Liebe Kolleginnen und Kollegen und liebe Selbstständige, Freiberufler etc.,
am gestrigen Tage durfte der Unterzeichner an einer Sitzung des Landessozialgerichtes in Essen teilnehmen, bei der ein Kollege, der ehemals HARTZ IV als Selbstständiger in Anspruch nehmen musste, seinen Anspruch, den die ARGE ihm verwehrt hatte, in der II. Instanz geltend zu machen versuchte.
Unter anderem war diesem Kollegen, der in der Zeit für die sogenannten „alten Tage“ private Rentenversicherungsverträge, die ausdrücklich als solche deklariert sind, abgeschlossen hatte, eben u. a. wegen dieser die Leistung der ARGE verwehrt worden.
Die ARGE hatte die Leistung u. a. auch mit der Begründung verwehrt, dass der betroffene Kollege zuerst seine privaten Rentenversicherungen auflösen sollte und diese dann zunächst aufzehren müsse, ehe er Leistungen der ARGE erhalten könne.
Hiergegen wehrte sich der Kollege und erhielt am gestrigen Tage durch den 12. Senat des LSG die Belehrung, dass Privatrentenversicherungen, die nicht ausdrücklich so abgeschlossen sind, dass sie eindeutig ausweisen, erst mit dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter, also mit der offiziellen Berentung wirksam werden, als im Sinne der HARTZ-Gesetzgebung aufzulösende Versicherungen zu gelten haben!
Nun haben ja viele Freiberufler, Selbstständige, Kleinunternehmer und auch Arbeitnehmer vor der Implementierung der HARTZ-Gesetzgebung durch die seinerzeitige „Schröder-Regierung“ private Rentenversicherungsverträge abgeschlossen, die zwar als private Rentenversicherung deklariert sind, aber nicht die entsprechende Klausel enthalten, dass sie erst mit dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter, also bei der effektiven Erreichung der gesetzlichen Rente wirksam werden!
Also, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Betroffenen, prüft hier ganz schnell Eure privaten Rentenversicherungen nach und versucht gegebenenfalls eine Aktualisierung dieser Verträge etc. pp.. Ihr werdet ansonsten durch den Staat noch bestraft, wenn Ihr zur rechten Zeit anspart, um in der Alters-Ruhestandsphase dem Staat nicht auf der Tasche liegen zu müssen.
Mir ist gestern wieder einmal klar geworden, dass BRD auch als Kürzel für „Bananenrepublik Deutschland“ stehen kann.
Mit kollegialen Grüßen für den AK Manni Engelhardt – Koordinator –
Als Betroffener noch 2 Zusätze:
1. Als ich 1999 die beiden Versicherungen abschloss, bestand keine Möglichkeit, diese so zu erstellen, dass Sie vor dem Rentenalter nicht aufzulösen wären. Dies ging damals nicht und geht für diese alten Rentenversicherungen auch heute nicht.
2. Mein Versicherungsvertreter war heute mehr als erstaunt, als er davon erfuhr. Die Experten der ERGO / Victoria haben mehrfach eindeutig ihm gesagt, dass dies beiden Versicherungen Hartz IV fest sind.
Ich habe dazu auch noch was gefunden:
Zu Lebensversicherungen, die ein ALG II Empfänger abgeschlossen hat, liegt nun eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts, BSG, unter dem Az. B 14 AS 35/08 R vor. Nach diesem Hartz IV Urteil liegt bei langjährig Selbständigen unter Umständen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verwertung von ihrer Lebensversicherung, also ein sog. Härtefall vor, wenn weitere Umstände hinzukommen.
Welche Umstände das sein können, lies das BSG offen, denn das Landessozialgericht hatte hierzu keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grunde wurde das Verfahren an das Untergericht zurück verwiesen.
Dem ALG II Urteil des Bundessozialgerichts lag folgender Fall zugrunde:
Die Klägerin ist schwerbehindert und 60 Jahre alt. Sie war in der Vergangenheit zum größten Teil selbständig tätig und entrichtete keine Beiträge in die gesezliche Sozialversicherung, also auch nicht in die Rentenversicherung. Ende 2005 hatte sie beim Leistungsträger (ARGE) ALG II, also Arbeitslosengeld II beantragt. Zu diesen Zeitpunkt hatte sie mehrere Kapitallebensversicherungen, welche insgesamt einen Rückkaufwert von etwa 80.000 € hatten. Aus diesem Grund – die Klägerin solle diesen Rückkaufswert ihrer Lebensversicherungen realisieren – lehnte die ARGE den Hartz IV Antrag der Klägerin ab. Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Landessozialgericht abgewiesen.
In seinen Urteilsgründen erläutert das Bundessozialgericht, dass das Landessozialgericht zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls allein deshalb verneint habe, weil die Klägerin es versäumt habe, die Verwertung ihrer Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gefordert wird. Dies bei bei früher selbständig tätigen Hartz IV Beziehern, die keine Beiträge zur ges. Rentenversicherung geleistet haben, ein zu strenger Maßstab und rechtlich nicht vertretbar. Maßgebend sei allein, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv dem Zweck der Altersvorsorge dienten.
Das LSG müsse nun feststellen, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Klägerin für diese eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II bedeuten würde.
Entscheidend dabei ist, ob bei und inwieweit bei der Klägerin eine Versorgungslücke gegeben ist. Das sei wahrscheinlich anzunhemen, da die Klägerin mit ihrem 65. Lebensjahr nur eine monatlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca 250 € erwarten könne.
Ermittelt werden müsse auch das Restleistungsvermögen die Klägerin. Sie hat vorliegend einen GdB von 50. Das Bundessozialgericht nimmt an, dass die Restleistungsfähigkeit ebenfalls ein Anzeichen dafür sein kann, inwiefern die Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen. Es müsse u.U. auch berücksichtigt werden, aus welchem Grund und für welche Dauer der Klägerin Berufsunfähigkeitsrenten gewährt werden. Des
weiteren: über welche Berufsausbildungen und Fertigkeiten die Klägerin verfügt. Zu beachten sei aber auch, dass die besondere Härte im Sinne des SGB II unter Umständen noch nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums der ALG II Leistungen vorlag, als die Klägerin 55 Jahre alt war, sondern erst im Nachhinein im Verlauf des Rechtsstreits eingetreten sein könnte.
Das Bundessozialgericht unterscheidet hier also zwischen dem abhängig beschäftigten Hartz IV Bezieher, der während seines Erwerbslebens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und dem Selbständigen, der die Altersvorsorge durch private Lebensversicherungen betrieben hat.
Von: http://www.sozialhilfe24.de/news/631/bsg-alg-ii-selbstaendige-lebensversicherung-beim-hartz-iv-bezug/