de/rxg62

4. Sozialrecht Justament 4/2024 zum Kostensenkungsverfahren Teil II
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Derzeit werden in erheblichen Umfang Kostensenkungsaufforderungen an SGB II/SGB XII – Beziehende verschickt. Grund dafür ist das Auslaufen der Karenzregelungen, die es seit März 2020 aufgrund der COVID 19-Pandemie und seit 2023 aufgrund der Einführung des »Bürgergeld-Gesetzes« gab. Die Ausgestaltung des »Kostensenkungsverfahrens« ist im SGB II kaum geregelt. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen den Charakter des Kostensenkungsverfahrens, seine Mindeststandards und die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle geklärt. Wichtig für Betroffene ist es zu wissen, welche einzelfallbezogenen Gründe höhere Kosten zu angemessenen Kosten machen. Die Darlegungs- und Nachweispflicht liegt dabei bei den Leistungsberechtigten. Beratungsstellen können hier unterstützen.
Hier geht es zum SJ 04/2024:  https://t1p.de/5z5tg

5. Anonyme Hinweise sind möglich / Aufruf zur Weitergabe relevanter Informationen                                       ————————————————————————-

Solltest Du/Sie sozialrechtlich relevante Informationen haben, seien es wichtige Weisungen, die Geheinhaltung unterliegen, oder Projekte, die in Arbeit, aber von grundlegender Bedeutung sind, können mir solche Infos anonym übersandt werden.  Dafür existiert dieser anonyme Datei Upload: https://t1p.de/mg1e4

6. Es geht uns alle an: Gemeinsam Demokratie und Menschenrechte verteidigen! Für eine gerechte und solidarische Gesellschaft
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Ein breites Bündnis fordert auf:

Wir treten ein für die unteilbaren Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit und eine klimagerechte Zukunft. Wir stehen für eine vielfältige, freie und offene Gesellschaft. Gemeinsam verteidigen wir unsere Demokratie und alle, die hier leben, gegen die Angriffe der extremen Rechten.

Uns verbindet die Überzeugung, dass jeder Mensch die gleiche Würde hat. Wir setzen uns ein für das Recht eines jeden Menschen auf ein gutes und friedliches Leben in einer gesunden Umwelt – auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen, angemessenen Wohnraum, auf gute Bildung und Gesundheitsversorgung, auf freie Religionsausübung. Wir stehen auf gegen Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit, Rassismus und jede Form von Diskriminierung. Die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde und der Schutz vor Verfolgung sind für uns nicht verhandelbar.

Es ist an der Zeit, diese Werte mit vereinten Kräften zu verteidigen.

Denn extreme Rechte wie die AfD wollen diese Grundfesten unserer Gesellschaft zerstören. Sie sind die Stichwortgeber für einen Diskurs des Ausschlusses, der Ungleichheit und des Antifeminismus; für Gewalt, Terror und Bedrohungen. Rassistische, antisemitische und queerfeindliche Angriffe beeinträchtigen schon lange den Alltag vieler Menschen. Täglich ereignen sich mindestens fünf rechte Gewalttaten mit existenziellen Folgen für die Betroffenen. Menschen mit Behinderungen erleben Ausgrenzung und Abwertung. Engagierte werden bedrängt und mit Morddrohungen konfrontiert. Gelingt es der extremen Rechten weiter an Einfluss zu gewinnen – gar an Regierungsmacht zu kommen – drohen massenhafte Vertreibungen.

Es ist an der Zeit, dass wir uns dieser Bedrohung entschieden entgegenstellen. Solidarisch und in unserer ganzen Vielfalt!

In diesen Zeiten braucht es mehr denn je eine Politik, die soziale Ungleichheit und gesellschaftliche Spaltung bekämpft, statt die Gräben zu vertiefen.

Bei den anstehenden Wahlen in Deutschland und Europa droht, dass die AfD und andere extrem rechte Parteien weiter gestärkt werden. Noch können wir diese Entwicklung stoppen. Wir haben die Wahl.

Nie wieder ist jetzt!

Mehr dazu: https://t1p.de/ys5j5

Bemerkung dazu: Tacheles wurde nicht gefragt, sonst wären wir dabei gewesen. Aber die politischen Angriffe auf die Menschen- und Bürgerrechte und auf den demokratischen Zusammenhalt in dieser Gesellschaft werden immer mehr. Deshalb ist es notwendiger denn je für Solidarität, für Bürger- und Menschenrechte und die Verteidigung der Demokratie zu kämpfen und gemeinsam gegen die Gefahr von rechts vorzugehen. Deshalb geht immer wieder auf die Straße, geht wählen, denn nicht wählen gehen, heißt den Rechten das Feld zu überlassen.

Wir waren am 27. April mit 1000 Menschen in Wuppertal unter dem Motto: „Hand in Hand für ein solidarisches Europa ohne Rassismus, Hass und Hetze“ auf der Straße. Am Tag davor mit 100 Menschen gegen den CDU-Empfang mit dem Gast Friedreich Merz, um auch dessen Hetze gegen Armutsbetroffene und Geflüchtete zumindest nicht unwidersprochen zu lassen.

Das Sozialportal ist eine einfache und bundesweite Suchmaschine für sozialrechtliche Stellen, ebenso wie Anwälte und Anwältinnen. Für kostenlose Beratungsangebote ist die Eintragung in das Sozialportal kostenfrei. Tragen Sie sich jetzt ein!

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-13-2024-vom-28-04-2024.html !

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