Heute veröffentlichen wir den 22. ordentlichen NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 22. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 22/2023 vom 02.07.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Zur Notwendigkeit der deutlichen Erhöhung des Mindestlohns
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Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den Mindestlohn zum 1. Januar 2024 um 41 Cent auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro zu erhöhen. Das betrifft rund 5,8 Millionen Beschäftigte, bzw. rund 17,8 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland. Grade die Menschen im Niedriglohnbereich trifft die hohe Inflationsrate besonders, denn Sie müssen einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens für Lebensmittel und Energie ausgeben und verlieren damit mehr als alle anderen an Kaufkraft. Wenn der Mindestlohn lediglich entsprechend der Empfehlung der sog. Mindestlohnkommission steigt, verschärft dies die soziale Ungleichheit in Deutschland noch mehr. Berechtigt und richtig fordern DGB, der Paritätische und andere die Anhebung des Mindestlohns auf mind. 14 Euro.
Laut Spiegel (30.6.2023) arbeiten nirgendwo sonst in Deutschland so viele Menschen zum Mindestlohn wie in jenem Landkreis Sonneberg (erschreckende 44 Prozent), wo gerade ein AfD-Kandidat zum Landrat gewählt wurde. Wenn weiter versucht wird, die Löhne so niedrig wie möglich zu halten, besteht die deutliche Gefahr,  dass die Gesellschaft weiter auseinander driftet und AfD und rechtpopulistische Bewegungen weiteren Auftrieb bekommen.

Arbeiten muss sich wieder lohnen. Daher muss der Mindestlohn deutlich angehoben werde. Die Anhebung hat grundsätzlich per Gesetz zu erfolgen!

Ein deutlich höherer Mindestlohn wäre für viele Niedriglohnbranchen auch eine Chance, dem zunehmenden Arbeitskräftemangel zu begegnen.

2. Arbeitshilfe „Energiearmut“
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Mit der Arbeitshilfe „Energiearmut“ möchte der Fachausschuss Schuldner- und Insolvenzberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtshilfe in Bayern (LAG Ö|F) einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichsten Facetten in Zusammenhang mit Energiekosten – Energieschulden und Energiearmut geben. (Stand: Mai 2023).
Download: https://t1p.de/cuv74
Siehe dazu auch die Infos unter: www.energie-hilfe.org

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Der Leitfaden SGB II/SGB XII – herausgegeben von Harald Thomé

Setzt seit Jahrzehnten Standards in der Sozialberatung
Profitieren Sie von der langjährigen Beratungs- und Schulungspraxis der Autor:innen: Beziehende von Sozialleistungen erkennen ihre Rechte auf einen Blick, Sozialberater:innen, Mitarbeiter:innen der Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Anwält:innen erhalten fachliche Unterstützung für die Anspruchsdurchsetzung der Ratsuchenden.

Die neue, 32. Auflage des Ratgeberwerks 2023/2024 erscheint im Juli 2023 erstmals im Nomos Verlag. Die Regelungen des „neuen Bürgergelds“ sind darin selbstverständlich berücksichtigt.

Alle aktuellen Kommentare und Einführungen zum „neuen Bürgergeld“ sowie den „Leitfaden SGB II/SGB XII“ finden Sie hier: zum Nomos-Shop.

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3. BA hat eine Reihe neuer Weisungen zum SGB II herausgegeben /Anpassungen zum Bürgergeldgesetz ab 1.7.2023 ———————————————————————

Die BA hat eine Reihe von Fachlichen Weisungen veröffentlicht, die Wichtigsten sind:
FW zu §§ 11, 11a, 11b SGB II / Änderungen Einkommensanrechnung; FW zu § 15 SGB II / Potenzialanalyse und Kooperationsplan; FW zu § 15a SGB II / Informationen zur Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens; FW zu § 16 SGB II iVm 81 SGB III / Förderung der beruflichen Weiterbildung; FW zu § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 81 SGB III / FAQ: Aufstiegsfortbildungen im SGB II; FW zu § 16j SGB II / Bürgergeldbonus; FW zu 16k SGB II / Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II; FW zu 31, 31a, 31b SGB II / Pflichtverletzungen im Bürgergeld / Sanktionen; FW zu 37 SGB II /Antragserfordernis; FW zu § 56 SGB II /Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit und FW Umsetzung der Deutschförderung: Integrationskurse und Berufssprachkurse.

Die Weisung gibt es unter den entsprechenden Paragraphen hier zu finden: https://t1p.de/buca

4. Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung: Neue Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung (§ 16g) statt Ausbildungsduldung ist beschlossen
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GGUA: Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ beschlossen. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf (20/6500) durch die Regierungsfraktionen sind noch einige wichtige Änderungen eingefügt worden. Diese finden sich in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (20/7394). Ohne hier auf viele weitere wichtige Punkte einzugehen: Ein zentraler Punkt ist darin die Einführung einer neuen Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung für Menschen mit Duldung (§16g), die die bisherige Ausbildungsduldung ersetzen wird. Dies ist im Koalitionsvertrag verabredet und grundsätzlich sehr zu begrüßen. Allerdings ist diese Gesetzesänderung wohl mit allzu heißer Nadel gestrickt worden. Dabei sind einige Folgen offensichtlich übersehen worden, die erhebliche Verschlechterungen für die Betroffenen bedeuten werden: In dieser Form wird die neue Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung nicht funktionieren!
Mehr Infos: https://t1p.de/q2leg

5. Neuregelungen rund um die Erreichbarkeitsverordnung
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Dadurch dass das BMAS den Entwurf der Erreichbarkeitsverordnung – ErrV viel zu spät vorgelegt hat, ist diese nicht zum 1.7.2023 wirksam. Derzeitiger Rechtsstand ist, es gibt einen Referentenentwurf, dieser ist jetzt auch auf der Seite des BMAS zu finden, https://t1p.de/xe602 , ist aber noch nicht verkündet. Das bedeutet, dass für das gesamte 1. Halbjahr 2023, bis zur Verkündung der Erreichbarkeitsverordnung keine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit besteht. Etwaige dahingehende Leistungskürzungen sind und waren rechtswidrig. Die Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit ist keine gesetzliche, sondern eine Verordnungspflicht. Da aber zum 1.1.2023 durch Streichung des § 77 Abs. 1 SGB II (Link zur alten Fassung: https://t1p.de/1m7cs ) der Bezug zur SGB III-Erreichbarkeitsverordnung entfallen ist, gibt es diese Pflicht bis zur Verkündung der neuen Vo nicht.
Besonders kritisch dürfte in der neuen Vo die Regelung sein, nach der in § 6 S. 1 Nr. 1 ErrV – E eine Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur für eine versicherungspflichtige Tätigkeit gelten soll. Das bedeutet, dass Selbstständige, freiberuflich Tätige oder Minijobber*innen sich nicht ohne Zustimmung außerhalb des ort- und zeitnahen Bereichs aufhalten dürfen. Wenn diese Regelung durchkommt, ist dies eine Arbeitsverhinderungsvorschrift.
Zudem bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, ob die Verordnungsermächtigung laut § 13 Abs. 3 eine solche Einschränkung erlaubt, denn diese ermächtigt nur zu „näheren Bestimmungen“, eine Einschränkung auf nur versicherungspflichtige Tätigkeit ist aber keine „nähere Bestimmung“ im Sinne der Verordnungsermächtigung. 
Hier die ErrV im Entwurf: https://t1p.de/xe602

6. iff-Überschuldungsreport 2023 veröffentlicht
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Das iff hat die Daten von 78 Schuldnerberatungsstellen für den Überschuldungsreport ausgewertet. Der Überschuldungsreport ermöglicht einen Einblick in die Lebenssituation der Ratsuchenden und trägt dazu bei, die Bedürfnisse und Bedarfe der überschuldeten Personen in Deutschland systematisch zu erfassen und sichtbar zu machen. Denn Schuldenreport gibt es hier: https://t1p.de/ga6ui
Dazu passend: PM des Statistischen Bundesamtes: Eine überschuldete Person, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, hatte durchschnittlich 30 940 Euro Schulden. Das war das 26-Fache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aller durch Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beratenen Personen in Deutschland (1 189 Euro). Mehr Infos dazu: https://t1p.de/etxor

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-22-2023-vom-02-07-2023.html !

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