Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit Datum vom 07.12.2012 hat der Pressedezernent des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) die Pressemitteilung 6/2012 veröffentlicht, die sich mit dem Urteil des LAG – Köln vom 11.10.2012 mit dem Az.: 6 Sa 641/12 befasst.
Die Entscheidung des LAG in der Sache beinhaltet, dass auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt worden ist, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht offenbaren muss, dass sie schwanger ist.
Das LAG beruft sich hier unter anderem auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EUGH), der in seiner Entscheidung bereits am 04.10.2001 mit dem Az.: C-109/00 urteilte, dass selbst dann, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann die Schwangerschaft nicht anzeigepflichtig ist!
Manchmal ist es gut, zu wissen, dass bei der bundesdeutschen Justiz in den letzten Instanzen noch nicht Schluss mit der „Rechtsprechung“ ist; denn seit dem es den EUGH gibt, harren viele, auf der bundesdeutschen höchstrichterlichen Ebene getroffenen Entscheidungen einer tatsächlich höchstrichterlichen Entscheidung auf der EU-Ebene. Aber letztendlich bekommt auch dort niemand recht, sondern lediglich ein Urteil oder einen Beschluss!
Nachstehend habe ich Euch per Link zum Anklicken die komplette Pressemitteilung mit posten lassen. http://www.lag-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilung06-12.pdf
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-