Heute veröffentlichen wir den 13. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 13. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé – Newsletter 13/2022 vom 03.04.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte vorweg anmerken, dass es mir angesichts der unerträglichen Gräueltaten in der und Bildern aus der Ukraine einfach schwerfällt, hier meinen Newsletter zu schreiben.

Trotz allem aber nun hier dieser Newsletter zu folgenden Themen:

1. Überblick über die aktuellen Rechtsänderungen in Bezug aus das Grundsicherungsrecht
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Ich habe mal hier zusammengestellt, welche Rechtsänderungen und Sozialleistungen es für wen, wann und in welcher Höhe in der aktuellen Situation geben soll.

a. Verlängerung der „vereinfachten Antragstellung“ auf Bewilligungszeiträume, die bis 31. Dez. 2022 beginnen
Das heißt weiterhin: Eingeschränkte Vermögensprüfungen und Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten, Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. VZVV, Infos: https://t1p.de/ioag7

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz: „Kindersofortzuschlag“ von 20 € monatlich ab Juli 2022
Dies gilt für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die Anspruch auf SGB II-, SGB XII-, AsylbLG-Leistungen, Kinderzuschlag, Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben oder ohne eigenen Leistungsanspruch in einem SGB II – Haushalt leben. Rechtsgrundlage: § 72 SGB II; § 145 SGB XII; § 16 AsylbLG; § 6a Abs. 2 BKKG; § 88f BVG, Infos: https://t1p.de/lxels

„Einmalzahlung“ für höhere Lebenshaltungskosten in Höhe von 100 € für Juli 22
Corona-Einmalzahlung im Juli 2022 in Höhe von 100 € an SGB II-, SGB XII-, AsylbLG- und BVB- Leistungsbeziehende, aber nur RB-Stufe 1 + 2.
Nach dem „Entlastungspaket“ soll die Einmalzahlung auf 200 € erhöht werden, wann die erhöhte Zahlung erfolgt, ist noch nicht bekannt. Rechtsgrundlage: § 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 88d BVG, Infos: https://t1p.de/lxels

b. „Einmaliger Heizkostenzuschuss“ nach dem Heizkostenzuschussgesetz
230 € für Studierende mit BAföG und Azubis mit Ausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld, sowie Aufstiegsgeförderte (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“)
270 € für Wohngeld-Empfänger, bzw. 350 € für zwei wohngeldberechtigte Personen und 70 € für jede weitere Person (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“)
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 HeizkZuschG, § 2 Abs. 2 HeizkZuschG, Infos: https://t1p.de/jl5d1 und Infos zum „Entlastungspaket“: https://t1p.de/f6hcg

Weitere Punkte des „Entlastungspakets“
– Einmaliger Familienzuschuss von 100 Euro pro Kind à Auszahlung über die Kindergeldstelle
– Absenkung der Energiesteuer auf Sprit für drei Monate (Reduktion Benzin 30 Cent, Diesel 14 Cent pro l)
– Drei Monate für nur 9 Euro pro Monat den öffentlichen Nahverkehr nutzen.
– Verdoppelung des Heizkostenzuschusses (siehe à d.)
Infos: https://t1p.de/f6hcg

c. „Sanktionsmoratorium“
Aussetzen der Sanktionen nach § 31, § 31a, § 31b SGB II von vermutlich 5-2022 bis 12-2022, Sanktionen wegen Meldeversäumnissen erfolgen weiter. , Rechtsgrundlage: § 84 SGB II, Infos: https://t1p.de/dhit

Anmerkung: Wir befinden uns in einer in der Schärfe noch nie dagewesenen Kostenexplosion der Lebenshaltungskosten: Das Bundesamt für Statistik hat für März eine Inflationsrate von voraussichtlich 7,3 % geschätzt. Discounter, Supermärkte und auch Drogerien erhöhen ihre Preise drastisch (https://t1p.de/fgg4p), weitere Erhöhungen aufgrund des Ukrainekrieges sind zu erwarten. Um diese Kosten aufzufangen, sind die 2 x 100 EUR = 16,66 EUR im Monat Almosen. Es müssen spürbare Entlastungen und Sofortzuschläge gezahlt werden. 100 EUR im Monat Sofortzuschlag!

2. Existenzsicherung der Ukraineflüchtlinge
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Die Politik diskutiert darüber, die Ukraineflüchtlinge nach drei Monaten AsylbLG- Grundleistungen ins SGB II einordnen zu wollen. Materiell macht das einen sehr großen Geldunterschied: eine Alleinstehende oder Alleinerziehende AsylbLG-Grundleistungsbeziehende bekommt 367 EUR Regelleistung. Im SGB II würde sie 449 EUR, also 82 EUR mehr erhalten. Im SGB II gibt es eine echte Krankenkasse mir Karte, in den AsylbLG nur Betteln nach einem Behandlungsschein beim Sozialamt.
Zur Diskussion: https://t1p.de/otq2m

Anmerkung: Grundsätzlich ist die Aufnahme der Ukraine Geflüchteten ins SGB II zu begrüßen. Zunächst rein pragmatisch: die Sozialämter werden gar nicht in der Lage sein, werden, die ganzen Menschenmengen zu handhaben. Den Ukrainer*innen wird der Arbeitsmarktzugang gewährt, dann soll ihnen auch die Leistung mit Arbeitsmarktzugang zuerkannt werden. Und als Letztes wäre dies die einmalige Chance ein für alle Mal das menschenunwürdige und diskriminierende AsylbLG abzuschaffen.

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Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Fachreferenten (m/w/d) mit Erfahrungen in der Schuldner- und Insolvenzberatung und/oder Öffentlichkeitsarbeit im Sozialen Bereich. Die Stelle ist projektbezogen vorerst befristet bis zum 31.12.2024. Es handelt sich um eine Teilzeitstelle mit flexiblem Umfang, die ortsunabhängig ausgeübt werden kann.

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3. Handreichung: Teilhabeleistungen, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und Leistungen zur Pflege für Personen aus der Ukraine
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4. Versicherungsschutz für ukrainische Fahrzeuge und Geltung ukrainischer Führerscheine in Deutschland
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Die Flüchtlingsberatungsstelle des evangelischen Kirchenkreises Minden hat eine hilfreiche Arbeitshilfe zu Fragen des Versicherungsschutzes für in der Ukraine zugelassene KFZ und zur Geltung des ukrainischen Führerscheins erstellt, diese gibt es hier zum Download: https://t1p.de/b11bs

5. Infos BA: Übersicht über die Sprachförderangebote des BAMF für Geflüchtete aus der Ukraine
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Dann noch eine Übersicht über Sprachförderangebote für Geflüchteten aus der Ukraine, Download: https://t1p.de/8uey

6. SG Freiburg: Coronazuschlag steht allen Pflegeheimbewohnern zu, die Unterstützung vom Sozialamt erhalten
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Auch Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen und anderen vollstationären Einrichtungen, die Sozialhilfe nur für die ungedeckten Pflegeheimkosten beziehen, haben Anspruch auf die im Mai 2021 fällige Einmalzahlung von 150 € aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Das hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg mit Urteil vom 22. März  2322_21ano.pdf entschieden.
Dazu ein Interview und das Urteil in Radio Dreieckland mit dem urteilenden Richter und dem Anwalt des im Pflegeheim befindlichen Klägers. Weiter auf der Seite von Radio Dreieckland: https://t1p.de/fbihr , hier auch noch mal auf der Seite des vertretenden  Anwalts: https://t1p.de/te8rj

Anmerkung: Diese Entscheidung dürfte richtungsweisend für sehr viele SGB II und SGB XII-Leistungsbeziehende in stationären Einrichtungen sein, sei es Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, für Suchtkranke oder auch Taschengeldbeziehende in JVAen.
Diese dürften alle rückwirkend einen Anspruch für 2021 haben, wenn sie diesen dieses Jahr noch geltend machen. In Bezug auf die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) bedarf es im Normalfall, um eine vorherige Kenntnis der Behörde um einen Bedarf auszulösen, da es sich hier aber um eine gesetzlich bestimmte Leistung handelt, ist für Menschen im laufenden Leistungsbezug auch ohne extra Antrag/Kenntnis im Sinne von § 18, 1 SGB XII die rückwirkende Geltendmachung möglich. Diese Regelung ist natürlich auch auf die Coronazuschläge im Jahr 2022 anzuwenden.  

7. Rechtsschutz gegen wöchentliche Auszahlung von AsylbLG-Leistungen
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Das SG Hildesheim hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (S 42 AY 4008/22 ER) klargestellt, dass eine Verfügung, nach der die Betroffene soll wöchentlich beim Amt vorsprechen, um dann wochenweise seine Leistungen zu erhalten, einen eigenständig angreifbaren Verwaltungsakt darstellt. Widerspruch und Klage dagegen haben also aufschiebende Wirkung, so dass für die Dauer des Verfahrens die Leistungen weiter monatsweise auszuzahlen sind.

Das AsylbLG sagt wenig zur Frage der Leistungszeiträume – aus dem Gesetz ergeben sich aber ausreichend Anhaltspunkte, dass grundsätzlich monatsweise zu bewilligen ist, es sei denn die Leistungsvoraussetzungen beginnen erst im laufenden Monat:

– § 3 Abs. 5 S. 2 AsylbLG: Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;

– § 3a AsylbLG: Darstellung monatlicher Leistungsbeträge

– § 7 Abs. 3 AsylbLG: monatsweise Anrechnung von Einkommen

Die Verfügung von wochenweisen Leistungen dürfte daher regelmäßig rechtswidrig sein – eine tragfähige Begründung, die sehr detailliert sein müsste, ist kaum denkbar.  Link: https://t1p.de/rtyf 

Weitere Infos aus diesem Thomé-NEWSLETTER inklusive Impressum könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-14-2022-vom-03-04-2022.html !

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