BAG-Entscheidung wieder einmal positiv für Arbeitnehmer! Bei Betriebsübergängen gilt ein Fortsetzungsverlangen des Arbeitsverhältnisses für Arbeitnehmer! BAG-Urteil vom 27. Januar 2011 mit dem AZ: 8 AZR 326/09

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt:

Für mich ist die Entscheidung des 8. Senates des BAG in Sachen Betriebsübergang ein weichenstellendes und für uns Arbeitnehmer positives Urteil.

Die oftmalige Praxis von Arbeitgebern, die Betriebe erwerben oder abgeben, die Arbeitnehmerschaft bei Betriebsübergängen in den „freien Fall“ zu hieven, ist hier deutlich höchstrichterlich „gedeckelt“ worden.

Eine Klägerin, die 10 Jahre ununterbrochen bei einem Unternehmen ( V GmbH) beschäftigt war, hat hier deutlich obsiegt!

Die Kleinpaketfertigung, in der die Klägerin tätig war, führte Aufträge für die Beklagte durch, die jedoch zum 31.03.2077 die Verträge mit der V GmbH kündigte. Kurzerhand übernahm die Beklagte zum 01.04.2007 in ihrem Druckzentrum und setzte hier Leiharbeitnehmer bei dieser Kleinpaketfertigung ein! Die Arbeitnehmer der V GmbH erhielten ein Hausverbot und durften das Druckzentrum nicht mehr betreten! Die Beklagte stellte die Klägerin u.a. frei und kündigte sie dann letztendlich am 31.07.2007! Eine „manchesterkapitalistische“ Methode, deren Beispiel heute geradezu Schule macht!

Die Klägerin erhob hiergegen – jedoch 3 Wochen später – arbeitsgerichtliche Klage. Sie machte geltend, dass wegen des Betriebsüberganges zum 01.04.2007 ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen sei.

Der Fall ging vor das LAG Sachsen-Anhalt, das mit Urteil vom 20.01.2009, Az.: 8 Sa 146/08 der Klägerin recht gab.

Hiergegen legte die Beklagte, was zu erwarten stand, Revision beim BAG ein.

Das stellte fest, dass zu Recht ein Übergang des Betriebsteiles in dem die Klägerin seit Jahren beschäftigt war, festzustellen sei und das Arbeitsverhältnis somit fortzusetzen gewesen wäre.

Insoweit sei der Antrag der Klägerin nicht verfristet und auch nicht verwirkt. Betriebsveräusserer und Betriebserwerber müssen gemäß § 613 a Abs. 5 BGB die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend unterrichten. Eine derartige Unterrichtung war im vorliegenden Fall überhaupt nicht erfolgt, so dass die Monatsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB für den Widerspruch nicht wirksam werden konnte. Sowohl die Frist für den Widerspruch als die Anspruchsfrist zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Erwerber des Betriebes sind deshalb nicht einzuhalten gewesen.

„GUT GEBRÜLLT LÖWE!“ kann ich hier nur attestieren; denn das Rauswurfprinzip, dass sich mit Ersatzeinstellung durch Menschen in prekären Arbeitsverhältnissen paart, ist schlimmer als das, was die Sklavenhalter in den Hochkulturen mit ihren Sklaven praktizierten! Der Übergang von Betrieben ist fast immer mit „Ferkeleien“ gegen die arbeitenden Menschen verbunden!

Hier hat das BAG mit seiner Entscheidung wirklich ein „GUTES WERK“ vollbracht. Weiter so!!!

(Quelle: Pressemitteilung Nr.: 9/11 des BAG vom 27.01.2011)

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  1. Malte Arnold sagt:

    Auch solchen Kommentaren spricht purer Sozialneid von Leuten, die außer ihrer verbohrten Ideologie der Gesellschaft nichts zu bieten haben!!!

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