EINSICHTNAHME DES BETRIESRATES IN DIE PROTOKOLLDATEIEN FÜR ZUGRIFFE AUF DAS BETRIEBSRATSLAUFWERK ARBEITSGERICHTLICH (ArbG) VERWEIGERT. Beschluss des ArbG Wesel vom 17. November 2011 mit dem Az.: 5 BV 17/11

EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT:

Einem Arbeitgeber, der bereits in einem Vorderverfahren beim selben ArbG einräumen musste, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte, und dem das ArbG mit Beschlussverfahren vom 12.10.2011 (Az.: 3 BV 9/11) deshalb auferlegt hatte, Einsichtnahme in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu unterlassen, traut man als Betriebsrat nicht!

Da ist es für mich nur allzu verständlich, dass der Betriebsrat von seinem Einsichtsrecht in die Protokolldateien Gebrauch machen möchte, um zu sehen, was dort Sache ist.

Und genau dies beantragte der Betriebsrat, und der Arbeitgeber verweigerte dies dann prompt, was für mich „tief“ Blicken lässt.

Der Arbeitgeber stellte sich ganz simpel auf den Standpunkt, dass der Betriebsrat kein Einsichtsrecht habe, zumal die Unterlagen bzw. Dateien noch erstellt werden müssten.

Für mich nur zu verständlich, dass der Betriebsrat in ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Feststellung seines Einsichtsrechtes eintrat.

Eigentlich ein ganz verständlicher juristischer Schritt, von dem man erwarten dürfte, das diesem stattgegeben wird.

„Pustekuchen“, das ArbG-Wesel wies den Antrag des Betriebsrates zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Betriebsrat im laufenden Verfahren erstmals begründet habe, weshalb er die Einsichtnahme begehrt und von seinem Einsichtnahme-Recht Gebrauch machen möchte. Dabei trug der Betriebsrat vor, dass er sein Einsichtsrecht benötige, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betriebslaufwerk stattgefunden habe; denn nur, wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies möchte ich als absolut einleuchtende Argumentation bezeichnen, die eigentlich trivialer Natur ist, und diesem Begehren des Betriebsrates innewohnt. Da bedarf es eigentlich nach meiner Meinung keines riesigen Begründungsvortrages vor einem ArbG!

Der absolute Hammer aber ist dann die Ausführung des ArbG im letzten Absatz der entsprechenden Pressemitteilung, die ich hier wortwörtlich zitieren möchte:

„Dies ist aus Sicht des Arbeitsgerichtes jedoch nicht nachvollziehbar. Denn aufgrund des bereits unstreitigen Zugriffs auf seine Datei steht fest, dass Unberechtigte – in diesem Fall der Arbeitgeber- auf die Dateien des Betriebsratslaufwerkes zugreifen können. Inwieweit es für die Feststellung von Sicherheitslücken darüber hinaus darauf ankommt, wer, wann und wie Zugriff genommen hat, hat der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt.“

Hier kann ich, der ich ununterbrochen 33 Jahre lang zum Personalratsvorsitzenden gewählt worden bin, und die Entwicklung vom Benutzen der Schreibmaschine bis hin zum Computer hautnahe erleben durfte, nur mit dem Kopf schütteln, und empfehle dem betroffenen Betriebsrat ob dieser, für mich arbeitgeberfreundlichen Entscheidung den Weg zum Landes- und gegebenenfalls Bundesarbeitsgericht!

(Quelle: Pressemitteilung des ArbG Wesel vom 17. November 2011)

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