Liebe Kolleginnen und Kollegen,
soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 36. ordentliche NEWSLETTER des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.
(Foto: Regine Blazevic)
Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Thomé Newsletter 36/2022 vom 18.09.2022
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Wesentliche Änderungen im Bürgerhartz-Gesetz der Regierungsentwurf
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Die Bundesregierung hat nun ihren Gesetzesentwurf zum Bürgergeldgesetz verabschiedet. Da dies aber weiterhin Armut per Gesetz bedeutet, ist es nur richtig und konsequent das sog. Bürgergeld treffend Bürgerhartz zu nennen.
Den Regierungsentwurf gibt es hier: https://t1p.de/4grm6
Ich habe mal die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf zusammengefasst:
1. Änderung SGB II: Art 1 Nr. 11 c) (Seite 14): Einführung einer weiteren Stufe bei den Erwerbstätigenfreibeträgen, für den Bereich von 520 EUR auf 1000 EUR nunmehr 30 % Erwerbstätigenfreibetrag, vorher 20 % (Praxis: max. 48 € anrechenbares Einkommen mehr als vorher)
- Änderung SGB II: Art 1 Nr. 12 (Seite 14): nur noch ein „angemessenes“ Kfz geschont, vorher jedes Kfz.
(Praxis: bedeutet weiterhin Kfz im Wert von 7.500 €, so wie im alten Recht) - Änderung SGB II: Art 1 Nr. 13 (Seite 16): Aufgabe der Zwangsverrentung nur bis zum 31.Dez. 2026, danach wieder wie jetzt. Im Referentenentwurf stand die Aufgabe jeder Zwangsverrentung ohne Laufzeit
- Änderung SGB II: Art. 1 Nr. 23 (Seite 21): Minderung bei erster Pflichtverletzung um 20 %, bei weiterer Pflichtverletzung um 30 %, insgesamt aber nicht höher als 30%.
- Änderung SGB II: Art 1 Nr. 36 (Seite 23): Streichung der ursprünglich geplanten Sippenhaftgemeinschaft bei fehlender Mitwirkung anderer BG-Mitglieder (im Referentenentwurf unter Art. 1 Nr. 37 b), wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit.
- Änderung SGB II: Art 1 Nr. 38 (Seite 23): Begrenzung der Aufrechnung von 30 % auf 20 %, wenn eine Aufrechnung aus § 42a und 43 SGB II kombiniert wird. Vorher waren hier 30 % möglich
- Änderung SGB II/SG B XII: Art 5 Nr. 5 + 15 (Seite 33/38 ff): Regelungen zur Fortschreibung der Regelbedarfe und Höhe der Regelleistungen und Festsetzung des persönlichen Schulbedarfes im Rahmen von BuT auf 116 € und 58 € = 174 € gesamt für das Jahr.
- Änderung SGB XII: Art 5 Nr. 6, Änderung im SGB XII in § 35 Abs. 5 SGB XII (Seite 35): Berücksichtigung von „Alter und Gesundheitszustand“ bei den KdU.
- Änderung SGB XII: Art 5 Nr. 13 a. (Seite 38): Ehrenamt und Übungsleitereinkünften als Jahrespauschalen, vorher Monatsbeträge
Bewertung: Insgesamt sind das lediglich kleine Änderungen, hier wäre nach der Kritik der Wohlfahrtsverbände von der Regierung mehr zu erwarten gewesen! Bei der Anpassung der Regelleistungen wurde lediglich der Inflationsausgleich berücksichtigt und das erst ab Januar 2023. Die Kosten sind aber schon seit Längerem immens gestiegen. Qualitativ bewegen sich die Änderungen nur auf dem Niveau, die Regelleistungen nicht offen verfassungswidrig werden zu lassen. Mit „mehr Respekt“ oder „mehr Zusammenhalt“, wie Herr Heil das versucht in der Öffentlichkeit zu verkaufen haben diese Änderungen nichts zu tun.
Was notwendig ist, dazu liegen Vorschläge zuhauf auf dem Tisch: Regelleistungen auf 678 € anheben, Herausnahme der Haushaltsenergie aus den Regelleistungen, Aufrechungs- und Kürzungsmoratorien in der Zeit der Krise.
Die Ungleichbehandlung der Menschen im Bezug von SGB XII Leistungen gegenüber den im SGB II hat mitnichten etwas mit „mehr Respekt“ zu tun, es handelt sich hier vielmehr um massivste Alten-, Kranken- und Behindertendiskriminierung.
2. Zur Info: es muss zum 1. Januar 2023 kein neuer Antrag gestellt werden / Hartz IV wird nur umbenannt
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Es erreicht Tacheles und auch mich die Frage, ob zum 01. Januar 2023 ein neuer Antrag gestellt werden muss. Díes ist nicht nötig, da die Hartz IV-Leistung von der Bundesregierung lediglich in Bürgergeld umbenannt wird. Inhaltlich handelt es sich bei den umbenannten Hartz IV Leistungen um Leistungen nach dem SGB II, dafür muss kein neuer Antrag gestellt werden. Der alte Bewilligungszeitraum wirkt fort.
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Aus Hartz IV wird »Bürgergeld«. Reale Verbesserungen oder Etikettenschwindel?
Bundesweites Hearing der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag zu Hartz IV und Sozialhilfe mit Vertreter:innen von Erwerbslosengruppen, Verbänden und Aktivist:innen
Freitag, 23. September 2022, 13:00 – 17:00, im Bundestag in Berlin
Für Kurzentschlossene: Jetzt noch bis zum 20.9. anmelden
Programm, Info und Anmeldung: https://www.linksfraktion.de/termine/detail/aus-hartz-iv-wird-buergergeld/
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3. Institut für empirische Sozial- und Wirtschaftsforschung Berlin (INES): Hartz IV-Sanktionen verfehlen Wirkung und machen krank
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Sanktionsfrei.de: Hartz IV-Sanktionen verfehlen ihre Wirkung – das ist das Ergebnis der ersten wissenschaftlichen Langzeitstudie zu Sanktionen in der Grundsicherung. Anstatt Menschen nachhaltig in Arbeit zu bringen, haben Kürzungen der Grundsicherung bei Verstößen gegen Auflagen der Jobcenter einen einschüchternden Effekt und können sogar Krankheiten verursachen. Den Kontakt mit den Jobcentern empfinden die im Rahmen der Studie „Hartz Plus“ Befragten größtenteils als hinderlich, statt als unterstützend. „Sanktionen verfehlen ihre behauptete Wirkung. Sie verursachen fast immer eine Kultur des Misstrauens. Die Menschen fühlen sich eingeschüchtert und stigmatisiert. Sanktionen bringen Menschen nicht in Arbeit und haben in einer modernen Grundsicherung nichts verloren.“ sagt die Gründerin von Sanktionsfrei e.V., Helena Steinhaus, anlässlich der Vorstellung der Studie in Berlin. Die Studie Hartz Plus wurde von Sanktionsfrei e.V. in Auftrag gegeben und vom Institut für empirische Sozial- und Wirtschaftsforschung Berlin (INES) durchgeführt.
Weitere Infos: https://sanktionsfrei.de/studie
4. Tacheles Fortbildung am 4. November: Betriebs- und Energiekosten – Sozialrechtliche Ansprüche im SGB II und SGB XII
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Angesichts steigender Kosten für Energie und generell steigender Lebenshaltungskosten bangen Leistungsbeziehende und Nichtleistungsbeziehende vor der nächsten Abrechnung der Hausverwaltung oder von Energielieferanten.
Das Fortbildung zeigt auf, welche Ansprüche es im SGB II und SGB XII zur Übernahme von Betriebs- und Energiekosten gibt, wie auch Menschen, die keine Sozialleistungen beziehen, diese geltend machen können und wo die Feinheiten dabei liegen.
Die Fortbildung richtet sich an Berater*innen und Multiplikator*innen.
Fortbildungsleitung: Florian Schilz, Berater bei Tacheles
4. Nov. von 10 – 15 Uhr in Präsenz, 100 € pro Person incl. Getränke
Zur Anmeldung: Tacheles Seminar: Betriebs- und Energiekosten / oder https://t1p.de/3sjsb
5. EuGH: Unionsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat sind auch nicht in den ersten drei Monate vom Kindergeld ausgeschlossen
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Aus der PM des EuGH zu Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-411/20 vom 1.8.2022: „Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig. Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer. (…)
Das in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.“
Mehr: https://t1p.de/5howh
6. BMI hat seine Anwendungshinweise zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU zur Massenzustromrichtlinie aktualisiert
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Das BMI hat seine Anwendungshinweise zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU zur Massenzustromrichtlinie aktualisiert.
Insbesondere zu den Drittstaatsangehörigen, zur Weiterwanderung in einen anderen EU-Staat und zur Wohnsitzregelung sind die entsprechenden Passagen im Vergleich zur vorherigen Version verändert worden.
BMI-Schreiben 05.09.2022:
https://fr-hessen.de/wp-content/uploads/2022/09/2022-09-05_-BMI-voruebergehender-Schutz-Ukraine.pdf
7. Überarbeitetes Papier „BAföG für Ausländer“ von Joachim Schaller
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Der Leitfadenmitautor Rechtsanwalt Schaller hat ein neues Papier zum Thema „BAföG für Ausländer“ erstellt, das gibt es hier zum Download: http://www.recht-auf-studienplatz.de/m/BAfoeG-fuer-Auslaender.pdf