Einige NEWS aus dem Sozialbereich

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute haben wir wieder einige NEWS aus dem Sozialbereich zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet, die wichtig und von Interesse sind:

1. Das Sozialgericht (SG) Mannheim erkennt höhere Leistungen für Asylbewerber an!

Das SG Mannheim hat in einer bahnbrechenden Entscheidung Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG  weitere Leistungen in Höhe von 65,51 € monatlich zuerkannt. Das teilte uns Harald Thome´ jüngst mit. Er führt dazu weiter aus:
„Damit wurde (endlich) ein Präzedenzfall geschaffen und er setzt ein längst überfälliges Zeichen gegen die verfassungswidrigen Asylbewerberleistungen und macht unmissverständlich deutlich, dass auch Asylbewerber ein Recht auf Sicherung ihres Existenzminimums haben. Auf diese Entscheidung können und sollten sich nunmehr andere berufen und sollten höhere Ansprüche geltend machen. Weitere Infos aus dem Newsletter von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin:
„Der Beschluss SG Mannheim und Pressemitteilung von RA Berthold Münch aus Heidelberg im Wortlaut“:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/SG_Mannheim_AsylbLG_Verfassung.pdf

Weiter führt Harald Thome´ aus: „Das Gericht hat den Hartz IV Regelsatz zugrunde gelegt, den Anteil für in der Gemeinschaftsunterkunft bereiten Hausrat und Energie raus gerechnet,
und im Hinblick auf die vorläufige Regelung im Eilverfahren dem Kläger vorerst die Hälfte der verbleibenden Differenz AsylbLG – Hartz IV zugesprochen. Die Stadt Heidelberg wurde verpflichtet, dem Asylbewerber über den im AsylbLG festgelegten Satz hinaus weitere € 65,51 monatlich als Darlehen zu gewähren. Ein Verfahren für eine Familie mit Kindern ist noch anhängig.

Obwohl seit Inkrafttreten des AsylbLG im November 1993 die Preise um 32 % gestiegen sind, wurden die Beträge entgegen § 3 Abs. 3 AsylbLG nie an
die Preisentwicklung angepasst, vgl. www.destatis.de > Preise > Verbraucherpreise > Tabellen > Monatswerte. Der Verbraucherpreisindex betrug im November 1993 83.8 und im Juni 2011 110,6. Das ergibt eine Steigerung um 31,98 %.

Die Bundesregierung verschleppt dennoch weiterhin die längst überfällige Anpassung der Leistungssätze, obwohl sie mittlerweile auch selbst die Sätze als verfassungswidrig ansieht, siehe http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Jelpke_Antwort_AsylbLG_Aug2011.pdf und
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Stellungnahme_BMAS_BVerfG_AsylbLG.pdf

Zu überlegen sind auch anderswo bei Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG Widersprüche gegen die Leistungshöhe und Eilanträge beim Sozialgericht.“

Mehr Infos:

* Stellungnahmen von Verbänden und Kirchen und Vorlagebeschlüsse des LSG NRW zum verfassungswidrigen AsylbLG:
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/print_neue_meldungen.php?sid=521

* Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Das AsylbLG und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Classen_AsylbLG_Verfassung.pdf

Diese wichtige Entscheidung und ihre positiven Folgen für die Betroffenen begrüßen wir als AK sehr! 

2. Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse im SGB II

Ferner teilt Harald Thome´ mit: „Im SGB II ist ein Zusatzbeitrag, insofern er von der Krankenkasse (rechtmäßig) erhoben wird vom Einkommen anzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Es ist dabei unerheblich, ob der SGB II – Leistungsbezieher in eine andere Kasse wechseln könnte, es geht einzig und alleine nur darum ob er anrechenbares Einkommen hat und einem Zusatzbeitrag von der GKV ausgesetzt ist. Ein Zusatzbeitrag ist auch bei Minijobs, oberhalb von 100 EUR, unterhalb von 400 EUR abzusetzen, er ist nicht in den 100 EUR Grundfreibetrag enthalten (§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II). Ein in der Vergangenheit vom Jobcenter nicht berücksichtigter Zusatzbeitrag kann rückwirkend bis Jan. 2010 noch berücksichtigt werden, insofern anrechenbares Einkommen vorhanden ist, dies greift auch dann, wenn die Jobcenter diesen wegen  fehlender Härte (war möglich bis Dez. 2010 über den § 26 Abs. 4 SGB II aF.) abgelehnt hatten (§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm. § 44 Abs. 1 SGB X, iVm. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm. § 44 Abs. 4 SGB X). Hier sollte mal ein Augenmerk drauf gerichtet werden.“ 
Auch hier schließen wir uns als AK den Ausführungen des Kollegen Harald Thome´ vollinhaltlich an! Wir begrüßen diesen Beitrag sehr und haben ihn deshalb auch auf unsere Webseite gepostet!

3. Ein Dankeschön an alle Spender (Dem nachstehenden Dankeschön des Harald Thome´ schließen wir uns als AK ebenfalls vollinhaltlich an, zumal wir hier ebenfalls mehrfach zur Spende aufgerufen hatten!):

„Mensch Leute, ein ganz herzliches Dankeschön an alle die den Verein Tacheles aufgrund meines Aufrufes mit Spenden unterstützt haben. Es sind bedingt durch den Aufruf 3.515 EUR an Spenden eingegangen (zzgl. eine Spende für Kaffeetrinken bei IFG-Arbeit). Dafür möchte ich mich im Rahmen des Vereins ganz herzlich bedanken. Es hat uns wieder mal das Genick gerettet und es ist Ausdruck praktischer Solidarität. Daher Dankeschön!
Spendenquittungen gibt es auch, aber drängt uns da bitte nicht, denn jetzt steht erst mal wohlverdienter Urlaub auf der Agenda und dann kommen diese mit der Post.“

4. Wer mehr zum Sozialrechtskomplex wissen möchte, der/die kann das jederzeit über

Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal

www.harald-thome.de tun!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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