Beweisanordnung des LSG

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie wir unlängst berichteten (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/) , ist die Summe von 1.500, — €, die Kollege Dirk Momber für die Erstellung eines weiteren Gutachtens benötigt, zusammen gekommen. Somit kommt das Landessozialgericht (LSG) in Essen nicht daran vorbei, das Verfahren in Gang zu halten.

Unter dem Az.: L 13 SB 135/10: Dirk Momber ./. StädteRegion Aachen Versorgungsamt ist nunmehr eine Beweisanordnung des LSG getroffen, die unter Punkt 5 folgende Beweisfrage enthält:

„Falls Sie eine Schwerbehinderung des Klägers bejahen: Konnte sich der Kläger im Juli 2008 aufgrund der Schwere seines Leidens außerhalb seines KfZ nur mit fremder Hilfe oder mit Anstrengungen, insbesondere Schmerzen, quasi vom ersten Schritt an nur noch mühevoll bewegen wie ein Querschnittgelähmter (ohne entsprechende Rollstuhlversorgung)…?“

Diese Frage erachte ich ganz persönlich als eine zynische Fragestellung; denn ein Querschnittgelähmter kann nicht einen Schritt mehr tun, wenn tatsächlich seine Nervenbahnen in der Wirbelsäule durchtrennt sind!

Es ist für mich ganz persönlich widerlich, lesen zu müssen, wie hier in Bezug auf Querschnittgelähmte konstruierte Fragestellungen erhoben werden, die einzig und alleine dazu dienlich sein sollen, betroffenen Menschen den Grad ihrer Schwerbehinderung richterlich aberkennen zu können.

Wir werden über den Fortgang der Angelegenheit weiterhin und fortlaufend berichten.
Manni Engelhardt –AK-Koordinator-

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