Urteil des AG Stuttgart: Anfechtung einer Betriebsratswahl (Kommentar von Manni Engelhardt)

Es gibt jetzt eine erstinstanzliche Entscheidung zur Anfechtung einer Betriebsratswahl im Bereich des Arbeitsgerichtes Stuttgart (AG Stuttgart), die unter www.arbeitsgerichtstuttgart.de (unter Pressemitteilungen) abrufbar ist.

DIE GEWERKSCHAFT VER.DI HAT IN DER SACHE „VER.DI ./. BETRIEBSRAT BREUNINGER“ (Az.: 7 BV 172/10) OBSIEGT!

Kommentar von Manfred Engelhardt (AK-Koordinator):

Der Gewerkschaft Ver.di muss ein dickes Lob ausgesprochen werden; denn sie hat berechtigt und konsequent die Betriebsratswahlen bei der Firma Breuninger angefochten!

Diese Anfechtung war aus mehreren Gründen erforderlich, auf die ich im Einzelnen nicht eingehen möchte, da die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Stuttgart sich einzig und alleine auf den § 19 Betriebsverfassungsgesetz stützt. Erkennt eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und der damit verbundenen Vorschriften zu Wahlen von Betriebsräten, so können die Wahlen angefochten werden.

Die Wahlordnung ist so eine Vorschrift. Im vorliegenden Fall war gegen § 12 Abs. 5 der Wahlordnung verstoßen worden; denn die Stimmauszählung erfolgte nicht unmittelbar nach den vollzogenen Stimmabgaben, was für mich sehr tief blicken lässt, sondern erfolgte erst zu einem viel späteren Zeitpunkt. Dies hätte aber dann zur Versiegelung aller Wahlurnen durch den Wahlvorstand führen müssen. Der Wahlvorstand versiegelte jedoch nur vier anstatt alle sechs vorhandenen Urnen.

Ich denke, dass hier ein Absichtsverdacht nicht ausgeschlossen werden kann. Vielleicht befürchteten einige Maßgebliche ein Obsiegen der Ver.di-Liste im Betrieb und somit eine Ver.di-Mehrheit im Betriebsrat?

Ein Verstoß gegen die Versiegelungspflicht der Wahlurnen kann auf jeden Fall zur spurenlosen Manipulation genutzt werden!

Da trotz Einspruches der Gewerkschaft Ver.di keine Abhilfe erfolgte, klagte diese mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht Stuttgart!

In seiner Entscheidung vom 17. November 2010 mit dem Aktenzeichen: 7 BV 172/10 bestätigte das AG Stuttgart diese Rechtsauffassung, die ich ausdrücklich begrüße; denn die demokratische Betriebsratswahl würde ansonsten ad absurdum geführt.

Der weitere Fortgang der Angelegenheit bleibt abzuwarten. Wir werden weiter berichten.

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