Heute veröffentlichen wir den 18. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 18. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 18/2022 vom 11.05.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:

1. Hinweise: Zum Übergang der Ukraine Geflüchteten ins SGB II / SGB XII
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a. Die Gesetzesänderung wird kommen, daher müssen Leistungsträger Anträge entgegennehmen
Der Zugang zum SGB II/SGB XII für Ukrainegeflüchtete ist im sog. „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ geregelt, das befindet sich am 12. Mai 2022 in 2./3. Lesung und wird auf jeden Fall verabschiedet werden. Ich bekomme jetzt noch Anfragen von Beratungsstellen mit, die berichten, dass einzelne Jobcenter sich weigerten SGB II-Anträge anzunehmen.
Dazu ist kurz zu sagen: ein Antrag muss immer angenommen werden (§ 20, 3 SGB X), wenn dies verweigert wird, ist zu empfehlen, solch grob rechtswidriges Verhalten per Fachaufsichtsbeschwerde bei der BA – Zentrale zu thematisieren.

b. Anwendung der vorläufigen Leistungsgewährung bei AsylbLG – Vorbezug
Wenn zuvor AsylbLG-Leistungen bezogen wurden, hat eine Bedürftigkeitsprüfung durch den zuständigen Leistungsträger stattgefunden. Hier ist zu erwarten, dass ab Antrag und Zuständigkeit zumindest nach § 41a Abs.1 Nr. 1 SGB II und für das SGB XII nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vorläufig Leistungen zu erbringen und nicht erstmal alle Unterlagen wiederholt und formvollendet einzureichen sind, bis die ersten Leistungen erbracht werden. Genau für diesen Fall gibt es die Regelung der vorläufigen Leistungsgewährung.

c. Alleinerziehenden Mehrbedarfe für UkrainerInnen mit Kindern und RB Stufe 1
Ukrainerinnen, die notgedrungen alleine für Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes sorgen, ist selbstverständlich der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II/§ 30 Abs. 3 SGB XII in der jeweilig maßgeblichen Höhe zu zahlen. Alleinerziehung bedeutet: in Verantwortung für Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung zuständig zu sein (BSG 3.3.2009 – B 4 AS 450/07 R). Alleinerziehend sind auch Personen, wenn der andere Elternteil nicht nur unerhebliche Zeit von der Familie getrennt lebt (zB. wegen Freiheitsstrafe, während eines längeren Aufenthalts in einer stationären Einrichtung, aus beruflichen Gründe zB. Seefahrer oder Fernfahrer (Eicher/Luik/Harich, SGB II Kommentar, 5. Aufl., § 21, Rn 35) oder wegen der Verteidigung des Herkunftslandes. Es bedarf für den Alleinerziehendenmehrbedarf nicht die Aufgabe der Partnerschaft oder den Tod des anderen Elternteils.
Wird der Alleinerziehendenmehrbedarf gezahlt, ist automatisch immer die Regelbedarfsstufe für Alleinstehende, also die RB 1, in Höhe von 449 EUR zu zahlen (§ 21 Abs. Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB II/ § 30 Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB XII). Etwaige Kürzungen auf RB-Stufe 2, also 404 EUR, weil die Partnerschaft oder Ehe nicht aufgegeben wurden, sind eindeutig rechtswidrig.
Auch ist der Alleinerziehendenmehrbedarf nicht nur leiblichen Eltern zu erbringen, sondern jeder Person, die alleine für Sorge und Pflege minderjähriger Kinder sorgt BSG 27.1.2009 – B 14/7b AS 8/07 R), also auch, wenn die Oma alleine mit dem Enkel wohnt und dieser von ihr betreut wird.

2. „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ und Anhörung im Bundestag
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Am 09.Mai 2022 hat die öffentliche Anhörung zum „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ im Ausschuss für Armut und Soziales stattgefunden. Für den 12. Mai ist die 2./3. Lesung dazu angesetzt.
Dabei wird die Einmalzahlung von 200 EUR im Juli 2022, der „Kindersofortzuschlag“ von 20 € monatlich ab Juli 2022, der Wechsel der  Ukrainegeflüchteten ins SGB II/SGB XII, sowie verschiedene weitere Regelungen betreffend der Ukrainegeflüchteten entschieden. Die aktuellste Version des geplanten Gesetzestextes vom 06. Mai 2022 gibt es hier: https://t1p.de/2ds0x

Hier die Stellungnahmen der Sachverständigen, schriftlich und als Videobeitrag: https://t1p.de/kkug6

Dazu ein sehr passender Kommentar von Ulrich Schneider: Gezielte Hilfen statt Entlastung mit der Gießkanne! Link: https://t1p.de/l3fyc

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Der Seminarraum kann für Veranstaltungen, Tagungen, Treffen und Seminare gemietet werden (nicht für private Feiern/Partys).

Wer in NRW Tagungen, Veranstaltungen und Treffen plant (Wuppertal liegt genau in der Mitte) ist hier richtig.

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Vorteil der Räume: ruhige Atmosphäre, tolles Ambiente, gut gelegen, mit Abluftanlage (Großer Raum), viele Parkplätze, rollstuhlgeeignet. Getränkecateringservice, wenn gewünscht.

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3. SOZIALRECHT-JUSTAMENT Mai 2022
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Thema der Mai-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist nochmals die sogenannte »Angemessenheitsfiktion« bei den Unterkunftsbedarfen aufgrund der COVID-19-Sonderregelung in § 67 Abs. 3 SGB II(zuletzt in 09/2021).

Download: https://t1p.de/p48h2

Nachtrag: Das Hessisches LSG hat frisch veröffentlicht entschieden, dass die Angemessenheitsfiktion in § 67 Abs. 3 SGB II nicht nur auf Neuanträge beschränkt ist, sondern auch bei Umzügen im Leistungsbezug Anwendung findet. LSG HES v. 21.02.2022 – L 6 AS 585/21 B ER

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170935

4. Pari Online-Fachtag 16. Mai 2022: Verschwörungserzählungen und Fake News als Herausforderung in der Sozialen Arbeit
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Verschwörungserzählungen und FakeNews, wie sie zur Zeit besonders über die Sozialen Medien Verbreitung finden, zu entlarven sind nicht immer einfach. Noch schwieriger ist es, dagegen zu argumentieren, gerade dann, wenn das Gegenüber mit sachlichen Argumenten nicht mehr zu erreichen ist. Damit stehen wir auch im Umfeld der sozialen Arbeit vor der schwierigen Herausforderung, einen adäquaten Umgang mit Anhängern von Verschwörungserzählungen sowie deren Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt im Arbeitsumfeld zu finden.

Was sind eigentlich Verschwörungserzählungen und Fake News? Wie wirken sie, welche Funktion haben sie und wie gefährlich sind sie für unsere Gesellschaft? Diesen Fragen soll auf dem Online-Fachtag nachgegangen werden.

Infos und Anmeldung: https://t1p.de/zpp1i

5. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zu aufenthalts- und sozialrechtlichen Ansprüchen von EU-Bürger*innen
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In der Beratungspraxis ist das Thema aufenthalts- und sozialrechtliche Situation von EU-Bürger*innen weiterhin virulent: Denn nach wie vor haben viele EU-Bürger*innen Schwierigkeiten in der Durchsetzung von ihren Leistungsansprüchen oder sind gesetzlich von Leistungen ausgeschlossen. Infolgedessen leben sie nicht selten ohne Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Zwischenzeitlich gibt es einige neue Gerichtsentscheidungen zu bestimmten Fragen von Leistungsansprüchen, die für die Beratung relevant sein könnten. Dazu hat Claudius Voigt von der GGUA eine Übersicht erstellt. Mehr dazu: https://t1p.de/qaael

6. Pari: Pflegerelevante Änderungen des SGB XI und V durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (2021) – Aktualisierte Handreichung
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Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) wurden wesentliche pflegerelevante Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Das Gesetz trat in großen Teilen am 01. Januar 2022 in Kraft. Die Vorgaben zur Tarifbindung ab 01.09.2022, wobei vorher schon Fristen für Meldepflichten der Pflegeeinrichtungen und weitere Umsetzungsschritte eingezogen wurden. Nun liegt eine aktualisierte Fassung der Handreichung des Paritätischen aus Dezember 2021 vor, in der zu unterschiedlichen Themenbereichen aktuelle Informationen und weiterführende Links, wie z.B. zur Tariforientierung, enthalten sind.

Handreichung und weitere Infos: https://t1p.de/fst4e

Weitere Informationen aus diesem NEWSLETTER inklusive Impressum könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-18-2022-vom-11-05-2022.html !

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