Heute veröffentlichen wir den 11. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 11. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé – Newsletter 11/2022 vom 20.03.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Vom Sanktionsmoratorium zum Sanktionsmoratömchen
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Im Koalitionsvertrag hieß es noch: „wir setzen alle Sanktionen für ein Jahr aus“. Daraus wurde dann im Endeffekt ein „Moratömchen“, welches ab dem 1. des Monats nach Verkündung, also vermutlich ab 1. Mai, bis Ende Dezember 2022 dann gelten soll. Also statt den zuerst angekündigten 12 Monaten dann lediglich sieben Monate gelten soll.

Im verabschiedeten Regierungsentwurf heißt es jetzt: nur die Sanktionen nach § 31a SGB II werden ausgesetzt. Das heißt: die „Meldeversäumnisse“, also die Sanktionen nach § 32 SGB II, werden weiterhin sanktioniert. Diese Meldeversäumnisse machen aber ca. 70 % aller Sanktionen aus.

Zudem besteht die Gefahr, dass die sog. Pflichtverletzungen, also die Sanktionen nach § 31a SGB II, die jetzt im Rahmen des Moratoriums nicht sanktioniert werden dürfen, nachträglich noch sanktioniert werden. Denn nach § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II ist bis zu sechs Monate nach dem sog. Pflichtversäumnis noch eine Sanktion möglich. Es besteht somit die ernste Gefahr, dass das schönklingende Sanktionsmoratorium ab Jan. 2023 mit nachträglich durchgeführten Sanktionen durch die Jobcenter ausgehöhlt werden.

Soviel zum Thema „MEHR FORTSCHRITT WAGEN“ durch die Ampel. Bürgergeld bleibt Hartz IV, solange nicht bedarfsdeckende Regelleistungen gezahlt und die Sanktionen abgeschafft werden! Hier nun der verabschiedete Gesetzestext: https://t1p.de/kk1l2

2. Sozialschutzregelungen in § 67 SGB II und § 141 SGB XII auf BWZ bis Dez. 2022 verlängert
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Die Regeln der vereinfachten Antragstellung (Sozialschutzpaket) wurden auf bis Ende Dez. 2022 verlängert. Im Kern bedeutet das, dass die Vermögensprüfung für BWZ’s, die bis Dez. 2022 beginnen ausgesetzt ist und die Angemessenheitsfiktion, insofern sie denn von den Jobcentern/Sozialämtern überhaupt angewendet werden, bei Bewilligungszeiträumen, die bis Dez. 2022 beginnen, weiter angewandt wird. Infos zur Angemessenheitsfiktion: https://t1p.de/4quy6 S. 48.
Gesetzestext: https://www.buzer.de/gesetz/15264/index.htm

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3. Hinweise BMI zu Aufenthaltserlaubnis § 24 Ukraine
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Das BMI hat in einem Schreiben vom 14. März 2022 wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine gegeben. Hier nun eine Zusammenfassung des Schreibens und das Schreiben selbst auf der Seite der GGUA: https://t1p.de/ah0o

4. Stefan Sell: Energiearmut: Wenn sogar Jobcenter in Berlin Alarm schlagen und dringenden Handlungsbedarf sehen
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Stefan Sell widmet sich in seinem wie immer lesenswertem Blog der Energiearmut und den daraus resultierenden Folgen und der Frage das da dringend etwas getan werden muss. Mehr dazu: https://t1p.de/uy38z

5. Neue Weisung zum Vereinfachten Verfahren aus Anlass der Covid-Pandemie / Weisung zu § 67 SGB II
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Die BA hat eine neue Weisung zu § 67 SGB II herausgegeben. Diese beinhaltet im Wesentlichen: Geltungsdauer bis Dez. 22. Der Vordruck „Vereinfachter Antrag“ (VA) wird zukünftig nicht mehr zur Verfügung gestellt. Der stattdessen im Internet und Intranet zur Verfügung stehende Antragsvordruck „Hauptantrag Arbeitslosengeld II“ (HA) berücksichtigt die Regelungen des § 67 Absatz 2 bis 4 SGB II. Die Weisung gibt es hier zum Download: https://t1p.de/buca

6. Unterbringung von Ukraine und sonstigen Flüchtlingen in SGB II/SGB XII – Haushalten
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Immer wieder kommen bei uns Fragen an, welche sozialrechtlichen Folgen die Aufnahme von Geflüchteten in den Haushalt haben. Es ist die Benutzung der Plattform, https://www.unterkunft-ukraine.de/ zu empfehlen
1. Bei Aufnahmen oberhalb von 6 – 8 Wochen bedarf es einer Zustimmung des Vermieters, diese sollte möglichst eingeholt werden.
2. Die vorübergehende Aufnahme von Geflüchteten unterhalb der 6 – 8 Wochen muss von Beziehende von SGB II/SGB XII-Leistungen nicht den Jobcentern/Sozialämtern gemeldet werden. Die Meldepflicht beginnt, wenn eine wesentliche Änderung stattfindet und die Geflüchteten länger als diese 6 – 8 Wochen verbleiben. In diesem Fall wird dann die Miete kopfanteilig auf die Anzahl der Personen im Haushalt aufgeteilt.

3. Die Geflüchteten haben selbst Sozialleistungsansprüche, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen nicht sicherstellen können. Diese sollten beim örtlich zuständigen Sozialamt geltend gemacht werden.
4. Die Geflüchteten müssen sich spätestens nach 90 Tagen polizeilich in der Wohnung anmelden.   
5. Keinesfalls darf das Jobcenter / Sozialamt aus der Aufnahme von Geflüchteten eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft machen und in der Folge die Regelleistungen bzw. etwaig den Mehrbedarf für Alleinerziehung der aufnehmenden Personen kürzen. Dies wäre erst dann möglich, wenn es sich um eine auf die Dauer ausgelegte Beziehung handelt, von nicht unter einem Jahr des Zusammenlebens.

Ich empfehle, den Sozialbehörden von vorneherein Mitteilung zu machen. Wenn es dann Probleme gibt/geben sollte, rate ich dazu, eine Beratungsstelle, ggf. sogar einen Anwalt oder eine Anwältin aufzusuchen

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Stephan Wolf, Referent

7. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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In dieser zweitägigen Fortbildung wird ein grundlegender Durch- und Überblick über das SGB II mit dem Schwerpunkt des Leistungsrechts gegeben. Die Teilnehmenden werden danach einen fundierten und systematischen Überblick, mit kritischem Blick auf die Details haben. Es werden dabei Möglichkeiten von parteiischer Beratung und Gegenwehr und Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte der Ratsuchenden aufgezeigt. Diese biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an.

–  30./31. Mai 2022     als Online-Seminar
–  14./15. Juni 2022    als Online-Seminar
–  21./22. Juli 2022     als Online-Seminar
–  08./09. Aug. 2022   als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung: https://t1p.de/chgq

Den kompletten NEWSLETTER inklusive Impressum könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-12-2022-vom-20-03-2022.html !

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