SO ETWAS GIBT ES AUCH: FREIWILLIGE HILFELEISTENDEN SIND NICHT UNFALLVERSICHERT! ENTSCHEIDUNG DES LANDESSOZIALGERICHTS (LSG) HESSEN VOM 28.06.2011 MT DEM AZ.: L 3 U 134/09

EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT

In unserer Gesellschaft ist Solidarität keine Selbstverständlichkeit mehr. Immer wieder wird seitens der Politik die solidarische Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland angemahnt. In einer „kalten“ Zeit, wo der Profit die Maxime allen Handelns ist, stellt es eine Ausnahme dar, wenn Mitmenschen am Menschen Solidarität durch freiwillige Gefälligkeitsdienste (z. B. Botengänge, Erledigungen per Vollmacht bei Behörden, Hilfeleistung im Haushalt von Schwerbehinderten, Hilfeleistung  bei kinderreichen Familien etc.).

Da sollte man doch davon ausgehen können, dass der Staat derartige Freiwilligkeitsleistungen im Dienste des Menschen zumindest nicht bestraft. Wer das allerdings glaubt, liegt falsch, wie die Entscheidung des LSG Hessen gezeigt hat.

Der 3. Senat des LSG hat entschieden, dass „Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit“ nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung steht. Dies musste jetzt eine Klägerin, die Bekannten beim Viehtrieb geholfen hatte, und dabei von einem Motorrad erfasst wurde, jetzt bitter erfahren. Die Frau hatte mehrere Knochenbrüche erlitten, und beantragte deswegen die Anerkenntnis als Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Diese lehnte jedoch die Anerkenntnis als Arbeitsunfall ab, so dass die Klägerin den gerichtlichen Weg beschreiten musste, der jedoch in beiden Instanzen (Sozialgericht und Landessozialgericht) nicht den eigentlich zu erwartenden Effekt brachte. Die Richter gaben allesamt der beklagten Berufsgenossenschaft Recht!

Die Begründung des LSG Hessen erstaunt mich jedoch baff; denn die Richter sprachen von einer „üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit“, die keinen wirtschaftlichen Wert habe. Die unentgeltliche Tätigkeit müsse „arbeitnehmerähnlich“ sein, und einen wirtschaftlichen Wert haben, da ansonsten keine gesetzliche Unfallversicherung greifen könne!

Diese Rechtsprechung führt geradewegs zu einer weiteren Endsolidarisierung in unserer Gesellschaft; denn wer Hilft, wird im Zweifelsfalle bestraft! Da können sich dann die Politiker, die Vertreter von Gewerkschaften und Verbände in unserem kapitalistisch ausgerichteten System die Hälse nach Solidarität in unserer Gesellschaft wund schreien. Die sogenannte „Dritte Gewalt“ im Staate zeigt ihnen und uns nämlich, wohin die Reise zu gehen hat, ob es uns allen passt oder nicht!

QUELLE: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 09.09.2011

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