Die vorsitzende Person und ihre Aufgaben nach dem LPVG/NW:

Die vorsitzende Person des Personalrates und ihre Aufgaben nach dem Landespersonalvertretungsgesetz von NRW (LPVG/NW) in der Fassung vom 05. Juli 2011:

Ein weiterer Kommentar des Manfred Engelhardt:

§ 29 (Fn 84) des LPVG/NW lautet

(1)    Der Personalrat wählt aus seiner Mitte die vorsitzende Person und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten sind, darf die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie die vorsitzende Person.

(2)    Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

Hier stellt sich dann unmittelbar die Frage danach, was die laufenden Geschäfte des Personalrates sind, die die vorsitzende Person zu führen hat?

Das erste lfd. Geschäft der vorsitzenden Person ergibt sich aus § 30 (Fn 16) Absatz 2 LPVG/NW

(2)    Die weiteren Sitzungen beraumt die vorsitzende Person des Personalrates an, Sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrates und die in § 36 genannten Personen zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

Dies bedeutet, dass die erste Amtshandlung nach der konstituierenden Personalratssitzung von der vorsitzenden Person auszugehen hat.

Dazu gehört die Festlegung der Tagesordnung. Will heißen, dass die vorsitzende Person den Tagesordnungsentwurf zu erstellen hat, der dann in der Personalratssitzung nach der Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch die vorsitzende Person zur Diskussion und Beschlussfassung zu stellen ist. Erst durch die Beschlussfassung der Personalratssitzung entfällt die Vorläufigkeit des Tagesordnungsentwurfes und selbiger wird durch Mehrheitsbeschluss zur Tagesordnung erhoben.

Generell gilt:

Die vorsitzende Person hat bei der Erstellung des Tagesordnungsentwurfes alle Angelegenheiten zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrates gehören. Der Tagesordnungsentwurf muss so gestaltet sein, dass es den Personalratsmitgliedern und den Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten sowie den Vertreter/Innen der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten etc., die an den Personalratssitzungen teilnehmen können und somit einzuladen sind, möglich ist, sich auf die Beratungsgegenstände sachlich hinreichend und umfänglich vorzubereiten. Änderungen zur Tagesordnung müssen, wenn gewünscht, in der Sitzung vorgetragen werden. Mit den gewünschten Änderungen versehen beschließen dann die Personalratsmitglieder mit Mehrheit die Tagesordnung.

Die vorsitzende Person leitet die Personalratssitzungen. Sie bereitet die anfallenden Themen, die sich überwiegend aus den Beteiligungsrechten des Personalrates nach dem LPVG/NW ergeben, sitzungsreif vor. Die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten ergeben sich aus folgenden Paragrafen nach dem LPVG/NW: § 72 (Fn 30) Mitbestimmung; § 73 (Fn 32) Mitwirkung; § 74 (Fn 33) Beteiligung bei Kündigungen und Abmahnungen; § 75 (Fn 32) Anhörung; § 76 Beratungsbeteiligung bei Prüfungen; § 77 (Fn 34) Beteiligungsregelungen bei Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen, Unfallverhütungsvorschriften etc. pp..

Die vorsitzende Person ist in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten direkter Ansprechpartner der Dienststelle. Im Falle, dass der Personalrat bestimmte Aufgaben auf Ausschüsse und/oder Personalratsmitglieder delegiert, bleibt die vorsitzende Person in Bezug auf die Themenvorbereitung dieser Angelegenheiten für die jeweilige Personalratssitzung in der Pflicht.

Die vorsitzende Person leitet die Personalratssitzung als „Primus inter Pares“ bzw. Prima inter Pares“ Quasi als erste Person unter Gleichen ist sie nicht mit besonderen Rechten ausstaffiert. Die vorsitzende Person hat jedoch das Privileg der Sitzungsleitung, was bedeutet, dass sie in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort an die einzelnen Sitzungsteilnehmer/Innen (Diskutanten und Diskutantinnen) erteilt und für einen demokratischen Sitzungsablauf Sorge zu tragen hat.

Die Aufgabenstellung der vorsitzenden Person ergibt sich rechtlich aus § 29 (Fn 84) LPVG/NW. Im Gegensatz zu früheren Landespersonalvertretungsgesetzfassungen in NRW ist die vorsitzende Person nicht in einen sogenannten „Vorstand“ eingebunden, was ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben ganz klar erhöht.

Dies führt dann auch in der Konsequenz dazu, dass die Niederschriften, die über Personalratssitzungen zwingend zu führen sind (§ 37 Abs. 1 LPVG/NW), von der vorsitzenden Person in jedem Fall und von einem weiteren Personalratsmitglied zu unterzeichnen sind. Die vorsitzende Person muss dann dafür Sorge tragen, dass die Niederschriften in einer der Folgesitzungen zur Diskussion und Verabschiedung gestellt werden

Das Amt der vorsitzenden Person eines Personalrates nach dem LPVG/NW ist in der Regel ein anspruchsvolles und belastendes Ehrenamt. Nicht nur die Leitung der Personalratssitzung und die Beachtung und Einhaltung der dazu bestehenden Regularien fordern die vorsitzende Person in hohem Maße. Auch die häufigen Auseinandersetzungen mit der Dienstelle, die diesem Amt immanent sind, fordern die vorsitzende Person in der heutigen Zeit in zunehmendem Maße. Ferner sind Formalitäten und Prozedere externer und interner Natur sorgsam zu beachten und einzuhalten.

Ausschließlich die vorsitzende Person (im Verhinderungsfalle eine/r ihrer Stellvertreter/Innen in der Reihenfolge der Wahl auf der Konstituierungssitzung nach § 30 LPVG/NW) vertritt den Personalrat nach außen. Dies bedeutet u.a., dass alle Entscheidungen bzw. Beschlüsse des Personalrates , die in Bezug auf die Dienstelle gefasst worden sind, ausschließlich durch die vorsitzende Person auch der Dienststelle mitgeteilt werden.

Ferner bedeutet dies, dass nur die vorsitzende Person Erklärungen der Dienststelle gegenüber dem Personalrat entgegen nehmen kann. Dienstvereinbarungen, die gemäß § 70 LPVG/NW (http://ak-gewerkschafter.com/category/lpvg/) zwischen Personalrat und Dienststelle vereinbart werden, unterzeichnet einzig und alleine die vorsitzende Person.

Die vorsitzende Person kann jedoch nur Erklärungen abgeben, wie diese zuvor als Beschlüsse im Personalrat mehrheitlich verabschiedet worden sind. Die heißt im Klartext, dass sie in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach Beschlussfassung „Sprachrohr“ des Personalrates als „Primus inter Pares“ bzw. „Prima inter Pares“ ist.

Die vorsitzende Person leitet auch gemäß § 45 (Fn 21) Abs. 1 LPVG/NW die Personalversammlung.

Der § 45 Abs. 1 LPVG/NW lautet:

(1)    Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle, Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

Hier ist die vorsitzende Person in der Pflicht, soweit sie an der Durchführung bzw. Leitung der Personalversammlung nicht gehindert ist, diese Aufgabenstellung wahrzunehmen. Erst bei Verhinderung (Unabkömmlichkeit) wird diese Aufgabenstellung auf eine ihrer Stellvertreter/Innen -in der Reihenfolge des Wahlergebnisses- übertragen.

Die Freistellung der Mitglieder im Personalrat sind im § 42 (Fn 17) LPVG/NW geregelt. Der Absatz 3 des § 42 LPVG/NW lautet:

(2)    Mitglieder des Personalrates sind durch die Dienststelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich bist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei ist zunächst die vorsitzende Person und sodann je ein Mitglied der Gruppe, der die vorsitzende Person nicht angehört unter Beachtung der in dieser Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Die übrigen Freistellungen richten sich nach der Gruppenstärke; Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierbei gruppenübergreifend zusammenschließen. Die Freistellung hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgeltes zur Folge und darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

Die entscheidende Passage in Bezug auf die Freistellung der vorsitzenden Person lautet also:

„Dabei ist zunächst die vorsitzende Person und sodann je ein Mitglied der Gruppe, der die vorsitzende Person nicht angehört unter Beachtung der in dieser Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen.“

Dies ist seitens des Gesetzgebers eine explizite Passage im Gesetzestext, die aus Sicht des Kommentators ein „Muss“ bedeutet! Wie auch anders könnte die vorsitzende Person in einer Dienststelle ab 200 Beschäftigten ihrer sehr umfangreichen Aufgabenstellung, die als „Geschäftsführung des Personalrates“ bezeichnet werden muss, nachkommen?

Die Aufgabenstellung der vorsitzenden Person nach dem LPVG/NW geht somit weit über die Pflicht der Repräsentanz hinaus. Sie ist ein Full-Time-Job mit einem absolut hohen Maß an Verantwortung.

Share
Dieser Beitrag wurde unter LPVG veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Die vorsitzende Person und ihre Aufgaben nach dem LPVG/NW:

  1. Pingback: Manni Engelhardt kommentiert: Die Personalversammlung nach dem LPVG/NRW in der Fassung vom 05.07.2011:. | Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert