Heute veröffentlichen wir den 20. ordentlichen NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 20. ordentliche NEWSLETTER 2023 des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 20/2023 vom 18.06.2023

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Brandbrief zur Situation im Jobcenter Dortmund – mit bundesweiter Bedeutung
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Ich nehme Bezug auf einen „Brandbrief“ von Mitarbeitenden des Jobcenters Dortmund aus Juni 2023. Darin wird festgestellt, dass die Kolleg*innen gehofft hatten, mit der Einführung des Bürgergelds würde ein positiver Wandel stattfinden. Dieser sei leider ausgeblieben, lediglich der Namen des Systems habe sich geändert. Dann wird berichtet, „dass schon seit Jahren immer mehr Mitarbeiter resignieren und verzweifeln am System Jobcenter“ und „viele Mitarbeiter innerlich gekündigt hätten“.

Hervorragend nachvollziehbar wird in dem Brandbrief berichtet, dass mit der angespannten personellen Situation die notwendigen Aufgaben nicht bewältigbar sind, dass die Betreuungsschlüssel und Kontaktdichte nicht durchführbar seien und wie stattdessen zum Erreichen der Zahlen manipuliert werde. Dass es die Vorgabe gibt eine gewisse Anzahl an Zuweisungen und bei jedem Gespräch ein Angebot zu machen. Dieses Angebot solle ein „Maßnahmenangebot“ sein, auch wenn beratungstechnisch eine andere Herangehensweise sinnvoller sei. Dass die Kommunikation unter den Abteilungen „grundlegend nicht funktioniert“. Das Verbot besteht, mit den „Kunden“ per Mail zu kommunizieren, dass dringend notwendige Umgestaltung nicht stattfindet. Dann werden in einer Vielzahl von einzelnen Punkten organisatorische Mängel beschrieben.

Der Brandbrief ist hier zu finden: https://t1p.de/k332p

Bemerkung: Ich möchte dem oder der langjährigen Mitarbeiter*in für den Brief danken. Es gehört viel Mut dazu, sich eben nicht innerlich zu verabschieden, sondern den Diskurs zu suchen. Dafür herzlichen Dank.
Was in dem Brandbrief beschrieben wird, ist aber nicht nur ein Dortmunder, sondern auch ein bundesweites strukturelles Problem. Hohe Arbeitsüberlastung, Vorgaben die nur dazu da sind, Quoten zu erfüllen, keine auf den Einzelfall bezogene Integration und erst recht nicht ein Umgang auf Augenhöhe, sondern im Vordergrund steht das „Bedienen von Trägern“ bzw. Vollmachen von Plätzen oder „wahllose Maßnahmenzuweisung“. Alles aufgrund der Maßgaben aus Nürnberg, durch das Beratungskonzept Beko.

Dieser Brandbrief sollte als Anlass genutzt werden, die Diskussion zu führen, wie sich die Rahmenbedingungen für die Mitarbeitenden und die Leistungsbeziehenden geändert werden können.

Dazu passend, die Initiative von Berliner Jobcenter an den Rahmenbedingungen im Umgang mit den „Kunden“ angesichts der starken negativen Bewertung ändern zu wollen. Eine Veröffentlichung im Tagesspiegel: https://t1p.de/gn1hl

2. CDU-Vize Linnemann fordert Zwangsarbeit für SGB II – Leistungsbeziehende
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CDU-Vize Linnemann fordert die Einführung einer Jobpflicht für Bürgergeldbeziehende. Es wird gefordert: Wer nach bis zu sechs Monaten keine Anstellung finde müsse Jobs durch Kommunen zugeteilt bekommen. Dazu Linnemann: „Es geht ja nicht um Zwangsarbeit“.
Mehr dazu auf RND: https://t1p.de/7go6c

Bemerkung dazu: Auch die AfD fordert Arbeitspflicht für SGB II – Leistungsbeziehende, hier befindet sich Linnemann in trauter inhaltlicher Gemeinsamkeit. Zu der von Linnemann geforderten Arbeitspflicht sagt dieser: Wer den Job nicht annehme, müsse dann gezwungen werden, das Bürgergeld müsse gekürzt und es sollten Sach- statt Geldleistungen vergeben werden. Laut CDU-Vize Linnemann sei das keine Zwangsarbeit. Die allgemeine Definition von Zwangsarbeit lautet aber, wenn Menschen unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels gegen ihren Willen gezwungen werden eine Tätigkeit durchzuführen. Sanktionen, Sachleistungen und sogar Kostenersatz sind definitiv Drohungen mit einem empfindlichen Übel. 
Ansonsten hat Linnemann offensichtlich die aktuell gültige Rechtslage nicht im Blick, denn dieses formuliert bereits seit 17 Jahren die Arbeitspflicht von SGB II – Leistungsbeziehenden, so § 2, 10, 31 SGB II: Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar und regelt in § 30 ff SGB II, wenn nicht, ist diese Person zu sanktionieren.

Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass durch solch populistischen Mist eine Koalition mit der AfD vorbereitet werden soll.  

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3. P-Konto Bescheinigung ab dem 01.07.2023 bis 30.06.2024
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Die neuen P-Kontobescheinigungen für ab 1.7.2023 sind veröffentlicht, diese gibt es hier: https://t1p.de/9b3pi

4. BA: Weisung zu § 15 SGB II (Kooperationsvereinbarung) und Anpassung des Integrationskonzeptes der BA (4-Phasen-Modell) veröffentlicht
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Die BA hat die Fachliche Weisung zu § 15 SGB II, vorher Eingliederungsvereinbarung, jetzt umbenannt in Kooperationsvereinbarung veröffentlicht, diese gibt es unter entsprechenden § 15 SGB II zu finden: https://t1p.de/buca und die neue Weisung zur Anpassung des Integrationskonzeptes der BA (4-Phasen-Modell) gibt es hier: https://t1p.de/uxntw

5. Problemhinweis fehlende Erreichbarkeitsanordnung
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Zum 1.1.2023 wurde im Rahmen des Bürgergeldgesetzes der § 7 Abs. 4a SGB II modifiziert und der § 77 Abs. 1 SGB II gestrichen. Mit der Streichung des § 77 Abs. 1 SGB II, ist ab dem 1.1.2023 die Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit entfallen.

Gem. § 13 Abs. 2 SGB II n.F. (gültig ab 01.07.2023) wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum „näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2″ und dazu zu treffen, „für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.“
Mit dieser Neuregelung soll eine „neue Vertrauensbasis zwischen Bürger und Verwaltung“ geschaffen werden, diese soll zu „deutlichen Verbesserungen für die Leistungsberechtigten“, zu „Bürokratieabbau“ und dazu führen, dass „wie bisher das Ziel einer möglichst schnellen und nachhaltigen Eingliederung bzw. Verminderung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit“ verfolgt wird (BT-Drucks. 20/3873 S. 73).

Eine solche Verordnung nach § 13 Abs. 2 SGB II liegt bis heute, den 18.6.2023, nicht vor. Es wird zu bezweifeln sein, dass diese zum 1.7.2023 vorliegt.

Damit hier Rechtssicherheit geschaffen wird, muss ich dazu auffordern, dass diese zeitnah vom BMAS vorlegt wird.
Falls diese SGB II eigene Erreichbarkeitsverordnung, die schon seit 2011 fehlt, nicht vorlegt wird, sollten wenigstens nicht solche Positionen wie in der Weisung zu § 7 SGB II unter Randziffer 148 veröffentlicht werden: „Auch erwerbsfähige Wohnungslose müssen für das Jobcenter erreichbar sein, damit ggfs. eine Eingliederung erfolgen kann. Es bestehen keine Bedenken, die Erreichbarkeit zu bejahen, wenn eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Wohnungslose oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) erfolgt. Insoweit können die für den Rechtskreis SGB III getroffenen Regelungen zu § 138 SGB III (FW 138.5.1.3) entsprechend angewandt werden“.

Solche Weisungen verstoßen gegen geltendes Recht und wenn das BMAS BA nicht dafür Sorge trägt, dass dieses durch Verabschiedung der Verordnung geschaffen wird, sind solche gegen geltendes Recht verstoßende Weisungen zu streichen!

Auch für die Bundesagentur für Arbeit gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als Kernstück des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG; § 31 SGB I).

Ohne eine entsprechende Verordnung ist diese Weisung unter RN 149 rechtswidrig. Die gegen die Rechtsvorschriften verstoßende Weisung gibt es hier: https://t1p.de/4skpi

6. Betteln ist Menschenrecht:
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In Krefeld wurde durch Stadtsatzung „aktives“ Betteln in der Innenstadt verboten. Dagegen hatte ein Obdachloser geklagt und im vorläufigen Rechtsschutz vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht vorerst gewonnen.
Dazu ein kurzer Artikel in der Taz: https://t1p.de/d0m3w, beim Beckverlag: https://t1p.de/0mz7a mit weiteren Infos: https://t1p.de/tgaay

Und hier der Beschluss des VG Düsseldorf https://t1p.de/efhc0

7. Am autoritären Kipppunkt: In Deutschland werden autoritäre Ereignisse mehr, politische Räume enger. „Law and Order“-Politik hat Konjunktur
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Aus dem Taz-Artikel: „Europa schottet sich mehr und mehr ab. In Deutschland brennen wieder Flüchtlingsunterkünfte und fast je­de*r Fünfte gibt an, mit der AfD eine rechtsextreme Partei wählen zu wollen.

Genderpolitiken, Rassismuskritik und Grundrechte werden zunehmend in Frage gestellt und ausgehöhlt. Gleichzeitig beschleunigt sich die Klimakatastrophe. Statt konsequent zu handeln, werden gesellschaftliche Konflikte von rechts bewusst forciert. Stets geht es darum, europäische Privilegien, imperiale Lebensweisen und etablierte Machtstrukturen zu erhalten.

Wir machen uns Sorgen. Gesellschaftlich steht viel auf dem Spiel. Wir sehen Anzeichen dafür, dass in Deutschland die Situation immer mehr der ähnelt, die wir seit einiger Zeit zum Beispiel in Ungarn, den USA, Indien oder Italien beobachten können. Dass also autoritäre Kipppunkte überschritten werden.“

Den ganzen Artikel gibt es hier: https://t1p.de/1fn2t

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-20-2023-vom-18-06-2023.html !

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