„CAUSA OHLEN“: Gegen den an Polizeistaatswillkür erinnernden Beschluss des Amtsrichters Esselborn wurde Verfassungsbeschwerde eingeleitet!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in die „CAUSA OHLEN“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-ohlen/) kommt bekanntermaßen immer mehr Brisanz hinein. Das „Juristische Tollhaus“ hatte ja jüngst eine weitere Eskalationsstufe „gezündet“! Der Amtsgerichtsrichter mit Namen Esselborn hatte einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, um die NOTE BOOKS des unterzeichnenden Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis- (AK-) Koordinator zwecks Auffindung von vorgeblichen Beweismitteln wegen Beihilfe zu einer vorgeblichen Beleidigung der Staatsanwältin Dauber in den Besitz der Ermittlungsbehörde zu bringen. Hier könnt Ihr die Details dazu durch das Anklicken der nachstehenden Links aufrufen:

http://ak-gewerkschafter.com/2014/11/18/versucht-das-jurstisches-tollhaus-in-der-causa-ohlen-angst-und-schrecken-zu-verbreiten-wir-nehmen-den-neuen-fehdehandschuh-an/

http://ak-gewerkschafter.com/2014/11/20/das-erste-interview-mit-einem-freien-journalisten-in-der-causa-ohlen-zur-juengsten-massnahme-des-juristischen-tollhauses/!

In der Tat, wie nicht nur wir meinen, eine Maßnahme, die an Polizeistaatsmethoden erinnert!

Hier kann deutlich in der „CAUSA OHLEN“ dokumentiert stehend nachgelesen werden, wie sich die Justiz auf eine „Fährte“ hat führen lassen, die durch Anzeigen des Ohlen-Advokaten Elmar D. aus AC. (Der Mann der nicht öffentlich genannt werden will!) initiiert worden ist. Das wird uns allerdings nicht daran hindern, den Unterschlager unseres seinerzeitigen AK-Kassenbestandes mit Namen Franz-Josef Ohlen weiterhin mit dieser Sache zu kontaktieren. Dies werden wir nötigenfalls mit der Erzwingung der Abgabe der III. Eidesstattlichen Versicherung (III. „Offenbarungseid“) an diesen Herren in 2015 angehen, denn immerhin wurden aus den unterschlagenen 200, 60 Euro Kassenbestand mit Gebühren und Gerichtskosten etc. ca. 400, — Euro. Davon stehen noch 139, — Euro aus. Den Rest hat Ohlen bereits durch gerichtsvollziehende Zwangsmaßnahmen zurückerstatten müssen.

Heute nun haben wir gegen den Beschluss des Amtsgerichtsrichters Esselborn eine Verfassungsgerichtsbeschwerde fixiert, die per Einschreiben und Rückschein zum Bundesverfassungsgericht gesendet worden ist.

Wie das Bundesverfassungsgericht damit umgehen wird, bleibt abzuwarten? Wir haben allerdings damit in der „Bananenrepublik Deutschland“ einen weiteren „Prüfstand“ für Maßnahmen aus dem „Juristischen Tollhaus“ aufgemacht, der von öffentlichem Interesse ist und den wir selbstverständlich wieder auf unserer Homepage und in der „CAUSA OHLEN“ dokumentieren wollen! Ferner werden wir jedes Detail zu dieser Sache weiter dokumentieren.

Richter Esselborn wird diesbezüglich von uns beim Amtsgericht Aachen dazu beschieden werden.

Und hier folgt die Verfassungsgerichtsbeschwerde vom heutigen Tage zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

„Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen

01.Dezember 2014

-EINSCHREIBEN und RÜCKSCHEIN-

An das

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde wegen Feststellung des Verstoßes des Amtsgerichts Aachen mit dessen Beschluss vom 09. Oktober 2014 (Überstellung und Durchführung erfolgte am 17. November 2014 ?) unter dem Aktenzeichen 621 Gs-1 Js 807/14-958/14 wegen Verletzung der Artikel 1, 5 und 10 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

Hiermit wird form- und fristgerecht die vorbezeichnete Verfassungsgerichtsbeschwerde eingereicht.

S a c h v e r h a l t :

a) Wegen des Tatvorwurfs der Beihilfe zur Beleidigung wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das seit Mai 2014 unter dem Az.: 1 Js 871/14 bei der Staatsanwaltschaft in Aachen geführt wird. Diesbezüglich werden bis datgo hier vorliegende eile der Ermittlungsakte als Anlage 1) dieser Verfassungsbeschwerde beigefügt.

b) Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit bestritten, der nach dem Pressegesetz Verantwortliche für sämtliche Veröffentlichungen auf der Homepage des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises (http://ak-gewerkschafter.com/) zu sein. Alle Veröffentlichungen, die auf dieser Homepage und somkit auch in die Kategorie „CAUSA OHLEN“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-ohlen/) gepostet wurden, stehen für jeden frei zu lesen. Hätte die Staatsanwaltschaft Aachen hier den Tatbestand einer „Beihilfe“ zur Beleidigung oder eine Beleidigung als solche erkannt, hätte sie unverzüglich Anklage erheben können.

c) Dies hat sie jedoch nicht getan. Stattdessen beantragte sie beim Amtsgericht zu aachen einen Beweissicherungsbeschluss, der mit einem Hausdurchsuchungbefehl kombiniert war. Das Amtsgericht Aachen (Amtsgerichtsrichter Esselborn) erließ dann auch tatsächlich diesen, durch nichts zu vertretenden Beschluss am 09. Oktober 2014 –siehe Anlage 2. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Aachener Polizei erfolgte dann allerdings erst am 17. November 2014. Am selben Tage wurde durch den Beschwerdeführer direkt schriftliche Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt –siehe Anlage 3).

d) Beschlagnahmt wurden zwei NOTE BOOKS des Beschwerdeführers, die bis zum heutigen Tage noch nicht wieder freigegeben sind.

B e g r ü n d u n g  d e r  V e r f a s s u n g s g e r i c h t s b e s c h w e r d e .

  1. Die durch das Amtsgericht beschlossen Maßnahmen sind, was die Mittel anbelangt, vollkommen unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit bestritten, für alle Veröffentlichungen auf der Homepage http://ak-gewerkschafter.com inhaltlich verantwortlich zu sein. Da es nur um die vorgeblich veröffentlichte Beleidigung gehen konnte und kann, hätte die Staatsanwaltschaft, sofern es tatsächlich eine Beleidigung und somit eine Beihilfe dazu gegeben hätte oder noch geben würde, unverzüglich Anklage erheben können. Hier scheint es aber vielmehr so zu sein, dass die Anklagebehörde die Veröffentlichungen allesamt, die auf der Homepage http://ak-gewerkschafter.com/ besonders zum Verhalten der Justiz, besser gesagt einem „Juristischen Tollhaus“ gepostet stehen, ein Dorn im Auge zu sein. Vor diesem Hintergrund belichtet stellt diese unverhältnismäßige Maßnahme einen Verstoß gegen Artikel 5, Abs. 1 Grundgesetz dar.
  1. Eine Anzeige, die der Beschwerdeführer gegen die von der vorgeblichen Beleidigung betroffenen Staatsanwältin u. a. richtete (siehe Anlage 4), mag im Lichte der Objektivität besehen deutlich machen, was die Justiz eigentlich mit der durch diese Verfassungsgerichtsbeschwerde aufgegriffene Situation bezwecket bzw. bezwecken will. Der Beschwerdeführer sieht jedenfalls darin u. a. einen eklatanten Verstoß gegen seine durch Artikel 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde. Wie anders kann es sein, dass das Erscheinen der Kriminalpolizei vor der Haustür des Beschwerdeführers innerhalb der Nachbarschaft ein schräges Licht auf diesen werfen soll. Die Behandlung war vollkommen unangemessen, überzogen, der Aufklärung nicht dienlich und insgesamt menschenunwürdig!

3. Durch die Beschlagnahmung und die daran sich anschließende Auslesung zweier NOTE BOOKS verletzen das Post- und Fernmeldegeheimnis. Da die Maßnahme vollkommen unnötig war, weil es Veröffentlichungen gibt und nur diese ausschließlich von Relevanz für den Beleidigungs- und Beleidigungsbeihilfevorwurf sind, kann es hier nur um das Auslesen des privaten E-Mail-Wechsels zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Freunden, Kollegen, Familienangehörigen und Bekannten gehen, was eklatant den Artikel 10, Abs. 1 Grundgesetz, nämlich das garantierte Recht auf Post- und Fernmeldegeheimnis, verletzt. Auf Absatz 2 des Artikels 10 kann sich die Staatsmacht im vorliegenden Fall nicht berufen, es sei denn, sie unterstellt dem Beschwerdeführer, dass er durch seine Publikationen die Grundordnung der Republik gefährde, quasi „Staatsfeind“ sei, der die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährde. Ganz im Gegenteil kann der Staatsmacht (Justiz) hier unterstellt werden, dass diese die demokratische Grundordnung auf den Kopf stellt, mit dem Ziele Angst und Schrecken zu verbreiten, um somit im vorliegenden Fall weitere Publikationen des Beschwerdeführers zu unterbinden.

gez. Manfred Engelhardt

Anlagen: 1 – 3″

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