Der BBU informiert über AKW Esenshamm: Kläger schreiben an das OVG Lüneburg!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soenben hat uns als Gewerekschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) eine Pressemitteilung des BBU über dessen Vorstandsmitglied und Pressesprecher Udo Buchholz (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=bbu+udo+buchholz) erreicht.

Darin reicht der BBU die Pressemitteilung der Klagegruppe AKW Esenshamm vom 16.07.19 weiter (AKW Esenshamm: Kläger schreiben an das OVG Lüneburg!). Wire haben die komplette Mitteilung nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet und in der Kategorie „ATOMPOLITIK“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/atompolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator

            

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Der BBU teilt mit:

BBU-Pressemitteilung
18.07.2019

Unten (S. 3) die Pressemitteilung der Klagegruppe AKW Esenshamm vom
16.07.2019

AKW Esenshamm:
Kläger schreiben an das OVG Lüneburg

(Bonn, Hannover, 18.07.2019) Anfang Juli 2019 haben mehrere Kläger über
ihre Rechtsanwältin Joy Hensel gegen die Rückbaugenehmigung des
Atomkraftwerkes (AKW) Esenshamm ein 54 seitiges Schreiben an das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg geschickt. Damit reagierten sie auf eine
Stellungnahme des Niedersächsischen Umweltministerium (NMU). Der
klagebegleitende Arbeitskreis hat jetzt in einer Pressemitteilung den
Stand der Dinge dargelegt.

Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) begrüßt es, dass
sich besorgte Bürgerinnen und Bürger kritisch mit dem Verfahren zum
Rückbau des AKW Esenshamm befassen. „Es ist gut, dass das AKW Esenshamm
stillgelegt wurde. Beim Rückbau des AKW muss jetzt der Schutz der Bevölkerung
und der Umwelt oberste Priorität haben. Ebenfalls zum Schutz der
Bevölkerung müssen die noch in Niedersachsen laufenden Atomkraftwerke
Grohnde und Lingen 2 sofort stillgelegt werden“, fordert
BBU-Vorstandsmitglied Udo Buchholz. Grundsätzlich engagiert sich der BBU
für die sofortige Stilllegung aller AKW und Atomanlagen im Bundesgebiet
und darüber hinaus.

Zum Rückbauverfahren des AKW Esenshamm heißt es In der Pressemitteilung
der Klagegruppe vom 16. Juli 2019 u. a.: „Obwohl das Kraftwerk
nunmehr brennstofffrei ist, sollen weiterhin radioaktive und mit
Borsäure belastete Abwässer mit höherer Konzentration in die Weser
eingeleitet werden. Radioaktive Abwasser-Belastung wird verursacht durch
z.B. Dekontaminierung von Wänden, Böden, Anlagenteilen und Zerlegen von
Bauteilen oder Konditionieren von flüssigen Abfällen. Zur billigen
Entsorgung wird das alles in die Weser verbracht. Die Kläger haben
beantragt die kürzlich zum AKW Brunsbüttel vereinbarte mehr als 95 %-ige
Reduktion der Einleitwerte auch beim AKW Esenshamm anzuwenden.“

Weiter heißt es in der Pressemitteilung: „Es fehlen Untersuchungen zur
Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Wasserrahmenrichtlinie (Belastung,
Verschlechterung) und insb. zu den Qualitätsverschlechterungen auf die
Reetflächen (gesetzlich geschütztes Biotop gem. §30 BNatSchG).“

Vom Umgang mit Atommüll, der bei der Stilllegung und dem Rückbau von
Atomkraftwerken anfällt

Der BBU legt generell großes Augenmerk auf den Umgang mit Atommüll, der
bei der Stilllegung und dem Rückbau von Atomkraftwerken anfällt. Der
Verband lehnt die Verbringung von sogenanntem freigemessenen Atommüll
auf Mülldeponien und in Verbrennungsanlagen ab. Eine derartige
Verbringung erfolgt u. a. in der Mülldeponie in Dörpen (Emsland). Dort
werden Reste des AKW Lingen 1, das bereits vor Jahren stillgelegt wurde,
eingelagert.

„Freigemessen“ bedeutet, dass radioaktiv belasteter Abfall, der eine
bestimmte Belastung unterschreitet, nicht mehr unter das Atomrecht
fällt, sondern zu „normalem“ Müll erklärt wird und dann deponiert,
verbrannt oder – das ist der größte Teil – frei verwertet werden darf.
Damit erhöht sich zum einen die radioaktive Strahlung in der Umwelt, zum
andern können die radioaktiven Stoffe eingeatmet werden oder in
Nahrungsmittel gelangen. Es gibt keine Grenze, unterhalb derer
radioaktive Stoffe unbedenklich sind, daher ist das „Freimessen“ bzw.
die Freigabe insgesamt abzulehnen“. Der BBU warnt, dass bundesweit aus
dem Abbau der Atomanlagen Hunderttausende von Tonnen dieses Abfalls
anfallen werden.

Weitere Informationen des BBU zur „Freimessung“ von Atommüll auf der
Startseite der BBU-Homepage unter https://bbu-online.de/.

Direktlink:
https://bbu-online.de/AK%20Energie/Aktuelles%20AK%20Energie/Deponietabelle%202017/Deponietabelle%20Erlaeuterungen%202017-2.pdf

Engagement unterstützen

Zur Finanzierung seines vielfältigen Engagements bittet der BBU um
Spenden aus den Reihen der Bevölkerung. Spendenkonto: BBU, Sparkasse
Bonn, IBAN: DE62370501980019002666, SWIFT-BIC: COLSDE33.

Informationen über den BBU und seine Aktivitäten gibt es im Internet
unter http://www.bbu-online.de und telefonisch unter 0228-214032. Die
Facebook-Adresse lautet;

www.facebook.com/BBU72

Postanschrift: BBU, Prinz-Albert-Str.
55, 53113 Bonn.

Der BBU ist der Dachverband zahlreicher Bürgerinitiativen,
Umweltverbände und Einzelmitglieder. Er wurde 1972 gegründet und hat
seinen Sitz in Bonn. Weitere Umweltgruppen, Aktionsbündnisse und
engagierte Privatpersonen sind aufgerufen, dem BBU beizutreten um die
themenübergreifende Vernetzung der Umweltschutzbewegung zu verstärken.
Der BBU engagiert sich u. a. für menschen- und umweltfreundliche
Verkehrskonzepte, für den sofortigen und weltweiten Atomausstieg, gegen
die gefährliche CO2-Endlagerung, gegen Fracking und für
umweltfreundliche Energiequellen.

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Arbeitskreis zur Begleitung der Klage gegen NMU zu dieser Genehmigung
zum Rückbau des AKW Esenshamm

i.A. Hans-Otto Meyer-Ott, Hammelwarder Außendeich 8, 26919 Brake
ott.meyer-ott@ewetel.net <mailto:ott.meyer-ott@ewetel.net>

Brake, den 16.07.2019

P r e s s e m i t t e i l u n g
zu unserer 54 seitigen Antwort auf NMU an das OVG Lüneburg vom 6.7.2019.

Exemplarische Beispiele unserer Replik auf das NMU :

1. Obwohl das Kraftwerk nunmehr brennstrofffrei ist, sollen weiterhin
radioaktive und mit Borsäure belastete Abwässer mit höherer
Konzentration in die Weser eingeleitet werden. Radioaktive
Abwasser-Belastung wird verursacht durch z.B. Dekontaminierung von
Wänden, Böden, Anlagenteilen und Zerlegen von Bauteilen oder
Konditionieren von flüssigen Abfällen. Zur billigen Entsorgung wird das
alles in die Weser verbracht. Die Kläger haben beantragt die kürzlich
zum AKW Brunsbüttel vereinbarte mehr als 95 %-ige Reduktion der
Einleitwerte auch beim AKW Esenshamm anzuwenden.

2. Es kann nicht sein, dass die Gesundheit der Menschen und der Schutz
der Natur weniger Wert ist als in Schleswig-Holstein. Allerdings zieht
sich das bereits durch das gesamte Verfahren. Es fehlen Untersuchungen
zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Wasserrahmenrichtlinie
(Belastung, Verschlechterung) und insb. zu den
Qualitätsverschlechterungen auf die Reetflächen (gesetzlich geschütztes
Biotop gem. §30 BNatSchG) und der geplanten Weservertiefung der Kläger.
In der Brackwasserzone liegt eine durchschnittliche Flussgeschwindigkeit
von 3,75 km/h vor.

3. Ebenfalls ungenügend ist der Deichschutz. Dabei hat man sich nicht an
die erforderlichen Vorgaben gehalten und nur auf die KTA Regel 2207
bezogen. Diese sieht fälschlicherweise nicht das Umsetzen des fehlenden
Deichbestickes vor (hier im Umfeld des AKW mehrere Mängel), sondern nur
das Benennen. Häufigkeit und Stärke von Sturmfluten bzw. Hochwasser
können nicht Bemessungswasserstände und Deichhöhe festlegen (Prof.
Schüttrumpf). Es fehlen Prognosestudien zum Hochwasser bis 2100 inkl.
Berücksichtigung der Schmelze des Permafrostes und Klimaauswirkungen.

4. Die Kläger fordern unmißverständlich

– das Einholen eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen auf
a)den Brackwasserbereich und b)die Reetfläche und c)das Urteil des
EUGH(1.7.15) zur Weservertiefung (Zusatzbelastung) und d) zu WRRL und
UVP zu Schlamm und Abwasseruntersuchungen inkl. vollständiger
Untersuchung aller Schutzgüter.

– Danach hat die Beklagte NMU zu entscheiden, welche Grenzwerte sie nach
§ 7 (3) i.V.m. (2) Nr. 3 AtG in der 1. SAG festzulegen hat und welche
Zusatzmaßnahmen im Risikogebiet Hochwasser i.V.m. § 57 (1)Nr.1 und Nr.3
WHG i.V.m. § 82 (2), (4) und (5) WHG anzuordnen sind. Somit liegt eine
Konzentrationswirkung für die 1. SAG vor.

MfG
i.A. Hans-Otto Meyer-Ott
für o.a. AK und den Arbeitskreis Wesermarsch (regionale BI`s Umweltschutz)

P.S. Bei Bedarf können Sie die 54 seitige Replik unserer RA`in Joy
Hensel oben anfordern

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