ERNEUTES URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTES (BAG) ZUR FEHLENDEN TARIFFÄHIGKEIT DER CGZP – AUSSETZUNG DES LOHNZAHLUNGSVERFAHRENS. Beschluss vom 23.05.2012 mit dem Aktenzeichen: 1 AZB 67/11

EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

schon einmal habe ich mich mit einer Entscheidung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP befasst, worin das BAG dieser Organisation die Tariffähigkeit abgesprochen hatte: http://ak-gewerkschafter.com/2010/12/15/kommentar-von-manfred-engelhardt-zu-dem-urteil-1-abr-1910-des-bundesarbeitsgerichtes-die-cgzp-kann-keine-tarifvertrage-schliesen/ . Einige Kollegen griffen meinen Kommentar an, der sich aber jetzt durch eine jüngere Rechtsprechung des BAG in letzter Konsequenz bestätigt hat.

Der Tenor der jüngsten Rechtsprechung des BAG in der Sache vom 23.05.2012 lautet:

„1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06. November 2011 – 9 Ta 271/11 – aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Offenbach vom 07. Juni 2011 – 4 Ca 12/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.“

Sachverhalt war bei diesem Verfahren, dass ein Leiharbeitnehmer, dessen Arbeitgeber einen Tarifvertrag mit der sogenannten „TARIFGEMEINSCHAFT CHRISTLICHER GEWERKSCHAFTEN FÜR ZEITARBEIT UND PERSONALSERVICEAGENTUREN“ (CGZP) Differenzlohnansprüche beim Arbeitsgericht geltend gemacht hatte.

Der Beklagte hatte daraufhin beim Arbeitsgericht beantragt, das Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht ab.

Daraufhin ging der Beklagte in die sofortige Beschwerde bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht, das den Rechtsstreit bis zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP am 15. März 2010, dem Abschluss des „Entgelttarifvertrages“ zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständiger Personaldienstleiter (AMP) und der CGZP aussetzte.

Der Kläger legte unverzüglich die Rechtsbeschwerde beim BAG ein, die auch Erfolg hatte bzw. Erfolg haben musste.

Zur Begründung des BAG zu seiner Entscheidung führt Euch der nachstehende Link, worin Ihr nach dem entsprechenden Klick die komplette Begründung lesen könnt: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=15950&linked=bes .

Unschwer ist dem Begründungsabsatz 2. b) (Randnummer: 7) zu entnehmen, dass das BAG deutlich Bezug auf die Entscheidung – 1 ABR 19/10 -, die ich im Dezember 2010 kommentiert habe.

Der Beklagte und dessen Rechtsvertreter wären gut beraten gewesen, sich im Vorfeld mit diesem Beschluss des BAG auseinanderzusetzen. Dann hätte es nicht zur Einleitung einer arbeitsgerichtlichen Klage des betroffenen Leiharbeitnehmers kommen müssen.

Was allerdings für mich vollkommen unverständlich ist, ist die Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht Hessen hier offensichtlich in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung nicht alle Facetten belichtet hat, und somit zu einem für den Kläger negativen Urteil kam.

Hier möchte ich den Begründungsabsatz 4. (Randnummer: 10) des BAG zitieren:

„Danach erweist sich die Rechtsbeschwerde des Klägers als begründet. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des zwischen ihr und dem AMP am 15. März 2010 abgeschlossenen Mantel- und Entgelttarifvertrags für die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche zwar entscheidungserheblich. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG liegen jedoch nicht vor. Der vom Landesarbeitsgericht als entscheidungserheblich angesehene Zeitpunkt liegt innerhalb des Zeitraums, für den der Senat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP festgestellt hat.“

Ich begrüße diese erneute Entscheidung des BAG sehr; denn die CGZP ist aus meiner Sicht keine Gewerkschaft. Das Arbeitgeberverbände diese CGZP lieber in ihr „TARIF-BOOT“ holen wollen, als die DGB-Gewerkschaften, ist mir sehr verständlich. Das die betroffenen Arbeitnehmer –besonders bei den Leiharbeitsfirmen- dadurch Nachteile erfahren können, ist, wie es der vorliegende Fall zeigt, offensichtlich. Ein Glück, dass das BAG hier als ein Teil der Dritten Gewalt in der Bananenrepublik Deutschland immer noch als Korrektiv tätig ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/12 vom 25.05.2012

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