Inmitten der CORONA-HYSTERIE entscheidet das LSG Rheinland Pfalz, dass Impfbeschwerden kein Arbeitsunfall sind!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir beständig auf die negativen Auswirkungen der CORONA-HYSTERIE für die arbeitenden und lernenden Menschen in der BANANENREPUBLIK DEUTSCHLAND (http://ak-gewerkschafter.com/?s=bananenrepublik+deutschland) hingewiesen, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen und nachlesen könnt.

> http://ak-gewerkschafter.com/?s=corona !

Das JURISTISCHE TOLLHAUS hat jetzt wieder zugeschlagen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat jetzt richterlich entschieden, dass Impfbeschwerden kein Arbeitsunfall sind.

                      

Wer sich beim Arbeitgeber eine Impfung abholt, kann bei anschließend auftretenden Beschwerden nicht auf einen Arbeitsunfall pochen.

Diese Entscheidung mit Aktenzeichen L 2 U 159/20 wurde mit nachstehender Pressemitteilung des LSG veröffentlicht:

Pressemitteilung 1/2021 des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen?

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 06.09.2021 entschieden.

Der Kläger des konkreten Falles ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe. Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil vom 06.09.2021, Aktenzeichen: L 2 U 159/20

Dieses Urteil passt ja prima zu den angebotenen CORONA-IMPFUNGEN!

Wer sich die bei seinem Arbeitgeber abholen möchte, würde besser bis zur Anordnung der grungesetzwidrigen Anordnung der Impfpflicht warten, damit er eventuelle Ansprüche, die aus Kalamitäten der Impfung resultieren, geltend machen kann.

EIN WITZ IN HÖCHSTER POTENZ, WENN MAN TIEFER DARÜBER NACHENKT!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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