Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Gewerkschafter/Innen-Ar beitskreis (AK) sind wir nunmehr darüber informiert worden, dass der Leidensweg der Judith Kern als ENDLOSE GESCHICHTE weitergeht. Ausführlich haben wir seit Jahren über dieses MARTYRIUM berichtet , wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link in der Gänze aufrufen und nachlesen könnt.
> http://ak-gewerkschafter.com/?s=dieter+kern !
Herr Dieter Kern hat uns nunmehr den Teil V dieser wahnsinnigen Leidensgeschichte zukommen lassen, den wir nachstehend für Euch auf unsere Homepage gepostet haben. Die beweiskräftigen Anlage-Informationen liegen uns vor.
Diese stellen wir auf Anfrage (versehen mit Vor- & Zunamen, inklusive Anschrift) sehr gerne gegen Wertmarkenkosten postalisch zur Verfügung.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Herr Dieter Kern berichtet:
Dieter Kern präsentiert die Leidensstory (Teil V) seiner Familie unter dem Titel: „Vorsätzliche Rechtsbeugung und Prozessbetrug durch Landschaftsverband Rheinland, Sozialgericht Köln und Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen zum gesundheitlichen Schaden gegen Judith Kern“
Folgende Personen von Behörden und Gerichten begehen nach unserem Dafürhalten Straftaten, die ungesühnt bleiben, nur um zu verhindern, dass gesetzlich vorgeschriebene Hilfen, hier Eingliederungshilfe/medizinische Rehabilitation gemäß § 101 BTHG – Bundesteilhabegesetz, nach Spanien exportiert werden:
Landschaftsverband Rheinland Köln, Frau Spriesterbach
Sozialgericht Köln, Richterin van den Wyenbergh
Landessozialgericht NRW (der berühmte 20. Senat), Richterin Dr. Kniesel
Rechtsgrundlage:
Judith Kern fordert keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach § 24 SGB XII.
Die Geschädigte fordert gemäß dem BTHG Anspruch aus § 101 BTHG und § 42 BTHG.
1. h. ein LVR und die Gerichte wollen nicht wissen, dass es ein Bundesteilhabegesetz gibt, obwohl dies seit dem Jahre 2016 bekannt ist:
Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 27.9.2021 I 4530
31 SGB IX Leistungsort
Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können.
Stellungnahme zur Novellierung des Bundesteilhabegesetzes von Sinje Rueckling|Veröffentlicht am 5. September 2018
Außerdem sieht § 31 SGB IX (neu) den Leistungsbezug im Ausland auch dann vor, wenn dieser bei gleicher Qualität kostengünstiger ist. Das ist z. B. bei Zahnbehandlungskosten der Fall (in Spanien mehr als 40 % günstiger als in Deutschland) !!!
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Das Wichtigste in Kürze:
Früher gehörte die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zur Sozialhilfe. Seit 01.01.2020 steht sie auch Personen zu, die nicht finanziell bedürftig sind. Die neu geschaffenen Träger der Eingliederungs- hilfe bieten Menschen mit Behinderungen medizinische und berufliche Reha sowie Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe. Eingliederungshilfe bekommt, wer die Leistung nicht von einem anderen Rehabilitationsträger erhalten kann. Sie soll Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/eingliederungshilf e-und-das-bundesteilhabegesetz#:~:text=Das%20Recht%20der%20Eingli ederungshilfe%20wurde,(SGB%20IX)%20zu%20finden. Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 neu geregelt. Es ist seitdem nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII). Es ist nun in Teil 2 des Sozialgesetzbuchs 9 (SGB IX) zu finden.01.01.2023
2. h.: Diese Hilfe wird Frau Kern vom LVR und den Gerichten mit Falschbehauptungen, Prozesslügen, Beweisunterdrückung usw. rechtswidrig verwehrt.
Das sind alles nachgewiesene Straftaten, die auch durch Staatsanwälte gedeckt sind:
Hierzu existiert ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 24.08.2021 –
Strafanzeige vom 09.08.2023 gegen eine Mitarbeiterin des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln.
Die Oberstaatsanwältin, Frau Kempkens, ist der Meinung, es handelt sich bei einer eindeutig nachweisbaren Urkundenfälschung, Beweisunterdrückung und Falschbehauptung zum Schaden der Kläger durch den LVR, um eine nicht strafbare, andere Rechtsauffassung der Behörde und somit keine Straftat, die aber von offizieller Stelle unter den Tisch gekehrt wird, für uns vermutlich um die Behörde und die Sozialgerichte zu schützen.
Das Ganze ist ein Alibi-Schreiben zu Gunsten des LVR und der Gerichte. Auf dieser Basis ist es kein Wunder, dass der LVR und die Richterin van den Wyenbergh vom Sozialgericht Köln sich beflügelt fühlen, ihr strafrechtliches Unwesen geschützt weiter betreiben zu dürfen !
Diese perfide Rechtserkenntnis der Staatsanwaltschaft sprengt jede bestehende Rechtsnorm !!!!!
Am 03.01.2019 hatte Frau Kern einen Unfall durch einen epileptischen Anfall.
Sie stürzte so unglücklich im Bad, schlug mit dem Kopf auf die Badewannenkante auf und verletzte beim Aufprall den Oberkiefer, indem am Kiefer mehrere Zähne zerbrachen.
Am 04.01.2019 wurde die Judith bei einer Zahnärztin notbehandelt und für den Kiefer wurde ein loses Provisorium erstellt (das defekt ist und nur notdürftig befestigt werden kann – ein neues Provisorium ist für Frau Kern nicht mehr bezahlbar).
Ein Kostenvoranschlag für die weitere, dringend notwendige Zahnbehandlung hat Dieter Kern an das Deutsche Konsulat in Malaga weitergeleitet und dort Antrag auf Konsularhilfe gestellt, weil Judith Kern durch ihre Hilfebedürftigkeit gemäß § 24 SGB XII nicht in der Lage ist einen Betrag von über 3.000 € (heute mittlerweile weit über 8.000 € – wegen 3,5 Jahre Nchtbehandlung müssen weitere Zähne gezogen und mit Implantaten erneuert werden) an die behandelnde Ärztin zu zahlen. Privatzahnärzte in Spanien lassen sich Behandlungen direkt bzw. im Voraus bezahlen. Leistungen für Zahnbehandlungen sind im spanischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem nicht vorgesehen. Judith ist über die deutsche BEK zwar in das spanische Krankenversicherungssystem eingeschrieben, aber nur über Leistungsaushilfe, die der spanische Krankenversicherungsträger zur Verfügung stellt, worin die Leistung für Zahnbehandlung nicht eingeschlossen ist.
Das Deutsche Konsulat in Malaga lehnte die Hilfe ab ( es besteht eine Verfassungs- beschwerde beim BverfG) und verwies mit falschen Angaben rechtswidrig auf den spanischen Leistungsträger.
Ein Antrag auf Leistungserstattung bei der Barmer GEK wurde ebenso rechtswidrig abgelehnt (Klage vor dem BSG).
Danach forderte Dieter Kern das Konsulat in Malaga auf, nachdem er aufgrund von Recherchen festgestellt hatte, dass der LVR für die Eingliederungshilfe zuständig ist, die gesamte Angelegenheit (den Antrag) an den für Eingliederungshilfe und Rehabilitation zuständigen LVR in Köln weiterzuleiten.
Das Konsulat verweigerte erst die Weiterleitung an den LVR und hielt sich für nicht zuständig.
Judith Kern erfüllt alle Voraussetzungen zum Erhalt von Eingliederungshilfe / Rehabilitation gemäß § 101, Absatz 1, Satz 1 und 2 SGB IX und BTHG !!!!!
Dennoch weigern sich der LVR und die Sozialgerichte anzuerkennen, dass Eingliederungshilfe seit dem 01.01.2020 kein Bestandteil der Sozialhilfe mehr ist.
Mit Schreiben vom 03.06.2022 behauptet der LVR, dass Dieter Kern am 03.10.2019, in der Zahnbehandlungsangelegenheit, einen Antrag auf Sozialhilfe gemäß § 24 SGB XII gestellt haben soll, was eine glatte Lüge ist, weil dies für eine Erstattung von Zahnbehandlungskosten überhaupt nicht möglich ist. Allerdings war die Eingliederungshilfe SGB IX bis zum 31.12.2019 noch Bestandteil der Sozialhilfe.
Dennoch hätte der LVR ab dem 01.01.2020 wissen müssen und Frau Kern aufklären müssen, dass Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2020 eben nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe ist. Aber selbst im Schreiben vom 03.06.2022 gibt der LVR einen Antrag durch Frau Kern auf Eingliederungshilfe zu, lehnt diesen aber rechtswidrig ab.
EINE ABSOLUT STRAFBARE RECHTSBEUGUNG DURCH DEN LVR ZUM GESUNDHEITLICHEN SCHADEN VON JUDITH KERN !!!!!
Sachbearbeiter eines Sozialträgers müssen sich grob auch mit Leistungen anderer Träger auskennen und gegebenenfalls entsprechende Hinweise geben. Hierauf sind die Bürger angewiesen, damit unser kompliziertes Sozialsystem überhaupt funktioniert, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 2. August 2018, verkündeten Urteil (Aktenzeichen: III ZR 466/16).
Der LVR hat also gegen folgende Gesetze verstoßen = §§ 13 – 17 Sozialgesetzbuch I, wird aber durch die Sozialgerichte geschützt.
Das ist Amtspflichtverletzung durch Unterlassen gemäß § 839 BGB i. V. mit Artikel 34 des Grundgesetzes.
Aufgrund dieser Erkenntnisse hat Dieter Kern beim Sozialgericht Köln einen Eilantrag gestellt, dass der LVR die Eingliederungshilfe/Rehabilitation für Judith Kern anerkennt und die Erklärungen aus dem Schreiben des LVR vom 03.06.2022 zurücknimmt.
Beschluss des SG Köln, Richterin van den Wyenberg, vom 17.08.2023 Aktenzeichen: S 27 SO 356/23 ER – der Antrag hat keinen Erfolg und wird zurückgewiesen.
3. h., auch ein Landessozialgericht hat es bis heute nicht begriffen oder will die Beklagten beschützen, dass die Forderung nach Eingliederungshilfe für Judith Kern rechtskonform ist und eben nicht mehr seit dem 01.01.2020 Bestandteil der Sozialhilfe ist.
Ablehnungsurteil LSG NRW vom 01.06.2023 Aktenzeichen: L 20 SO 131/23 B ER Verantwortlich: Richterin Dr. Kniesel, der weitere Rechtsbeugungen vorgeworfen wird = Klage vor dem Landgericht Essen !!!
ALSO VORSÄTZLICHER BETRUG DURCH DEN LVR, DAS SOZIALGERICHT KÖLN UND DAS LSG NRW (http://ak-gewerkschafter.com/category/lsg-essen/) !!!
KOMMEN WIR ZU DEM FÜR UNS KRIMINELLEN HÖHEPUNKT GEGEN DIE BEKLAGTEN
Aufgrund der Dringlichkeit, wegen Aussprüche suzidärer Gedanken von Frau Kern, hat die behandelnde Ärztin umgehend Frau Kern aufgefordert einen Psychotherapeuten aufzusuchen (darüber gibt es ein Attest vom 25.04.2023. Die dann aufgesuchte und behandelnde Psychotherapeutin hat am 26.05.2023 ein entsprechendes, vorläufiges Gutachten erstellt.
Darufhin hat Dieter Kern, für seine Frau, beim LVR am 29.05.2023 einen Antrag auf Eingliederungshilfe für eine notwendige psychotherapeutische Behandlung gestellt. Dieser Antrag wurde vom LVR am 01.06.2023 an den wirklich zuständigen Landschaftsverband Westfalen – Lippe weitergeleitet.
U N G L A U B L I C H :
4. h., seit der Antragstellung auf Eingliederungshilfe im Jahre 2019 steht fest, dass der Landschaftsverband Rheinland überhaupt nicht für einen solchen Antrag zuständig ist. Das will eine Frau Spriesterbach vom LVR und die Sozialgerichte nicht gewusst haben wollen ???!!!
5. h. auch, seit diesem Zeitpunkt verarschen der LVR und die Gerichte eine schwerstbehinderte Frau und lassen sie jetzt über 3 Jahre lang Schmerzen ertragen, nur um zu verhindern, soziale Gesundheitsleistungen nach Spanien leisten zu müssen !!!
Das ist das Werk der Richterin Dr. Kniesel vom LSG NRW, weil sonst deren gesamte rechtswidrigen Entscheidungen seit 2008 auffliegen werden, wenn der o. g. Rechtsbetrug bestätigt wird. Dann erwartet sie ein Zivilprozess wegen: Diskriminierung einer Schwerstbehinderten, Rechtsbeugung, unterlassene Hilfeleistung im Amt, Prozessbetrug, Falschbehauptungen, Amtspflichtverletzung usw., usw. – Das Ganze ist ein Komplott menschenverachtender staatlicher Behördenkoryphäen. Also schwere kriminelle Verbrechen = Straftaten.
DAMIT ABER NOCH NICHT GENUG !!!!!
Der nunmehr zuständige Landschaftsverband Westfalen – Lippe, Frau Aßelmann, verweigert ebenso die Eingliederungs- hilfe aus folgendem Grund:
Die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung in Spanien könnte aus dem Familieneinkommen bestritten werden. Dabei ist dem LVR und dem LWL seit 2007 bekannt, dass Familie Kern hilfebedürftig im Sinne des SGB XII ist.
Außerdem, selbst wenn Familie Kern nicht hilfebedürftig wäre, steht Frau Kern aufgrund ihrer Schwerbehinderung, u. a. Merkzeichen “H” und “B”, die Hilfe rechtlich zu:
Siehe oben:
Früher gehörte die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zur Sozialhilfe. Seit 01.01.2020 steht sie auch Personen zu, die nicht finanziell bedürftig sind.
WAS FÜR EINE RECHTLICHE VERKOMMENHEIT !!!!!
5. h.Frau Kern kann aufgrund ihrer Armut weiterhin nicht zum Zahnarzt gehen, muss weiterhin Schmerzen ertragen und zusehen, wie ihre Zahnstummel weiter verfaulen und muss ebenso, aufgrund fehlender finanzieller Mittel, ihre Psychotherapie abbrechen.
FRAU KERN SCHWEBT JEDEN TAG IN LEBENSGEFAHR. SIE HAT IHREN ZUSTAND NICHT GLAUBHAFT GEMACHT (SO RICHTER DER SOZIALGERICHTE) !!!!!. SIE IST NICHT, WIE ANDERE HILFEBEDÜRFTIGE, POLITISCH PRIVILEGIERT, SONDERN DAS OPFER PFOFILIERUNGS-SÜCHTIGER BEHÖRDLICHER MACHENSCHAFTEN. KEINE SOZIALLEISTUNG FÜR DEUTSCHE, DIE WOHNEN, WO DIE SONNE SCHEINT ! SPANISCHE BEHÖRDEN VERWEISEN AUF DEUTSCHE BEHÖRDLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND SCHÜTTELN DEN KOPF.
DIE KOORDINATION DER SOZIALEN SYSTEME IN DER EU WERDEN HIERMIT ZUR FARCE`.
HILFELEISTUNG WIRD ZUM FRÜHZEITIGEN TOD DER BEHINDERTEN WEGEN UNTERVERSORGUNG FÜHREN. DAS IST EUTHANASIERUNG AUF BEHÖRDLICHE ANORDNUNG
OHNE HILFE BESTEHT DIE GEFAHR FRÜHZEITIGEN VERSTERBENS
Qualitätssicherung
- Dr. med. Utta Petzold (Dermatologin, Allergologin, Phlebologin bei der BARMER)
Das Spektrum der Anfallserscheinungen reicht von einem nur für den Patienten spürbaren Anfallsvorgefühl (Aura) bis hin zu einem sehr bedrohlich erscheinenden großen Anfall, der mit Zuckungen des gesamten Körpers und komplettem Bewusstseinsverlust („Grand mal“) einhergeht. Epileptische Anfälle können von wenigen Sekunden bis mehrere Minuten dauern, in der Regel sind es 1,5 bis 2 Minuten. Nach dem Anfall hat der Patient oft das Bedürfnis zu schlafen und ist häufig verwirrt, was manchmal wenige Minuten, aber auch bis zu 24 Stunden andauern kann. Dieser postiktale Zustand kann darüber hinaus gekennzeichnet sein durch depressive oder aggressive Stimmungen, Sprachstörungen, manchmal aber auch Lähmungserscheinungen.
Unterlassene Zahnbehandlung (Schmerzen) und unterlassene psychotherapeutische Behandlungen erzeugen Stress und Stress ist der Hauptindikator für verstärkte und intensivere Anfallsfrequenz, was die Lebensgefahr für die Patientin erhöht.
EIN TÖDLICHER KREISLAUF !!!!!
https://www.epilepsie-vereinigung.de/wp-content/uploads/2013/10/Einfaelle_128_low-Webseite.pdf
Beweis, warum eine psychotherapeutische Behandlung dringend notwendig ist !!!!!
Die spanischen behandelnden Ärzte von Frau Kern, sowie die spanische Gesundheits- behörde, sind über das für uns kriminelle und rechtswidrige Verhalten der deutschen Behörden und Gerichte informiert.
Im Falle des frühzeitigen Todes von Frau Kern durch Unterversorgung, werden die spanischen Behörden diese nicht nachvollziehbaren Rechtswidrigkeiten deutscher Behörden in die Öffentlichkeit stellen, um nicht selbst in den Ruf unterlassener Hilfeleistung zu geraten. Außerdem wird die Fürsorge des Ehemannes, für die ordnungsgemäße Pflege von Frau Kern, amtlich von den spanischen Behörden bestätigt.
Familie Kern, hat einvernehmlich mit ihren Kindern eine Vorsorge getroffen, im Falle des Todes, den toten Körper der Mutter und Ehefrau kostenlos der Universität Malaga zu Obduktions- und Untersuchungszwecken zur Verfügung zu stellen, der dann von dort auch anschließend eingeäschert und begraben wird.
Eine schwere Entscheidung für die ganze Familie !
Wie lange Frau Kern noch in der Lage ist, die physischen und psychischen Leiden zu überleben, ist nicht vorhersehbar, da bereits zusätzliche irreversible gesundheitliche Schäden entstanden sind. Epileptiker/innen, mit der Schwere der Erkrankung von Frau Kern, haben eine durchschnittliche Lebenserwartung von 56 Jahren, sie ist jetzt 50 Jahre. Jeder Anfall kann auch den plötzlichen Tod bedeuten – Status Epilepticus.
Wir brauchen Hilfe in allen Belangen, ob finanziell oder durch anwaltliche Hilfestellung (die wir nicht bezahlen können).
Hierauf bauen nach meiner Meinun die o. g. Behörden und rechnen damit, dass wir aufgeben oder dass die Behinderte und deren Ehemann (75) frühzeitig versterben.
Dieter Kern