Dieter Kern präsentiert die Leidensstory (Teil III) seiner Familie unter dem Titel: „Ein einziger Rechtsskandal durch deutsche Behörden und Gerichte!“

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) verfolgen wir den Leidensweg der Familie Dieter Kern seit Jahren, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link in der Gänze aufrufen und nachlesen könnt.

> http://www.ak-gewerkschafter.com/?s=dieter+kern !

Mittlerweile ist das eine feststehende Fortsetzungsserie geworden, die uns Dieter Kern  von Zeit zu Zeit immer wieder aktualisiert präsentiert.

Wir haben seine aktuellste Fortsetzung (Teil III) nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Dieter Kern informiert:

Ein einziger Rechtsskandal durch deutsche Behörden und Gerichte !!!

Lesen Sie bitte die bisherigen Berichte der Rechtsauseinandersetzung der Familie Kern mit den u. a. Behörden:

http://ak-gewerkschafter.com/teil-ii-der-fortsetzungsserie-bananenrepublik-deutschland-ein-erschuetternder-tatsachenbericht-des-dieter-kern-in-fortsetzungsfolge/

Hier die Fortsetzung der kriminellen Vorgehensweise durch die u. a. Behörden, die, man kann es nicht glauben, dem Ehepaar Kern die Ausstellung eines Personalausweises verweigern, siehe Bericht:

Euthanasierung einer Schwerstbehinderten Deutschen – Pflegegrad 4 und Vernichtung der Existenz der Familie durch deutsche Behörden, weil

deren ständiger Wohnsitz sich in Spanien befindet. Verlust der Grund- und Sozialrechte durch vorsätzlichen Betrug von Behörden un Gerichten, indem Urkunden spanischer Behörden durch die Deutsche Botschaft Madrid zur Vorlage bei Gericht eine gefälschte Übersetzung vorlegt !!!  

Beteiligte Behörden:

Landschaftsverband Rheinland Köln

Sozialgericht Köln

Landessozialgericht Nordrhein Westfalen

Deutsche Botschaft in Madrid

Deutsches Konsulat in Malaga

Auswärtiges Amt Berlin

Sozialgericht Berlin

Landessozialgericht Berlin – Brandenburg

Barmer GEK

Verwaltungsgericht Berlin

Oberverwaltungsgericht Berlin

Vorab die Information, dass das Landessozialgericht NRW und das Deutsche Konsulat in Malaga zugeben, dass die o. g. Behörden in den Rechtsauseinandersetzungen miteinander vernetzt sind und dass man sich über den Sachstand austauscht.

Nehmen Sie als erstes Beispiel einmal die E-Mail Betätigungen des Deutschen Konsulats in Malaga zur Kenntnis:

.MALA RK-10 Lueder, Peter
09:37 (vor 56 Minuten)    
an mich

RK 515 SE Kern

Sehr geehrter Herr Kern,

in Ihrer E-Mail vom 09.08.2020 haben Sie um Gebührenbefreiung für die Ausstellung der Personalausweise für Ihre Frau und Sie ersucht (nicht um Konsularhilfe).

Nach eingehender Prüfung Ihres Antrags durch die Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts können wir Ihrem Antrag aufgrund der von Ihnen vorgebrachten Gründe dahingehend entsprechen, dass von der Erhebung der Zusatzgebühren i.S.d. § 1 Abs. 4 PAuswGebV i.H.v. 30,- € abgesehen wird. Insofern wäre von Ihnen jeweils nur die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr.2 PAuswGebV in Höhe von 28,80 Euro zu entrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Peter Lüder

 

 

 

Peter Lüder

Konsulat der Bundesrepublik Deutschland

C/Mauricio Moro Pareto 2-5°

Edificio Eurocom Sur

29006 Málaga

 

Tel.:  +34 952 3635 91

Fax:  +34 952 32 00 33

E-Mail:    info@mala.diplo.de

Internet: www.malaga.diplo.de

               www.spanien.diplo.de

Hans-Dieter Kern
10:31 (vor 1 Minute)    
an Peter Lüder

Sehr geehrter Herr Lüder,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Leider sind wir nicht in der Lage auch nicht 28,80 € pro Ausweis zu zahlen. Da wir hilfebedürftig im Sinne des SGB XII sind und unterhalb des Existenzminimums leben müssen. Vorsorglich erhalten Sie eine Kopie unserer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen (Stand 15.08.2020-Schreiben an SG Köln). Ich füge Ihnen auch ein Schreiben an die Familienkasse Nürnberg bei, aus der Sie ersehen, dass momentan noch nicht mal mehr das Kindergeld gezahlt wird.

Am Montag geht die Angelegenheit zu Gericht.

Mit freundlichem Gruß

Dieter Kern

9 Anhänge

Ich berufe mich hier auf:

2013-02-22 Personalausweisgebührenverordnung    § 1 (6) PAuswGebV    .

Gebührenbefreiung/-ermäßigung sowie abweichende Gebühren:
„(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.“   

Das bedeutet, das Konsulat ist über unsere Hilfebedürftigkeit gemäß SGB XII informiert, bestätigt aber, dass wir nur ein bissschen arm sind und deshalb gibt es nur eine kleine Vergünstigung.

Das Problem für das Konsulat ist:

Würden sie unsere Hilfebedürftig im Sinne des § 24 SGB XII anerkennen, dann würde die Rechtsauseinandersetzung mit dem Landschaftsverband Rheinland in Sachen rechtswidrig aufgekündigte Sozialhilfezahlung nach Spanien vor Gericht nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Das Verfahren über die Sozialhilfe wird seit nunmehr 4 Jahren beim Landessozialgericht NRW vorsätzlich verschleppt (dazu später).

Rückendeckung bekommt das Konsulat vom Verwaltungsgericht Berlin, das die Erklärung unserer Hilfebedürftigkeit zurückweist und zwar u. a. mit folgender Begründung des Auswärtigen Amtes Berlin:

Hier wird vollkommen vergessen, dass es sich bei meiner Frau um Vollzeitpflege handelt und wir eine behindertengerechte Wohnung benötigen, die in Deutschland mindestens das doppelte kosten würde.

Nebenher gab es von Frau Hemmer (AA) in einem Schreiben vom 09.10.2020 noch die persönliche Anmerkung:

Der von Frau Hemmer ausgelöste Begriff “Besserstellung als ein Deutscher in Deutschland” ist wohl an Perfidie und Diskriminierung, sowie Missachtung bestehender deutscher Gesetze  durch nichts mehr zu überbieten.

Sie kennt offensichtlich, genau so wenig, wie das Konsulat in Malaga, das Konsulargesetz:

  • 5 Hilfeleistung an einzelne

(6) Dauert die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder der im Ausland in Untersuchungshaft ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, länger als zwei Monate, so ist vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu gewähren. Absatz 4 bleibt unberührt.

Somit besitzen wir seit dem 01.10.2020 keine gültigen Ausweispapiere. Die Preise für einen Personalausweis sind mittlerweile nicht unerheblich gestiegen.

Neue Eilanträge beim Verwaltungsgericht Berlin werden vorsätzlich verschleppt. 

Das zweite Beispiel der Behördenskandale betrifft die Barmer GEK i. V. mit dem Deutschen Konsulat in Malaga, dem Sozialgericht Berlin und dem Landessozialgericht Berlin Brandenburg.

Nachdem sich meine Frau am 03.01.2019 (!!!!!!!) bei einem Sturz durch einen epileptischen Anfall mehrere Zähne gebrochen hat, wird ihr die Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung durch die BEK verwehrt, obwohl sie Krankenversicherungs-

beiträge an die BEK bezahlt. Die BEK und das Konsulat sind sich einig, dass für Zahnbehandlungen nach Spanien von Deutschland keine Leistungen bezahlt werden.

Jedoch sind europarechtliche und deutsche gerichtliche Entscheidung anderer Meinung:

                                            S 210 KR 792/18                        90227-2403              17.07.2019

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Buß,

in dem Rechtsstreit

Dieter Kern ./. BARMER Hauptverwaltung

hat das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg in seiner Entscheidung vom 1.Oktober 2018 (L9 KR 239/18 BER) ausgeführt.

Ausgehend von dieser Kollisionsvorschrift ist der Wohnsitzstaat primär kollisionsrechtlich zuständig und – wenn dieser keinen Anspruch auf Sachleistungen gewährt– an zweiter Stelle der rentengewährende Mitgliedstaat, wenn nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gegeben ist (Wohnsitzfiktion,zur Vorgängervorschrift des Art. 28 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 KR 8/10 R –, BSGE 113, 134-144, Rn. 22).

“Voraussetzung für den Antragsteller ist, dass er im Wohnsitzstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Sachleistungen für das Risiko der Krankheit hat …”

https://lexetius.com/2013,3356

Bundessozialgericht

BSG, Urteil vom 20. 3. 2013 – B 12 KR 8/10 R (lexetius.com/2013,3356)

[14] 2. Die Klägerin ist seit 1. 4. 2007 in der GKV nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (dazu a) versicherungspflichtig, weil sie alle Voraussetzungen dieses Versicherungspflichttatbestandes erfüllte.

Randnummer 22:

Nur wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats nicht gegeben ist, wohl aber nach den Rechtsvorschriften des oder der weiteren rentengewährenden Mitgliedstaaten, findet Art 28 EWGV 1408/71 Anwendung.

Jetzt EU/VO 883/2004 Artikel 24 ! 

Hierzu gibt es eine Entscheiung der Barmer GEK selbst.

Jedoch gelingt es dem Lobbyisten Barmer GEK das SG Berlin und das LSG B-B so zu beeinflussen, die Umsetzung der Leistung durch die BEK rechtswidrig zu verhindern. Dadurch muss seit nunmehr 2,5 Jahren meine Frau mit kaputten Zähnen, mit einem defekten Provisorium im Mund herumlaufen und hier bei einem epileptischen Anfall Lebensgefahr durch Verschlucken droht. Es wird in Zusammenarbeit mit dem LSG NRW verhindert, dass die Landessozialgerichte eine Entscheidung treffen, damit wir nicht zum Bundessozialgericht eine Beschwerde einreichen können.

Was hier stattfindet ist nicht nur gesetzes- und verfassungswidrig, sonder auch hochgradig menschenverachten, durch unsere, ach so unabhängigen Richter, also begehen diese Talarträger ein Verbrechen an einer Behinderten, strafbar u. a. gemäß

  • § 263 Strafgesetzbuch.

Lassen Sie mich nun zum absoluten Höhepunkt der verbrecherischen Handlungseise eines LVR, SG Köln, LSG NRW und der Deutschen Botschaft Madrid kommen.

Nach wie vor wird von allen beteiligten Behörden vorsätzlich unterlassen,  Amtsermittlungen anzustellen,die alle meine Behauptungen beweisen und es werden nachweislich Beweismittel durch die Behörden und Gerichte unterdückt bzw. besteht der Verdacht, dass Unterlagen vernichtet werden.

Daher habe ich für alle meine Behauptungen dem AK-Gewerkschafter meine Nachweise zur Verfügung gestellt, damit dieser Bericht rechtlich nicht angezweifelt werden kann. Für den nachstehenden Betrugsvorwurf gegen den LVR, das SG Köln und das LSG NRW besteht ein Protokoll von über 30 Seiten mit Beweismaterial für meine nachfolgenden Erklärungen zum Betrug durch die vorgenannten Behörden.

Diesen Betrug konnte ich erst im März 2021 durch Recherchen und durch Unterlagen, die mir zugetragen wurden, zur Kenntnis bringen und somit als Beweis vorlegen:

Protokoll zum Thema Rechtsbeugung und Betrug durch den LVR und das LSG NRW

Am 30.04.2010 übersendete Herr Godder von der Deutschen Botschaft Madrid ein Fax an den Landschaftsverband Rheinland in Köln. Dieses Fax enthält eine Mitteilung über einen Regelsatz der spanischen Renta Minima (Sozialhilfe). Herr Godder stellt eine visionäre Rechnung auf, die, wenn man das spanische Gesetz für die Renta Minima durchliest, es eine solche Berechnung für die Kläger überhaupt nicht geben kann. Das bedeutet, dass Herr Godder dem LVR etwas suggeriert (Verdacht auf Gefälligkeit für den LVR), was es gar nicht gibt und versucht mit seinem Hinweis auf das Generalkonsulat in Barcelona, seine vorsätzlich falschen und verlogenen Darstellungen zu rechtfertigen.

Weiterhin erdreistet sich Herr Godder in seinem Schreiben, die Reiseunfähigkeit von der Ehehfrau des Klägers anzuzweifeln, obwohl bereits mit dem Schreiben des LVR vom 31.01.2007 und Schreiben vom 05.03.2010 des SG Köln, Richterin Horstmann, die Reiseunfähigkeit von der Klägerin ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen hat.

Herr Godder maßt sich medizinisches Wissen an, ohne die Klägerin und deren MDK-Gutachten zu kennen. Um seine Niveaulosigkeit und fachliche Unzulänglichkeit kenntlich zu machen, beleidigt, diskriminiert und diskreditiert er den Ehemann, Kläger (dies alleine ist schon eine strafbare Handlung).

Dieses beleidigende Verhalten des Herrn Godder, scheint wohl eine probate Umgangsform des Auswärtigen Amtes zu sein, um damit Hilfesuchende einzuschüchtern, damit sie von ihrem verfassungsmäßigen Recht keinen Gebrauch mehr machen. Dies ist, wie sich auch später herausstellt, auch von anderer Seite der Umgangston dieser Behörden.

Das o. g. Schreiben gelangte am 04.06.2010 an RA Krücken und dann an Familie Kern.

Dadurch hob der LVR mit Bescheid vom 29.07.2010 die Sozialhilfeleistung für die Kläger auf, die mit Bescheid vom 31.01.2007 ab 01.01.2007 gewährt wurdeund zum 31.10.2010 gekündigt wurde. 

Gegen den Bescheid des LVR vom 29.07.2010 wurde Widerspruch eingelegt, der zur Klage vor dem SG Köln führte und dann anschließend vor dem LSG NRW beklagt wurde und das bis heute.

Ungeachtet der Fakten (Europarecht/Leitfaden zum § 24 SGB XII dass die Kläger deutsche Rentner sind und somit mit dem spanischen Staat sozialrechtlich nichts zu tun haben), stellt das LSG NRW mit Schreiben vom 28.03.2012 Fragen an an die Spanische Botschaft in Berlin.

Diese Anfrage wurde den Klägern vom LSG NRW vorenthalten und erst am 29.05.2012 (Anlage s. u.) erhielten die Kläger ein Schreiben des LSG NRW in dem das Antwortschreiben der Spanischen Botschaft Berlin beigefügt war.

Dem Schreiben der Spanischen Botschaft ist zu entnehmen, dass das LSG NRW sich über spanische Sozialleistungen kundig machen wollte und ob eine der abgefragten Hilfen auch auf die Kläger zutreffen könnte, die dann von der Familie zu beantragen wären.

Ein perfides Unterfangen des LSG NRW bei gleichzeitiger Verzögerung der Prozessführung und Irreführung der Kläger, da das LSG NRW bereits mit Schreiben der Balearen-Regierung vom 15.10.2010 darüber informiert war, dass der deutsche Staat für diese Hilfen zuständig ist.

Das Schreiben der Spanischen Botschaft Berlin ist unübersehbar in deutscher Sprache an das LSG NRW ausgegeben worden und man darf davon ausgehen, dass eine deutsche Richterin auch der deutschen Sprache mächtig ist, um den Inhalt zu verstehen.

Im Schreiben werden auf diverse Hilfen hingewiesen und dabei ebenfalls in deutscher Sprache  erklärt, welche Voraussetzungen man erfüllen muss, um diese Hilfen erhalten zu können.

Die spanische Botschaft hat lediglich darauf hingewiesen, dass die angegebenen Gesetzestexte hierzu nicht übersetzt beigefügt werden können. Somit ist bewiesen, dass das LSG NRW seit Mai 2012 auch durch die Spanische Botschaft Berlin darüber informiert war, dass Familie Kern keinen Anspruch auf spanische Sozialleistungen hat.

Dennoch machte das LSG NRW eine Übersetzung der spanischen Gesetzestexte davon abhängig, anzuerkennen, dass die Kläger keinen Anspruch auf spanische Sozialleistungen haben, obwohl im Schreiben der spanischen Botschaft unter dem Hinweis “VORAUSSETZUNGEN” die Rechts- und Sachlage bereits zu Gunsten der Kläger geklärt war.

Somit wurde das Schreiben der Spanischen Botschaft vom 23.05.2012 unterdrückt und fand als Beweismittel für die Verfahren L 20 SO 481 – 484/11 keine Berücksichtigung mehr, obwohl der Richterin Dr. Kniesel vom 20. Senat im genannten Schreiben der deutsche Text für die Voraussetzungen, die sich im spanischen Gesetzestext befinden, klar und deutlich übermittelt wurde.

Beweismittelunterdrückung !

Der LVR war vom LSG NRW über diesen Vorgang informiert !

Des o. a. Betruges noch nicht genug, erlauben sich das LSG NRW und der LVR eine weitere vorsätzliche Amtspflichtverletzung zu Ungunsten der Kläger  und zur Erstellung eines Fehlurteils ebenfalls zu Ungunsten der Kläger:

Des o. a. Betruges noch nicht genug, erlauben sich das LSG NRW und der LVR eine weitere vorsätzliche Amtspflichtverletzung zu Ungunsten der Kläger  und zur Erstellung eines Fehlurteils ebenfalls zu Ungunsten der Kläger:

Mit Schreiben vom 27.02.2014 stellt das Deutsche Konsulat bzw. Deutsche Botschaft Madrid im Auftrag des LSG NRW an die Balearen-Regierung erneut die Frage, ob die Kläger an die Balearen-Regierung einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, obwohl die Spanische Botschaft Berlin am 23.05.2012 in seinen Bestätigungen bereits eindeutig dazu Stellung bezogen hat, dass diese Hilfen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erhalten sind und diese Voraus-

setzungen erfüllen die Kläger in keiner Weise, wie es bereits die Balearen-Regierung in ihrem Schreiben vom 15.10.2010 wie folgt bestätigt hat:

  1. Die Antragstellung der Kläger.
  2. Die Ablehnung des Antrages durch die spanische Behörde.
  3. Erklärung der Zuständigkeit der deutschen Behörden durch die Balearen-Regierung.

 Dies Alles wird mit Schreiben der Balearen-Regierung vom 12.03.2014 noch einmal bestätigt.

Mit Schreiben vom 14.03.2014 begeht Herr Hirsch, von der Deutschen Botschaft Madrid, an den Landschaftsverband Rheinland einen folgenschweren Betrug.

Herr Hirsch bestätigt, das Schreiben der Balearen-Regierung vom 12.03.2014 (Anlage vorhanden) zur Weiterleitung an den LVR erhalten zu haben. Jedoch überreicht er dem LVR dieses Schreiben mit einer gewollt falschen Übersetzung, um den LVR und dem Gericht mit seiner Fälschung den Glauben zu vermitteln, dass die Kläger keinen Antrag auf Hilfe an die spanischen Behörden gestellt haben und es dadurch so aussehen läßt, dass immer noch spanische Hilfen für die möglich seien. Wobei der LVR und das LSG NRW  später eine verlogene Erklrärung abgeben, diese Angelegenheit mit den spanischen Behörden geklärt zu haben, was natürlich unterlassen wurde, also vorsätzlicher Betrug !

 Nicht nur mit diesem Betrug kam es zu den Fehlurteilen des LSG NRW L 20 SO 481/11 –  484/11, das die falsche Übersetzung als rechtskonformes Beweismittel mißbraucht hat.

 Frau Ziegenhohn-Soßna vom LVR scheut sich auch nicht, diesen Betrug auch dem BSG mit ihrem Revisionserwiderungsschreiben vom 23.04.2015 zu präsentieren.

Der Betrug ist deswegen erwiesen, weil Frau Ziegenhohn-Soßna in ihrem Schreiben an das BSG vom 23.04.2015 auch das Schreiben der Balearen-Regierung vom 15.10.2010 erwähnt, das mit einer beglaubigten Übersetzung versehen ist, aus der zu erlesen ist, dass die Kläger einen Antrag in Spanien auf Hilfe gestellt haben, jedoch die Balearen-Regierung mehrfach bestätigt hat, dass die Kläger in ganz Spanien kein Anrecht auf spanische Sozialleistungen haben.

Somit bestätigt Frau Ziegenhohn-Soßna (LVR) ihre Lüge an das BSG, um das BSG zu   beeinflussen, eine gerichtliche Entscheidung gegen die Kläger zu erwirken.

Eine Ausrede, dass sie vom Auswärtigen Amt am 14.03.2014 falsch informiert wurde, ist somit ausgeschlossen, im Gegenteil, das beweist, dass Frau Ziegenhohn-Soßna es  unterlassen hat, die Angaben der Deutschen Botschaft Madrid zu überprüfen.

Ein Dezernat 7 des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln, das von der Profession her den ganzen Tag nichst anderes zu tun hat und sich auf spanisches Sozialrecht konzentriert, somit darauf spezialisiert ist, will vom spanischen Sozialrecht die Rechtsnormen nicht kennen, ebenso alle EU-VO vorsätzlich außer Acht lässt, bedient sich (Verdacht) bestellter Aufträge an die Botschaft in Madrid, falsche Aussagen zu tätigen, um  damit den LVR davor zu schützen, seine falschen Behauptungen und Betrügereien  seit der Kündigung der Sozialhilfe vom 29.07.2010 für die Kläger, durch Betrug zu rechtfertigen und dem Gericht vorlegen zu können.

Hierbei wurde der LVR eindeutig durch das Unterlassen der Amtsermittlung des LSG NRW (speziell Richterin Dr. Kniesel), die Urkunden der spanischen Behörden zu überprüfen, unterstützt und macht sich dadurch ebenfalls strafbar.

Amtspflichtverletzung § 839 BGB i. V. mit Artikel 34 GG und Straftat gemäß § 263 StGB.  

Ein Landschaftsverband der auf seinen Internetseiten mit seiner Fürsorglichkeit, vor allem für Behinderte wirbt (Qualität für Menschen), scheut sich nicht, Betrügereien zu begehen, um sich seiner Verantwortung zu entziehen und dabei die Euthanasierung gegen eine Schwerstbehinderte durch Unterlassen begeht und zwar unter Vorsatz !!

Es ist unerträglich, dass wir Opfer von kriminellen Betrügern geworden sind, die dem Staat als Fürsorgeverantwortliche bekannt sind, aber leider auch nur gewöhnliche Verbrecher sind.

Meine Frau befindet sich durch die Lebensumstände täglich in Lebensgefahr.

Artikel 2 und 3 des GG sind den Behörden offensichtlich unbekannt.

Ich hege die Vermutung, dass man in Deutschland meint, ich würde mit meiner Frau (Pflegegrad 4) täglich am Strand Sangria saufend, deutsche Sozialgelder verpulvern!

Wir sind auch nicht mit Florida-Rolf verwandt.

Ich erkläre hiermit an Eidesstatt, dass alle meine Angaben der Wahrheit entsprechen und die Anlagen vorhanden und authentisch sind.

Dieter Kern

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