Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unlängst hatten wir Euch ja über den seinerzeit brandaktuellen Stand in der Angelegenheit CAUSA MOMBER, besonders über den Antrag auf Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag des Klägers informiert, wie Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link noch einmal aufrufen könnt: http://ak-gewerkschafter.com/2012/11/09/brandaktuelle-entwicklungen-in-der-causa-momber/
Nunmehr hat der 13. Senat des Landessozialgerichts NRW in Essen (LSG) mit Datum vom 27. November 2012 beschlossen, wie der AK-Koordinator es in dem v. g. Artikel (mit Ausnahme des Zeitraumes ?) schon vorausgesagt hatte, den Antrag des Dirk Momber abzulehnen.
Bevor wir aber den kompletten Beschluss posten, seien dem Unterzeichner nachstehende Ausführungen erlaubt, die deutlich machen sollen, was da so abgeht bzw. Sache ist:
Das Verfahren, dass nunmehr zu dem Beschluss unter dem Az.: L 13 SB 135/10 geführt hat, war ein nichtöffentliches unter Ausschluss von ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Alle Beratungen bundesdeutscher Gerichte über die Urteils- bzw. Beschlussfindungen erfolgen nichtöffentlich. Das gilt für nichtöffentliche und/oder öffentliche Verfahren gleichermaßen.
Im vorliegende Fall handelt es sich um eine nichtöffentliche Sitzung und eben auch um die nichtöffentliche Beratung mit anschließender Beschlussfassung der Richter am Landessozialgericht Gröne als Vorsitzender Richter und den Berufsrichterinnen am Landessozialgericht Behrend und Lehrmann-Wahl.
Der Vorsitzende Richter oder die Vorsitzende Richterin leitet zwar die Beratungen, ist aber ansonsten Primus inter Pares (= Erster unter Gleichen!). Jeder Richter, ob Berufs- oder Laienrichterinnen und Laienrichter, ist somit beratungs- und abstimmungsberechtigt. Keiner darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergehende Frage in der Minderheit geblieben ist.
Was bedeutet dies nun im vorliegenden Fall, wo unter anderem in der Beschlussbegründung des 13. Senates zu lesen steht: „… Der Kläger hat in dem Ablehnungsgesuch vom 09.11.2012 weder konkret auf jeden der in Betracht kommenden Berufsrichter des 13. Senates bezogene Ablehnungsgründe, noch konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Befangenheit in der Kollegialentscheidung angeführt. In dem Schriftsatz vom 09.11.2012 hat der Kläger die abgelehnten Richter nicht einmal namentlich benannt…“
Wenn man sich die „individuelle Befangenheit in der Kollegialentscheidung“, so wie sie in der Ablehnungsbegründung zu lesen steht, vor Augen führt und als mündige Bürgerin oder Bürger weiß, dass Kollektiventscheidungen vor und bei der Urteilsfindung inklusive Beschlussfassung per Abstimmung im sogenannten „geheimen Kämmerlein“ vollzogen werden müssen, ist es abstrus, von einem Kläger zu verlangen, dass dieser, ohne sich gegenständig in die richterliche Kollektivberatung begeben zu haben, quasi metaphysisch und somit in entleibter Form, jedoch sehend und hörend, quasi unsichtbar im Beratungsraum schwebend, den Äußerungen der für befangen zu erklärenden, seinerzeit beratenden Richter Daweke, von Renesse und Vorsitzenden Richter Scholz lauschen konnte.
Selbst unterstellt, es wäre dem Kläger metaphysisch möglich gewesen, dies zu tun und im Anschluss beweiskräftig dargelegt zu haben, wo die jeweiligen „Verfehlungen“ bei den einzelnen Richtern in der nichtöffentlichen Beratung gelegen haben, wäre die Beratung als solche in der logischen Konsequenz für ungültig erklärt worden und der Kläger mit Sicherheit strafrechtlich belangt worden, da er widerrechtlich die Nichtöffentlichkeit durchbrochen hätte.
Der kollektive Beschluss, wie immer er zustande gekommen ist (2 : 1 oder einstimmig?), ist das veröffentlichte Ergebnis aus der Subsumtion der Beratungsmeinungen der einzelnen Richter und deren Abstimmungsverhalten.
Welcher Richter sich wie geäußert und wie letztendlich abgestimmt hat, wird nie veröffentlicht werden, was bedeutet, dass das zu führende Protokoll über die Abstimmung in den „Geheimschubladen“ der Justiz verschwindet.
Was bleibt, ist dann der kollektive Beschluss, den der Kläger insoweit angegriffen hat, wie dieser offensichtlich falsch ist und falsch bleibt und zumindest durch einen Mehrheitsbeschluss oder gar einstimmigen Beschluss des Kollektivorgans zustande gekommen ist. Das Kollektivorgan war und ist somit der 13. Senat des LSG, bestehend bei der Beratung und Beschlussfassung aus drei Berufsrichtern, die somit kollektiv in der Haftung sind.
Dem Kläger blieb und bleibt somit überhaupt kein anderer Weg, als den 13. Senat in seiner Gesamtheit abzulehnen, da bei einem unter Ausschluss der Öffentlichkeit zustande gekommenen Beschluss niemals das Individuum sondern nur und ausschließlich das Kollektivorgan zur Verantwortung gezogen werden kann.
Eine Entscheidung, die im Kollektiv offensichtlich und mit gesundem Menschenverstand erkennbar falsch getroffen wird, impliziert die Besorgnis der Befangenheit aller Kollektivangehörigen, sprich des in diesem Falle 13. Senates des LSG und selbst auch dann, wenn diese Entscheidung für unanfechtbar (§ 177 SGG) erklärt worden ist, wie der 13. Senat es nunmehr wieder getan hat.
Die in Aussicht gestellte „Endentscheidung“ ist somit als Fehlurteil nunmehr schon vorprogrammiert, da sämtliche Beschlüsse des 13. Senates in Sachen „Befangenheitsersuchen“ in die „Endentscheidung“ einfließen werden.
Dies wird alleine schon deswegen der Fall sein, da es gemäß § 178 a, Abs. 1, 2 Satz SGG lautet: „Gegen eine Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.“ (http://dejure.org/gesetze/SGG/178a.html) .
Hier sind die Sozialrichterinnen und Sozialrichter mit ihren Entscheidungen ganz klar aus der Verantwortung für ihr Tun und Handeln genommen. Da sei dann nachstehendes Zitat ganz bewusst, wohlmerklich und zentral zwischen Kommentar und Beschluss fixiert, und in die „richterlichen Stammbücher“ geschrieben:
„WIR HABEN DIE VERANTWORTUNG FÜR UNSER VERSAGEN, ABER NICHT DIE EHRE FÜR UNSERE LEISTUNG!“
(Dag Hjalmar Agne Carl Hammerskjold / Zweiter UN-Generalsekretär / * 1905 + 1961)
Und für alle „Ungläubigen“ zitiere ich jetzt nachstehenden den kompletten Beschluss des 13. LSG-Senates bei dessen Lesen sich manchem Zeitgenossen die sogenannten „Haare“ sträuben werden. Wünsche trotzdem viel Spaß beim Lesen und verspreche Euch, dass wir in der CAUSA MOMBER ganz eng „am Ball“ bleiben werden.
Manni Engelhardt –AK-Koordinator-
„LANDESSOZIALGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN
Az.: L 13 SB 135/10
Az.: S 3 (25) SB 147/08 SG Aachen
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Dirk Momber, Stestertstraße 81, B 4731 Eynatten
Kläger und Brufungskläger
Prozessbevollmächtigte: (Obgleich der RA des Klägers nichts dagegen hätte, seinen Namen und seine Anschrift hier veröffentlicht zu sehen, lassen wir diese hier weg! Anmerkung des AK-Koordinators)
Gegen
StädteRegion Aachen Versorgungsamt, vertreten durch den StädteRegionsrat, Zollernstraße 10, 52070 Aachen
Beklagte und Berufungsbeklagte
hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen am 27. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Gröne als Vorsitzenden und die Richterinnen am Landessozialgericht Behrend und Lehmann-Wahl beschlossen:
Das Gesuch des Klägers, sämtliche Berufsrichter des 13. Senates wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das gegen die Mitglieder des 13. Senats pauschal gerichtete Ablehnungsgesuch wird als rechtsmissbräuchlich verworfen, weil der Kläger nicht einzelne Richter, sondern den Senat als Ganzes abgelehnt hat. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Beteiligten oder der diesen betreffenden Streitsache liegen. Der Kläger hat in dem Ablehnungsgesuch vom 09.11.2012 weder konkret auf jeden der in Betracht kommenden Berufsrichter des 13. Senats bezogenen Ablehnungsgründe, noch konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Befangenheit in der Kollegialentscheidung angeführt. In dem Schriftsatz vom 09.11.2012 hat der Kläger die abgelehnten Richter nicht einmal namentlich benannt. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger setzt der Senat voraus, dass jedenfalls seinem Bevollmächtigten bekannt ist, welche formale Anforderungen ein zulässiges Ablehnungsgesuch erfordern.
Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Ablehnungsgesuches auf den Beschluss des Senates vom 26.09.2012 bezieht, so haben an der Entscheidung mitgewirkt der VorsRiLSG Scholz, RiLSG Dr. von Renesse und RiLSG Daweke.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiLSG Daweke, der als Vertreter für den durch das Ablehnungsgesuch vom 08.06.2012 verhinderten RiLSG Dr. Röhl als Berufsrichter des 10. Senats mitgewirkt hat, ist unzulässig, weil der Kläger gegen dieses Richter keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich dessen Befangenheit ergeben soll. Augenscheinlich hat der Kläger diesen Richter, ohne ihn namentlich zu nennen, nur wegen seiner Mitwirkung an dem Beschluss vom 26.09.2012 in sein den 13. Senat betreffendes Ablehnungsgesuch einbezogen.
Soweit der Kläger RiLSG Dr. von Renesse und den in der erneuten Ablehnungsantrag namentlich genannten VorsRiLSG Scholz abgelehnt hat, werden insoweit keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Befangenheit ergeben könnte. Mit dem Einwand, der Senat habe sich in der Entscheidung vom 26.09.2012 mit den entscheidenden Passagen in den eidesstattlichen Versicherungen der Mutter des Klägers und des Sozialbetreuers befassen und letztendlich eine andere Entscheidung treffen müssen, wendet er sich gegen die Richtigkeit der Entscheidung. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, ein für unrichtig gehaltene (unanfechtbare) Entscheidung anzugreifen. Dazu stehen ihm die Rechtsmittel gegen die Endentscheidung zur Verfügung.
Soweit der Kläger RiLSG Dr. Röhl als Mitglied des 13. Senats ablehnt, so hatte dieser an der in Bezug genommenen Entscheidung nicht mitgewirkt. Das Ablehnungsgesuch vom 08.06.2012 ist durch die unanfechtbare Entscheidung vom 26.09.2012 erledigt. Insoweit ist das erneute, pauschal gehaltene Ablehnungsgesuch gegen ihn als Berufsrichter des 13. Senates unzulässig, weil der Kläger gegen diesen Richter keine erneuten Tatsachen vorträgt, aus denen sich die Befangenheit ergeben soll.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Gröne Lehmann-Wahl Behrend“
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