Dieter Kern präsentiert die Leidensgeschte „Ehepaar Kern TEIL IV“, die keine Ende zu nehmen scheint!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) stellen wir fest, dass die unendliche Leidesgeschichte des Dieter Kern (http://ak-gewerkschafter.com/?s=dieter+kern) und seiner schwerstbehinderten Ehefrau kein Ende nimmt!

Heute präsentieren wir den TEIL IV unter dem Titel: Dieter Kern sieht sich gezwungen STRAFANZEIGEN zu stellen. Wir bleiben am Thema dran und werden weiter dazu berichten.

 Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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Herr Dieter Kern berichtet

Krankenversicherungs-  und Justizskandal !

Deutsche gesetzliche Krankenkassen verweigern Versicherungsleistungen nach Spanien.

Betroffen davon sind deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz in Spanien haben und über das Formular S 1 durch eine deutsche gesetzliche Krankenkasse in das spanische Kranken- versicherungssystem I.N.S.S. eingeschrieben sind.

Deutsche Gerichte, Sozialgericht Berlin u. a.,  unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen in der rechtswidrigen Weigerung, Leistungen für die deutschen Rentner nach Spanien zu erbringen.

Gegen mindestens 5 Richter und gegen die größte deutsche Krankenkasse liegen bereits Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen Prozessbetruges und anderer Straftaten vor.

Gründe:

Über 130.000 deutsche Sratsbürger (davon sind 15.000 Rentner) leben resident in Spanien, d. h., sie haben in Spanien ihren festen Wohnsitz. Die Meisten hiervon sind in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert. Sie lassen sich über die deutsche Krankenkasse mit dem Formular S 1 in das spanische Krankenversicherungssystem einschreiben. Dann erhalten sie von der spanischen Krankenkasse eine Krankenversicherungskarte und können damit, wie ein Spanier auch, alle Leistungen der spanischen gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Jedoch unterscheidet sich das Leistungsangebot der spanischen gesetzlichen Krankenkasse erheblich vom deutschen Angebot, z. B., Zahnbehandlungen werden von der spanischen Krankenkasse nicht bezahlt. Für diese und andere Behandlungen, die nicht über das spanische System abgesichert sind, müssen die deutschen Rentner einen Privatarzt aufsuchen. Anschließend können die deutschen Rentner die Rechnung des Privatarztes bei ihrer deutschen gesetzlichen Krankenkasse einreichen und bekommen von ihrer deutschen Kasse, den für die Behandlung in Deutschland vorgesehenen Regelsatz nach Spanien erstattet.

So regelt im Normalfall die EU-Verordnung 1408/71 seit dem 14. Juni 1971 im Artikel 28 den Leistungsanspruch für Rentner und deren Familienangehörige aus den gesetzlichen Kranken-

kassen zwischen allen EU-Staaten.

Beispiel:

GKV – Spitzenverband           

DVKA – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland

 Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland

Ein Merkblatt fur in Deutschland versicherte

Rentner mit Wohnort im Ausland

Stand: 01.06.2018

 1 Krankenversicherung bei Wohnortverlegung in einen Mitgliedstaat

 1.1 Krankenversicherungsschutz und Beitragszahlung

Ihre Versicherung bei Ihrer Krankenkasse in Deutschland bleibt bei Verlegung Ihres Wohnortes in einen anderen Mitgliedstaat unter der

Voraussetzung, dass Sie

  • nur die Rente der Deutschen Rentenversicherung

(DRV) erhalten

und

  • im neuen Wohnstaat keinen eigenen Leistungsanspruch aus der dortigen Krankenversicherung (z. B. aufgrund einer Beschaftigung im Wohnstaat) haben, weiter bestehen. Sie werden im neuen Wohnstaat nicht zusatzlich krankenversichert und zahlen weiterhin die Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenkasse in Deutschland. Beitragszahlungen im neuen Wohnstaat fallen nicht an.

1.3 Leistungsansprüche im Wohnstaat

Soweit Ihre Versicherung bei der Krankenkasse in Deutschland für Sie und Ihre Familienangehörigen fortgesetzt werden kann, erhalten Sie und die Sie begleitenden Familienangehörige vom gesetzlichen Krankenversicherungstrager im künftigen Wohnstaat alle Sachleistungen, wie diese für im Wohnstaat Versicherte in gleichen Sachverhalten zur Verfügung gestellt werden. instationäre Krankenhausbehandlung, Versorgung mit Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln. Welche Leistungen Sie konkret in Anspruch nehmen können, in welchem Umfang und fur welchen Zeitraum Sie diese erhalten beziehungsweise in welcher Art und Weise Ihnen diese zur Verfügung gestellt werden, richtet sich nach dem Recht des neuen Wohnstaates.

Die Kosten dieser Leistungsaufwendungen stellt der ausländische Kranken- versicherungsträger Ihrer Krankenkasse in Deutschland entweder in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten oder in Höhe eines monatlichen Pauschalbetrages in Rechnung.

Sie und Ihre Familienangehorigen zahlen lediglich die im Wohnstaat fur die dortigen Versicherten üblichen Selbstbehalte beziehungsweise Eigenanteile bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen.

Geldleistungen konnen vom ausländischen Krankenversicherungsträger nicht zur Verfügung gestellt werden.

Der ausländische Krankenversicherungsträger informiert Sie auch uber den konkreten Leistungsumfang.

Ferner erteilt er Hinweise uber vorgesehene Selbstbehalte und mögliche Eigenanteile, örtlich ansässige Vertragspartner (Ärzte, Zahnärzte, Apotheken) oder Vertragseinrichtungen (Gesundheitszentren oder Krankenhäuser).

Diese Informationen der GKV und der DVKA sind irreführend und das in voller Absicht. Es fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung für die deutschen Rentner, dass es wie folgt, erweiterte Leistungsansprüche aus der deutschen Krankenversicherung gibt, auch wenn man in Spanien seinen Wohnsitz hat:

 Das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 1.Oktober 2018 (L9 KR 239/18 BER) ausgeführt:

Ausgehend von der Kollisionsvorschrift (EU/VO 1408/71) ist der Wohnsitzstaat primär kollisionsrechtlich zuständig und – wenn dieser keinen Anspruch auf Sachleistungen gewährt– an zweiter Stelle der rentengewährende Mitgliedstaat, wenn nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gegeben ist (Wohnsitzfiktion,zur Vorgängervorschrift des Art. 28 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR 8/10 R –, BSGE 113, 134-144, Rn. 22).

“Voraussetzung für den Antragsteller ist, dass er im Wohnsitzstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Sachleistungen für das Risiko der Krankheit hat …”

Diese Vorschriften aus der EU/VO 1408/71 Artikel 28, jetzt 883/2004 Artikel 24, werden von den deutschen Krankenkassen und den einfachen Sozialgerichten vorsätzlich ignoriert.

Um den Prozessbetrug und die Rechtsbeugung durch die Krankenkassen und durch die Richter zu verdeutlichen, argumentiert man dort mit folgender Behauptung:

Die deutschen Krankenkassen haben mit dem spanischen Krankenversicherungs- träger I.N.S.S. eine Pauschalvereinbarung getroffen, die über das Formular S 1 eingeschriebenen deutschen Rentner über einen monatlichen Pauschalbetrag im spanischen System zu versichern. Jetzt sind die deutschen Krankenkassen der gesetzeswidrigen und falschen Meinung, dass mit dem Pauschbetrag alle Leistungsansprüche gegenüber der deutschen Krankenkasse abgegolten sind und dass keine Ansprüche der Rentner aus Deutschland nach Spanien bestehen, obwohl die Rentner in Deutschland Krankenversicherungsbeiträge leisten, als wenn sie in Deutschland wohnen würden.

Der Leistungsverweigerung steht entgegen, das BSG Urteil vom 16.06.1999 – B 1 KR 5/98 R, die EU/VO 1408/71 und 883/2004, das o. g. Urteil des BSG vom 20. März 2013, sowie das Urteil des EuGH vom 10.10.2013 – C-321/12 und das o.g. Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.10.2018 Az.: L 9 KR 239/18 B ER.

Die beweiskräftigen Unterlagen werden gerne auf Anfrage zur Verfügung gestellt!

All diese Beweise werden von den angezeigten Richtern in etlichen Verfahren unterdrückt und ignoriert. Stattdessen legt die Beklagte (hier die Barmer GEK) den Gerichten falsche Informationen vor, indem sie falsche Urteile, auch des EUGH vorlegt, die ausschließlich gegen deutsche Wanderarbeiter, Arbeitnehmer oder Selbständige gerichtet sind und mit den Bestimmungen und dem Sonderstatus eines deutschen Rentners und deren Familienangehörige aus den EU-Verordnungen nichts zu tun hat. Die deutschen Krankenkassen nötigen bis heute die Rentner, zu einer Behandlung, die das spanische System nicht vorsieht, sich nach Deutschland zu begeben und sich dort behandeln zu lassen, was nach den gesetzlichen Vorschriften völlig unnötig ist. Somit begehen deutsche Krankenkassen neben derartigen Tricksereien auch strafrechtlich relevante Nötigungen.

Die bei der Staatsanwaltschaft angezeigten Richter unterlassen vorsätzlich die Ermittlung der vorgelegten rechtskonformen Beweise der Klägerin, um der Krankenkasse dienen zu können. Hier besteht nicht nur der Verdacht des Prozessbetruges und der Rechtsbeugung, sondern der dringende Verdacht der Bestechlichkeit zu Gunsten der Lobbyisten, weil kein Richter so blind und ahnungslos  sein kann, den Inhalt der vorgelegten Beweise nicht verstehen zu können.

Diese skandalösen Vorgänge bringen eine schwerstbehinderte und pflegebedürftige Rentnerin (nicht reisefähig – Pflegegrad 4), wohnhaft in Spanien, nachweislich in Lebensgefahr, weil die Kasse (hier Barmer GEK) sich rechtswidrig weigert, Leistungen nach Spanien zu erbringen.

Außerdem ist zu erwarten, dass sich andere deutsche Rentner, die seit 1971 von den deutschen Krankenkassen betrogen werden, sich den Klagen anschließen und damit Schadensersatzforderungen stellen werden, die in immense Höhen steigen werden.

Deshalb bilden rechtsverkommene Richter ein Rechtsbeugungskartell mit den Krankenkassen, damit keine Forderungen entstehen können.

Was hier passiert ist Betrug in höchster Potenz und einer nicht nachvollziehbaren kriminellen Neigung, der ach so unabhängigen Richter, zum Wohle deutscher Behörden. Selbst das Auswärtige Am deckt nachweislich diese kriminelle Vorgehensweise !

Alle Beweise kann ich bei Anfrage gerne vorzeigen.

Mit freundlichem Gruß

gez. Dieter Kern

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Eine Antwort zu Dieter Kern präsentiert die Leidensgeschte „Ehepaar Kern TEIL IV“, die keine Ende zu nehmen scheint!

  1. Alles nur Schall und Rauch?
    Grundgesetz Artikel 3.3
    „… wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“
    Artikel 3, Abs. 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
    Für ein neues Russel-Tribunal! – Krüppel-Tribunal in Dortmund vor 40 Jahren
    Bericht von Dr. Martin Theben
    https://kobinet-nachrichten.org/2021/12/12/heute-vor-40-jahren-begann-das-krueppel-tribunal-in-dortmund/
    Wir sind wieder da – und das ist auch gut so
    Kassel (kobinet) Über 600 Aktionen und Veranstaltungen wurden zum diesjährigen Europäischen Protesttag zur Gleichstellung behinderter Menschen in Deutschland in der Zeit vom 23. April bis 8. Mai durchgeführt.
    https://kobinet-nachrichten.org/2022/05/09/wir-sind-wieder-da-und-das-ist-auch-gut-so/
    https://kobinet-nachrichten.org/category/meinungen/
    https://kobinet-nachrichten.org/foren/
    Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat sich vergangene Woche zum Ziel einer „Union der Gleichberechtigung“ erklärt. Ein Blick nach Deutschland und Frankreich anlässlich des Internationalen Tages der Menschenrechte zeigt: Der Weg dahin ist noch weit.
    Über 100 Millionen Personen mit Behinderung leben Schätzungen zufolge in der EU. Vielen von ihnen werden „nach wie vor ihre grundlegenden Menschenrechte verwehrt“, urteilte das Europaparlament Mitte Juni in einem Vorschlag für eine Strategie der EU zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020.
    Dazu zählen laut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen etwa das Recht auf Arbeit und den Schutz vor Arbeitslosigkeit, die freie Fortbewegung und die Zugänglichkeit öffentlicher Ämter. Aber auch das Recht auf Würde und die Mitgestaltung öffentlicher Angelegenheiten.
    Zwar hat die EU sich bereits im Jahr 2000 in ihrer Charta der Grundrechte zur Nichtdiskriminierung ihrer Bürger auch aufgrund einer Behinderung bekannt. 2011 hat die Union die UN-Behindertenrechtskonvention unterschrieben. Und mit der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 hatte die EU es sich zum Ziel gesetzt, „Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ihre vollen Rechte wahrzunehmen und uneingeschränkt an der Gesellschaft und der europäischen Wirtschaft teilzuhaben“.
    https://www.euractiv.de/section/antidiskriminierung/news/grundrechte-von-menschen-mit-behinderung-wir-brauchen-partizipation-und-entscheidungsfindung-auf-augenhoehe/

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