Heute veröffentlichen wir den 17. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 17. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 17/2022 vom 01.05.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:

1. Änderungsbeschluss der Bundesregierung zum Covid-19 Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz und Regelung zum SGB II/SGB XII-Leistungsanspruch von Ukrainegeflüchteten
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Nun liegt der abschließende Gesetzestext zum Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz vor, damit dann u.a. die Entscheidung, dass die Einmalzahlung von nunmehr 200 EUR zum 01.Juli 2022 gezahlt werden soll und die Neuregelungen für Ukraine-Geflüchteten. Stichworte hierzu: SGB II/SGB XII statt AsylbLG, SGB II auch mit Ukraine-Fiktionsbescheinigung, BAföG, Wohnsitzregelung § 12a, Rechtsgrundlage für Zuweisungsenstcheidungen nach § 24 usw
Den kompletten Gesetzestext, mit Zusammenfassung der aktuellsten Änderungen zu den Ukrainer*innen: https://t1p.de/ho7a7
Bundestag dazu: https://t1p.de/41qj
BMAS dazu: https://t1p.de/zvi8

2. Kurzzusammenfassung der Regelungen der „Vereinfachten Antragstellung“ für die Ukrainegeflüchteten
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Für die Ukrainegeflüchteten gelten ab dem 01. Juni die SGB II/SGB XII – Regeln. Hierbei gibt es derzeit eine Reihe von Ausnahmeregelungen die dann zu berücksichtigen sind.

Diese Regelungen gelten für alle Bewilligungsabschnitte, die bis 31.Dez.2022 begonnen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. VZVV). Da nach § 74 Abs. 1 SGB II – E die SGB II – Bewilligungszeiträume auf längstens sechs Monate zu verkürzen sind, gelten dort die Regeln der vereinfachten Antragstellung für den BWZ Juni – Nov. 2022 und Dez. 2022 – Mai 2023.
b. Vermögenseinsatz nur bei erheblichem und verfügbarem Vermögen, so § 67 Abs. 2 SGB II/§ 141 Abs. 2 S. 2 SGB XII.
Beim Schonvermögen gelten für eine Person 60.000 € als nicht erhebliches Vermögen, zzgl. 30.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts wird keine Vermögensprüfung nachgeholt! Laut Weisung der BA sind nur die kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenstände wie Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne und -depots, sowie Kunstwerke oder Edelmetalle zu berücksichtigen. Nicht in die Prüfung einzubeziehen sind die nicht kurzfristig verwertbare, bzw. frei verfügbare Vermögensbestände (FW 67, Nr. 1.2, https://t1p.de/vivih ). Dazu gehören werden sämtliche Immobilien in der Ukraine, da diese im Krieg nicht kurzfristig verwertbar sein werden oder auch Immobilien, in denen derzeit noch Angehörige wohnen. Zu diesem geschützten Vermögen gehören auch Kfz. Hier der Link zur Umsetzung der Regelungen im SGB XII: https://t1p.de/5j4q und https://t1p.de/sj3v0
c. Gelten die Regeln der Angemessenheitsfiktion von Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII (§67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII), das bedeutet, dass jede Unterkunft als angemessen gilt, auch wenn sie teurer ist als die jeweiligen örtlichen Angemessenheitswerte und das Jobcenter/Sozialamt somit diese Kosten zu übernehmen hat (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 – L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER;  LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 – L 4 AS 40/22 B ER ). Bisher nicht eindeutig geklärt ist, ob das Jobcenter/Sozialamt auch bei Unangemessenheit der Unterkunftskosten die Wohnungsbeschaffungskosten wie Kautionen zu übernehmen hat. Diesseitig wird dies vertreten.

Ich denke, diese Sozialschutzpaketregelungen werden einiges für die Ukrainegeflüchteten vereinfachen, aber es ist nicht nachzuvollziehen, warum Ukrainegeflüchtete anders behandelt werden als beispielsweise Kriegsflüchtlinge aus Syrien. Daher sollte und muss nun endlich das diskriminierende AsylbLG abgeschafft werden, denn Kriegsflüchtlinge sind Kriegsflüchtlinge, seien sie aus der Ukraine, Syrien, Türkei oder Afghanistan. 

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Fortbildung „Perspektivwechsel – Psychische Erkrankungen aus der anderen Perspektive“

Wie oft sprechen wir davon, dass wir mit den Betroffenen – nicht über sie sprechen wollen? Wie oft sprechen wir von Augenhöhe in der Beratung? Wie oft gelingt beides tatsächlich? 

Dieses Seminarangebot soll das Hilfesystem im Bereich der psychischen Erkrankungen aus einer Doppelperspektive beleuchten: aus der fachlichen und der persönlich-betroffenen. Sie lernen anhand eines persönlichen Erfahrungsberichts die Stärken und Schwächen des Hilfesystems kennen.

www.janna-dreckkoetter.de

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Hier geht es zu den Mediadaten und Kosten

3. Pari kritisiert unzureichende Entlastung einkommensschwacher Haushalte und mahnt dringend Hartz-IV-Erhöhung an
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Der Pari kritisiert das „Entlastungpaket“ als absolut unzureichend und fordert statt einer Einmalzahlung von 200 EUR eine Regelleistungserhöhung von 200 EUR pro Monat. Mehr hier: https://t1p.de/uqf51

4. Stefan Sell zur zunehmenden Energiearmut und Offener Brief von Tacheles
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Stefan Sell beschäftigt sich mit der Sicherung des „Energie-Existenzminimums“, arbeitet den dahinterliegenden Sachverhalt raus, nimmt Bezug auf die Alarmrufe, der LAG der NRW Jobcenter, den Hilferuf des Sozialdezernenten aus Essen und den offenen Brief von Tacheles dazu.
Die Infos von Stefan Sell gibt es hier: https://t1p.de/o7f0
Den Offener Brief von Tacheles an Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil und das BMAS zu Maßnahmen zur Abwendung von Energiearmut bisher unbekannten Ausmaßes.
In dem offenen Brief werden dezidiert konkrete Handlungsmöglichkeiten für Herrn Heil und das BMAS aufgezeigt, wie Energiearmut zu begegnen ist und die Rechtsprechung des BVerfG umgesetzt werden kann. Den offenen Brief gibt es hier: https://t1p.de/yw7il

5. Erhöhter Pfändungsfreibetrag ab Juli 2022, mit Rückwirkung auf Jan. 2022
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Der Finanzausschuss hat sich am 25.4.2022 mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (Drs. 20/1333) befasst. Dort ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten! Dies hätte folgende Auswirkungen auf die neue Pfändungstabelle ab 1.7.2022, damit müsste der Pfändungsfreibetrag auf 1.330,16 Euro steigen. Mehr dazu hier: https://t1p.de/o77wd

6. GGUA: Leistungsansprüche von Unionsbürger*innen: Neuere Gerichtsentscheidungen
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Die sozialrechtliche Ausgrenzung von Unionsbürger*innen ist in den letzten Wochen aufgrund der Ukraine-Thematik ziemlich in den Hintergrund gerückt. In der Beratungspraxis bleibt das Thema jedoch weiterhin virulent, denn nach wie vor müssen Unionsbürger*innen zum Teil ohne jegliche Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Deutschland leben. Zwischenzeitlich gibt es einige neue Gerichtsentscheidungen zu bestimmten Fragen von Leistungsansprüchen, die für die Beratung nicht unwichtig sein könnten. Infos auf der Seite der GGUA: https://t1p.de/aa7yq und aktuelle Rechtsprechungsübersicht zu Unionsbürger*innen: https://t1p.de/p9wq

7. Neue Weisungen der BA
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Ich konnte wieder mal die ein oder anderen „Schätzchen“ bei der BA ausgraben:

– Handbuch: Rechtsbehelfsverfahren in der BA – Fachliche Weisungen für Angelegenheiten nach dem SGG, Download: https://t1p.de/bzoi1

– VABest zum SGB II vom 08.09.2021, Download: https://t1p.de/y4jy

– VABest zu anderen Ansprüchen vom 13.08.2020, Download: https://t1p.de/notp2
– KEBest zum SGB III vom 30.07.2018, Download: https://t1p.de/ckhh

Das Handbuch zum Rechtsbehelfsverfahren in der BA umfasst umfassend das Sozialverwaltungsverfahren. Behördliches Expertenwissen.
Die VABest’s beinhalten die Regelungen zur Veränderung von Ansprüchen und Änderung von Verträgen und Vergleiche, also alles das, wie mit behördlichen Forderungen umzugehen ist.

Den kompletten NEWSLETTER inklusive Impressum  könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei  

lesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-17-2022-vom-01-05-2022.html !

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